ANHANG XXVIII VO (EU) 2015/208
Anforderungen für Ladepritschen
- 1.
- Der Schwerpunkt der Ladepritsche muss zwischen den Achsen liegen.
- 2.
-
Für die Abmessungen der Ladepritsche gilt:
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die Länge der Ladepritsche darf das 1,4-fache der größten Spurweite — vorn oder hinten — der Zugmaschine nicht überschreiten;
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die Breite darf die größte Gesamtbreite der Zugmaschine ohne Ausrüstung bzw. 2,55 m, je nachdem, was schmaler ist, nicht überschreiten.
- 3.
- Die Ladepritsche muss symmetrisch zur Längsmittelebene der Zugmaschine angeordnet sein.
- 4.
- Die Ladepritsche darf nicht mehr als 150 cm über der Fahrbahn liegen.
- 5.
- Art und Anbringung der Ladepritsche dürfen bei einer normalen Beladung die Sicht des Fahrzeugführers nicht behindern und die verschiedenen vorgeschriebenen Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen in ihrer Wirksamkeit nicht beeinträchtigen.
- 6.
- Die Ladepritsche kann abnehmbar sein; sie ist an der Zugmaschine so anzubringen, dass keine Gefahr besteht, dass sie sich unbeabsichtigt löst.
- 7.
-
Länge der Ladepritsche bei Zugmaschinen der Klassen T4.3 und T2
- 7.1.
- Bei Zugmaschinen der Klasse T4.3 darf die Länge der Ladepritsche das 2,5fache der größten Spurweite – vorn oder hinten – der Zugmaschine nicht überschreiten.
- 7.2.
- Bei Zugmaschinen der Klasse T2 darf die Länge der Ladepritsche das 1,8fache der größten Spurweite – vorn oder hinten – der Zugmaschine nicht überschreiten.
- 8.
- Bei Fahrzeugen mit mehreren Ladepritschen muss, wenn eine oder mehrere Pritschen beladen sind, der Schwerpunkt des Fahrzeugs ohne Fahrer in allen Beladungszuständen zwischen der vordersten und der hintersten Achse liegen. Die Last ist gleichmäßig auf der Ladepritsche zu verteilen bzw. auf die Ladepritschen aufzuteilen.
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