ANHANG XXIX VO (EU) 2015/208
Anforderungen für Abschleppeinrichtungen
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1.
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Anzahl
Jede Zugmaschine muss eine besondere Einrichtung aufweisen, an der zum Abschleppen ein Verbindungsteil, z. B. eine Abschleppstange oder ein Abschleppseil, befestigt werden kann.- 2.
- Anordnung
Die Einrichtung muss an der Front der Zugmaschine angebracht sein, welche mit einem Vorsteckbolzen oder einem Haken ausgestattet sein muss.- 3.
- Beschaffenheit
Die Einrichtung muss fangmaulartig ausgebildet oder eine für die betreffende Anwendung geeignete Seilwinde sein. Die Öffnung in der Mitte des Vorsteckbolzens muss 60 mm + 0,5/- 1,5 mm und die Tiefe des Fangmauls ab Mitte des Bolzens 62 mm - 0,5 / + 5 mm betragen. Der Vorsteckbolzen muss einen Durchmesser von 30 mm + 1,5 mm haben und mit einer Einrichtung versehen sein, die verhindert, dass er bei Benutzung aus seiner Lage gerät. Die Sicherung muss unverlierbar angeordnet sein. Die genannte Abweichung von + 1,5 mm ist nicht als Herstellungstoleranz, sondern als zulässiger Nennmaßunterschied von Vorsteckbolzen verschiedener Ausführung aufzufassen.- 4.
- Alternative Anforderungen
- 4.1.
- Die Abmessungen nach Nummer 3 dürfen überschritten werden, wenn sie nach Ansicht des Herstellers für die Größe oder die Masse des Fahrzeugs nicht ausreichend sind.
- 4.2.
- Die Hersteller können bei Fahrzeugen mit einer technisch zulässigen Höchstmasse von nicht mehr als 2000 kg wahlweise entweder die Anforderungen der Nummern 1, 2 und 3 oder die Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 1005/2010 der Kommission(1) anwenden.
- 5.
- Betriebsanleitung
Die ordnungsgemäße Verwendung der Abschleppeinrichtung muss, in Übereinstimmung mit den Anforderungen von Artikel 25 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1322/2014, in der Betriebsanleitung erklärt werden.Fußnote(n):
- (1)
Verordnung (EU) Nr. 1005/2010 der Kommission vom 8. November 2010 über die Typgenehmigung von Abschleppeinrichtungen an Kraftfahrzeugen und zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen, Kraftfahrzeuganhängern und von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge hinsichtlich ihrer allgemeinen Sicherheit (ABl. L 291 vom 9.11.2010, S. 36).
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