ANHANG VI VO (EU) 2015/208

Anforderungen für Geschwindigkeitsmesser

1.
Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Anhangs gelten folgende Begriffsbestimmungen:
1.1. „Nenn-Betriebsdruck” :
der vom Fahrzeughersteller angegebene Fülldruck (kalt), erhöht um 0,2 bar;
1.2. „Geschwindigkeitsmesser” :
der Teil der Geschwindigkeitsmesseinrichtung, der dem Fahrer die momentane Geschwindigkeit seines Fahrzeugs anzeigt.

2.
Anforderungen

2.1.
Alle Zugmaschinen mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von über 30 km/h müssen mit einem Geschwindigkeitsmesser ausgerüstet sein, der mit den Anforderungen dieses Anhangs übereinstimmt.

2.1.1.
Zugmaschinen der Klassen T4.1 und C4.1 mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von bis zu 30 km/h müssen mit einem Geschwindigkeitsmesser ausgerüstet sein, der mit den Anforderungen dieses Anhangs übereinstimmt.
2.1.2.
Die Anzeige des Geschwindigkeitsmessers muss sich im direkten Sichtfeld des Fahrers befinden, und der Anzeigewert muss sowohl bei Tag als auch bei Nacht eindeutig erkennbar sein. Der Anzeigebereich muss so groß sein, dass er die vom Fahrzeughersteller angegebene Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugtyps enthält.

2.2.
Bei Geschwindigkeitsmessern, die keine Digitalanzeige haben, sondern eine Skala, muss diese eine deutliche Teilung haben.

2.2.1.
Die Teilstriche der Skala müssen nach 1, 2, 5 oder 10 km/h fortschreiten. Die Geschwindigkeitswerte müssen auf der Skala wie folgt angezeigt werden:

2.2.1.1.
Überschreitet der höchste Wert auf der Skala 40 km/h nicht, so sind die Geschwindigkeitswerte in Intervallen von nicht mehr als 10 km/h und mit Teilstrichen von nicht mehr als 5 km/h anzugeben;
2.2.1.2.
überschreitet der höchste Wert auf der Skala 40 km/h, so sind die Geschwindigkeitswerte in Intervallen von nicht mehr als 20 km/h und mit Teilstrichen von nicht mehr als 5 km/h anzugeben.

2.2.2.
Die Mitgliedstaaten, in denen die Fahrzeuggeschwindigkeit bei Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung in Meilen pro Stunde gemessen wird, dürfen vorschreiben, dass auf Geschwindigkeitsmesseinrichtungen, die in den in ihrem Hoheitsgebiet verkauften Fahrzeugen eingebaut sind, gemäß der Richtlinie 2009/3/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(1) sowohl Kilometer pro Stunde als auch Meilen pro Stunde angezeigt werden.

Bei einem Geschwindigkeitsmesser, der für den Verkauf in Mitgliedstaaten hergestellt wurde, in dem die Maßeinheiten des Imperial System verwendet werden, muss der Geschwindigkeitsmesser auch in mph (Meilen pro Stunde) unterteilt sein, wobei die Teilstriche nach 1, 2, 5 oder 10 mph fortschreiten müssen. Die Geschwindigkeitswerte müssen auf der Skala in Intervallen von nicht mehr als 20 mph angezeigt werden.

2.2.3.
Die Intervalle der angegebenen Geschwindigkeitswerte brauchen nicht gleichmäßig zu sein.

2.3.
Die Genauigkeit der Geschwindigkeitsmesseinrichtung ist nach folgendem Prüfverfahren zu kontrollieren:

2.3.1.
Das Fahrzeug ist mit einem der Reifen- oder Gleiskettentypen der Normalausstattung auszurüsten; die Prüfung ist für jeden vom Hersteller vorgesehenen Typ von Geschwindigkeitsmessern zu wiederholen;
2.3.2.
die Belastung der die Geschwindigkeitsmesseinrichtung antreibenden Achse muss dem Anteil an der Masse in fahrbereitem Zustand entsprechen, der auf diese Achse entfällt;
2.3.3.
die Bezugstemperatur am Geschwindigkeitsmesser muss 23 °C ± 5 °C betragen;
2.3.4.
der Reifendruck muss bei allen Prüfungen dem Nenn-Betriebsdruck entsprechen;
2.3.5.
das Fahrzeug wird bei folgenden drei Geschwindigkeiten geprüft: 20, 30 und 40 km/h oder — bei schnellen Zugmaschinen — 80 % der vom Fahrzeughersteller angegebenen Höchstgeschwindigkeit;
2.3.6.
die zur Messung der tatsächlichen Geschwindigkeit des Fahrzeugs verwendeten Prüfgeräte müssen eine Genauigkeit von ± 1,0 % aufweisen;

2.3.6.1.
wenn eine Messstrecke verwendet ist, muss sie eine ebene, trockene und ausreichend griffige Oberfläche aufweisen.

2.4.
Die angezeigte Geschwindigkeit darf nie unter der tatsächlichen Geschwindigkeit liegen. Bei den unter Nummer 2.3.5 angegebenen Geschwindigkeiten sowie bei den Zwischenwerten muss zwischen der vom Geschwindigkeitsmesser angezeigten Geschwindigkeit (V1) und der tatsächlichen Geschwindigkeit (V2) folgende Beziehung bestehen: 0V1 V2V210 4kmh.

Fußnote(n):

(1)

Richtlinie 2009/3/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 zur Änderung der Richtlinie 80/181/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Einheiten im Messwesen (ABl. L 114 vom 7.5.2009, S. 10).

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.