ANHANG VIII VO (EU) 2015/208

Anforderungen für die Verglasung

1.
Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Anhangs gelten folgende Begriffsbestimmungen:
1.1. „Bezugspunkt für die Augen des Fahrers” :
die durch Konvention festgelegte Stellung der in einem Punkt vereinigt gedachten Augen des Fahrers. Dieser Punkt liegt in der zur Längsmittelebene der Zugmaschine parallelen Ebene durch die Mitte des Sitzes 700 mm lotrecht über der Schnittlinie dieser Ebene mit der Sitzfläche und in 270 mm Abstand — in Richtung zur Beckenstütze — von der die Vorderkante der Sitzfläche tangierenden lotrechten, zur Längsmittelebene der Zugmaschine senkrechten Ebene (Abbildung 1). Der so festgelegte Bezugspunkt gilt bei unbelastetem Sitz in der vom Zugmaschinenhersteller angegebenen mittleren Stellung.
1.2. „Sicherheitsverglasung, die für die Sicht des Fahrers nach hinten von Bedeutung ist” :
die gesamte Verglasung, die sich hinter einer Ebene befindet, die senkrecht zur Längsmittelebene des Fahrzeugs durch den Bezugspunkt für die Augen des Fahrers verläuft, und durch die der Fahrer beim Fahren oder Rangieren des Fahrzeugs die Straße sehen kann.

2.
Anforderungen

2.1. Die Verglasung von Fahrzeugen der Klasse T muss den Anforderungen der in Anhang I zur vorliegenden Verordnung aufgeführten UNECE-Reglung Nr. 43 entsprechen, mit Ausnahme von Anhang 21 jener UNECE-Regelung.

2.2. Die Verglasung von Fahrzeugen der Klasse C muss denselben Anforderungen entsprechen, wie sie für die entsprechenden Fahrzeuge in der Klasse T gelten.

2.3. Für den Einbau von Sicherheitsverglasung in Fahrzeuge der Klassen T und C mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 60 km/h gelten die Vorschriften für Fahrzeuge der Klasse N gemäß Anhang 21 der in Anhang I aufgeführten UNECE-Regelung Nr. 43.

2.4. Einbau von Sicherheitsverglasung in Fahrzeuge der Klassen T und C mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 60 km/h

2.4.1. Die Sicherheitsverglasung ist so einzubauen, dass ein hohes Maß an Sicherheit für die Insassen gewährleistet ist und insbesondere so, dass der Fahrer bei allen Verwendungsbedingungen über eine gute Sicht verfügt, nicht nur nach vorne, sondern auch nach hinten und zur Seite.

2.4.2. Die Sicherheitsverglasung muss so eingebaut sein, dass sie trotz der Belastungen, denen das Fahrzeug unter normalen Betriebsbedingungen ausgesetzt ist, in ihrer Einbaulage verbleibt und den Fahrzeuginsassen weiterhin eine gute Sicht und Sicherheit bietet.

2.4.3. Auf Sicherheitsverglasung ist ein Bauteil-Typgenehmigungszeichen gemäß Nummer 5.4 der in Anhang I aufgeführten UNECE-Regelung Nr. 43 anzubringen; falls erforderlich, muss eines der zusätzlichen Symbole gemäß Absatz 5.5 der in Anhang I aufgeführten UNECE-Regelung Nr. 43 folgen.

2.4.4.
Sicherheitsverglasung für Windschutzscheiben

2.4.4.1.
Die normale Lichtdurchlässigkeit darf nicht weniger als 70 % betragen.
2.4.4.2.
Die Windschutzscheibe muss unter Berücksichtigung des Bezugspunkts für die Augen des Fahrers ordnungsgemäß eingebaut sein.
2.4.4.3.
Fahrzeuge der Klassen T und C mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von maximal 40 km/h müssen mit einer Art von Sicherheitsverglasungswerkstoff gemäß Anhang 4, Anhang 5, Anhang 6, Anhang 8 oder Anhang 10 der in Anhang I aufgeführten UNECE-Regelung Nr. 43 ausgestattet sein.
2.4.4.4.
Fahrzeuge der Klassen T und C mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von über 40 km/h müssen mit einer Art von Sicherheitsverglasungswerkstoff gemäß Nummer 2.4.4.3 ausgestattet sein, mit der Ausnahme von Anhang 5 der in Anhang I aufgeführten UNECE-Regelung Nr. 43.

2.4.5.
Sicherheitsverglasung für andere Scheiben als die Windschutzscheiben

2.4.5.1.
Die normale Lichtdurchlässigkeit der Sicherheitsverglasung darf nicht weniger als 70 % betragen.
2.4.5.2.
Sicherheitsverglasung aus Kunststoff, die für die Sicht des Fahrers nach hinten von Bedeutung ist, muss zusätzlich zu dem Bauteil-Teilgenehmigungszeichen gemäß Nummer 2.4.3 das Symbol A/L oder B/L gemäß den Absätzen 5.5.5 und 5.5.7 der in Anhang I aufgeführten UNECE-Regelung Nr. 43 tragen.
2.4.5.3.
Sicherheitsverglasungswerkstoffe, die für die Sicht des Fahrers nach hinten oder zur Seite nicht benötigt werden, müssen zusätzlich zum Bauteil-Teilgenehmigungszeichen gemäß Nummer 2.4.3 das Symbol V gemäß Absatz 5.5.2 der in Anhang I genannten UNECE-Regelung Nr. 43 tragen, wenn die Lichtdurchlässigkeit unter 70 % liegt.
2.4.5.4.
Sicherheitsverglasung aus Kunststoff, die für die Sicht des Fahrers nach vorne oder hinten nicht benötigt wird, muss zusätzlich zu dem Bauteil-Teilgenehmigungszeichen gemäß Nummer 2.4.3 eines der Symbole gemäß den Absätzen 5.5.5, 5.5.6 und 5.5.7 der in Anhang I aufgeführten UNECE-Regelung Nr. 43 tragen.
2.4.5.5.
Bei Sicherheitsverglasungen aus Kunststoff gelten die Vorschriften über die Abriebfestigkeit gemäß Nummer 2.4.5.2 nicht für Sonnendächer und Verglasungen im Dach eines Fahrzeugs. Es ist keine Abriebprüfung/kein entsprechendes Symbol erforderlich.

Abbildung 1

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