ANHANG IV VO (EU) 2015/208
Anforderungen für Lenkanlagen für schnelle Zugmaschinen
- 1.
- Für Fahrzeuge der Klassen Tb und Cb mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von über 60 km/h gelten die die Lenkanlagen von Kraftfahrzeugen betreffenden Anforderungen der Abschnitte 2, 5 und 6 und der Anhänge 4 und 6 der in Anhang I aufgeführten UNECE-Regelung Nr. 79.
- 1.1.
- Für die Lenkanlagen von Fahrzeugen der Klassen Tb und Cb mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von über 40 km/h bis 60 km/h gelten die Anforderungen von ISO 10998:2008, Amd 1.2014.
- 1.2.
- Die Lenkbewegungen von Zugmaschinen der Klasse Cb erfolgen gemäß Nummer 3.9 von Anhang XXXIII.
- 2.
-
Die Anforderungen für die Betätigungskraft für die unter Nummer 1 erwähnten Fahrzeuge müssen identisch mit den Anforderungen für Fahrzeuge der Klasse N2 sein, die gemäß Abschnitt 6 der in Anhang I aufgeführten UNECE-Regelung Nr. 79 gelten.
Bei Fahrzeugen mit Sattelsitzplatz und Lenkstange sollte in der Mitte des Griffes dieselbe Betätigungskraft aufzubringen sein.
- 2.
- Für die Lenkanlagen von Fahrzeugen der Klassen Tb und Cb mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von über 40 km/h bis höchstens 60 km/h gelten die Anforderungen von ISO 10998:2008, Amd 1.2014.
- 3.
- Die Lenkbewegungen von Zugmaschinen der Klasse Cb erfolgen gemäß den Anforderungen in Nummer 3.9 von Anhang XXXIII.
- 4.
-
Die Anforderungen für die Betätigungskraft für die unter Nummer 1 erwähnten Fahrzeuge müssen identisch mit den Anforderungen für Fahrzeuge der Klasse N2 sein, die gemäß Abschnitt 6 der in Anhang I aufgeführten UNECE-Regelung Nr. 79 gelten.
Bei Fahrzeugen mit Sattelsitzplatz und Lenkstange ist in der Mitte des Griffes dieselbe Betätigungskraft aufzubringen.
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