ANHANG IX VO (EU) 2015/208
Anforderungen für Rückspiegel
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1.
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Vorschriften für Ausrüstungen
Jede Zugmaschine muss mit zwei Außenrückspiegeln und kann zusätzlich mit einem Innenrückspiegel ausgerüstet sein.- 2.
- Allgemeines
- 2.1.
- Innenrückspiegel gehören zur Gruppe I. Außenrückspiegel gehören zur Gruppe II. Zugmaschinen müssen mit zwei Rückspiegeln der Gruppe II und können zusätzlich mit einem Rückspiegel der Gruppe I ausgestattet sein, die gemäß Artikel 34 der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 und Anhang XX der vorliegenden Verordnung das Typgenehmigungszeichen der in Anhang I aufgeführten UNECE-Regelung Nr. 46 tragen.
- 2.2.
- Rückspiegel sind so anzubringen, dass sie unter normalen Fahrbedingungen ihre Stellung beibehalten.
- 2.3.
- Fahrzeuge mit Sattelsitzplatz und Lenkstange müssen anstelle der Anforderungen der Nummern 2.1 und 2.2 sowie 3 bis 6 den Anforderungen der in Anhang I aufgeführten UNECE-Regelung Nr. 81 entsprechen.
- 2.4.
- Zusätzliche Spiegel und Rückspiegel zur Überwachung der Werkzeuge während der Arbeit auf dem Feld bedürfen nicht unbedingt einer Typgenehmigung, müssen jedoch entsprechend den Montagevorschriften der Nummern 3.1 bis 3.5 angebracht werden.
- 3.
- Anordnung
- 3.1.
- Der Außenspiegel der Gruppe II ist so anzubringen, dass der Fahrer von seinem Sitz aus in normaler Haltung den unter Nummer 5 definierten Teil der Fahrbahn übersehen kann.
- 3.2.
- Der Außenspiegel muss durch die vom Scheibenwischer überstrichene Fläche der Windschutzscheibe oder durch die Seitenfenster sichtbar sein, falls die Zugmaschine damit ausgerüstet ist.
- 3.3.
- Der Überstand der Außenrückspiegel über den Umriss der Zugmaschine allein oder der Kombination aus Zugmaschine und Anhänger darf nicht größer sein, als zur Einhaltung des Sichtfeldes gemäß Nummer 5 erforderlich ist.
- 3.4.
- Befindet sich die Unterkante des Außenrückspiegels bei beladener Zugmaschine in weniger als 2 m Höhe über der Fahrbahn, so darf der Außenspiegel um nicht mehr als 0,20 m über die größte Breite der Zugmaschine allein oder der Kombination aus Zugmaschine und Anhänger, gemessen ohne Rückspiegel, hinausragen.
- 3.5.
- Unter den Bedingungen der Nummern 3.3 und 3.4 dürfen die Außenspiegel über die zulässige Breite der Zugmaschine hinausragen.
- 4.
- Einstellung
- 4.1.
- Der Innenrückspiegel muss vom Fahrer in normaler Haltung verstellt werden können.
- 4.2.
- Der Außenrückspiegel muss vom Fahrer verstellt werden können, ohne den Fahrerplatz der Zugmaschine zu verlassen. Die Verriegelung in der gewünschten Stellung kann von außen erfolgen.
- 4.3.
- Die Vorschriften der Nummer 4.2 gelten nicht für solche Außenrückspiegel, die nach Umklappen durch Stoß wieder automatisch in ihre Ausgangsstellung zurückkehren oder die ohne Benutzung von Werkzeug wieder in die Ausgangsstellung gebracht werden können.
- 5.
- Sichtfelder bei Rückspiegeln der Gruppe II
- 5.1.
- Das Sichtfeld des linken oder rechten Außenspiegels muss so beschaffen sein, dass der Fahrer mindestens den ebenen Teil der Fahrbahn bis zum Horizont nach rückwärts übersehen kann, der links oder rechts von der durch eine zur senkrechten Längsmittelebene des Fahrzeugs parallele, durch den äußersten linken oder äußersten rechten Punkt der Fahrzeugbreite verlaufende Ebene der Zugmaschine allein oder der Kombination aus Zugmaschine und Anhänger gelegen ist.
- 5.2.
- Die Hersteller können wählen, ob sie die Anforderungen von Nummer 5.1 oder die Anforderungen von ISO 5721-2:2014 anwenden.
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