ANHANG XVII VO (EU) 2015/208

Anforderungen für Heizungsanlagen

1.
Anforderungen für sämtliche Fahrzeuge der Klassen T und C, in die solche Anlagen eingebaut sind

1.1.
Zugmaschinen mit Fahrerhaus müssen mit einer Heizungsanlage ausgestattet sein, die diesem Anhang entspricht. Zugmaschinen mit Fahrerhäusern können mit Klimaanlagen ausgestattet werden. Sind solche Anlagen montiert, müssen sie diesem Anhang entsprechen.
1.2.
Die Heizungsanlage muss in Kombination mit dem Lüftungssystem des Fahrerhauses in der Lage sein, die Windschutzscheibe zu entfrosten und zu trocknen. Heizungs- und Kühlungsanlage sind gemäß den Abschnitten 8 und 9 Nummern 8.1.1 bis 8.1.4 beziehungsweise 9.1.1 bis 9.1.4 von ISO 14269-2:2001 zu prüfen. Während der Prüfung sind die Betätigungseinrichtungen der Anlagen gemäß den Herstellerangaben einzustellen. Die Prüfberichte sind in den Beschreibungsbogen aufzunehmen.
1.3.
Der Hersteller kann wahlweise entweder die Anforderungen dieses Anhangs über Heizungsanlagen oder die Anforderungen der in Anhang I aufgeführten UNECE-Regelung Nr. 122 für Fahrzeuge der Klasse N erfüllen.

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