ANHANG XVI VO (EU) 2015/208

Anforderungen für Vorrichtungen für Schallzeichen

1. Vorrichtungen für Schallzeichen sind als Bauteile gemäß den Anforderungen der in Anhang I aufgeführten UNECE-Regelung Nr. 28 für Fahrzeuge der Klasse N typzugenehmigen.

2.
Eigenschaften der in einer Zugmaschine eingebauten akustischen Warneinrichtung

2.1.
Akustische Prüfung

Bei der Typgenehmigung einer Zugmaschine werden die Eigenschaften der darin eingebauten Vorrichtung für Schallzeichen folgendermaßen geprüft:
2.1.1.
Der Schalldruck der an der Zugmaschine angebauten Vorrichtung für Schallzeichen wird in einer Entfernung von 7 m vor der auf einer freien und möglichst ebenen Fläche aufgestellten Zugmaschine gemessen. Der Motor der Zugmaschine muss ausgeschaltet sein. Die effektive Spannung muss den Wert gemäß Absatz 6.2.3 der in Anhang I aufgeführten UNECE-Regelung Nr. 28 haben.
2.1.2.
Die Messungen werden nach der Bewertungskurve A der Normen der Internationalen Elektrotechnischen Kommission durchgeführt.
2.1.3.
Der höchste Schalldruck wird in einem 0,5 m bis 1,5 m über dem Boden liegenden Bereich ermittelt.
2.1.4.
Der Höchstwert des Schalldrucks muss mindestens 93 dB(A) betragen und darf 112 dB(A) nicht übersteigen.

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