ANHANG IV VO (EU) 2015/208

Anforderungen für Lenkanlagen für schnelle Zugmaschinen

1.
Für Fahrzeuge der Klassen Tb und Cb mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von über 60 km/h gelten die die Lenkanlagen von Kraftfahrzeugen betreffenden Anforderungen der Abschnitte 2, 5 und 6 und der Anhänge 4 und 6 der in Anhang I aufgeführten UNECE-Regelung Nr. 79.
1.1.
Für die Lenkanlagen von Fahrzeugen der Klassen Tb und Cb mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von über 40 km/h bis 60 km/h gelten die Anforderungen von ISO 10998:2008, Amd 1.2014.
1.2.
Die Lenkbewegungen von Zugmaschinen der Klasse Cb erfolgen gemäß Nummer 3.9 von Anhang XXXIII.
2.
Die Anforderungen für die Betätigungskraft für die unter Nummer 1 erwähnten Fahrzeuge müssen identisch mit den Anforderungen für Fahrzeuge der Klasse N2 sein, die gemäß Abschnitt 6 der in Anhang I aufgeführten UNECE-Regelung Nr. 79 gelten.

Bei Fahrzeugen mit Sattelsitzplatz und Lenkstange sollte in der Mitte des Griffes dieselbe Betätigungskraft aufzubringen sein.

2.
Für die Lenkanlagen von Fahrzeugen der Klassen Tb und Cb mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von über 40 km/h bis höchstens 60 km/h gelten die Anforderungen von ISO 10998:2008, Amd 1.2014.
3.
Die Lenkbewegungen von Zugmaschinen der Klasse Cb erfolgen gemäß den Anforderungen in Nummer 3.9 von Anhang XXXIII.
4.
Die Anforderungen für die Betätigungskraft für die unter Nummer 1 erwähnten Fahrzeuge müssen identisch mit den Anforderungen für Fahrzeuge der Klasse N2 sein, die gemäß Abschnitt 6 der in Anhang I aufgeführten UNECE-Regelung Nr. 79 gelten.

Bei Fahrzeugen mit Sattelsitzplatz und Lenkstange ist in der Mitte des Griffes dieselbe Betätigungskraft aufzubringen.

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