ANHANG XXXIII VO (EU) 2015/208

Anforderungen für Gleisketten

1.
Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Anhangs bezeichnet:
1.1.
„Kettenfahrwerk” ein System, das aus mindestens zwei der folgenden Elemente besteht: Laufrollen, Stützrollen und Rollenantrieb mit geschlossener Gleiskette oder geschlossenem Laufband, die bzw. das sie außen umschließt;
1.2.
„Laufrollen” die Rollen im Kettenfahrwerk, die die Masse des Fahrzeugs und des Kettenfahrwerks über das Laufband bzw. die Gleiskette auf den Boden übertragen;
1.3.
„Laufband” ein geschlossenes flexibles gummiartiges Band, das innen verstärkt ist, um Zugkräfte zu ermöglichen;
1.4.
„Kettenlänge” den Abstand zwischen den Mittelpunkten der äußersten Laufrollen, unter denen die Kettenauflagen oder die Kette den Boden berühren;
1.5.
„Kettenbreite” den Abstand zwischen zwei parallelen Ebenen, welche die Außenseiten des erhabenen Laufflächenprofils (Stollen) oder der Kettenauflage begrenzen;
1.6.
„Führungsrad” Kettenräder oder Rolle im Kettenfahrwerk, die kein Drehmoment auf das Laufband oder die Gleiskette übertragen, sondern vor allem der Spannung der Gleiskette oder des Laufbandes dienen; Stützrollen können auch die Rampenwinkel nach oben/unten in der Kettengeometrie bilden;
1.7.
„Antriebsrad” das Kettenrad oder Gitterrad im Kettenfahrwerk, das das Drehmoment vom Antriebssystem des Fahrzeugs auf das Laufband oder die Gleiskette überträgt;
1.8.
„Gleiskette” eine in sich geschlossene Kette aus Metall, die in den Rollenantrieb greift und bei der jede Verbindung aus einem querliegenden Kettenglied aus Metall besteht, das mit einem Gummistreifen gepolstert werden kann, um den Straßenbelag zu schonen;
1.9.
Abbildungen zur Illustration der Begriffsbestimmungen in den Nummern 1.2, 1.6 und 1.7:

2.
Anwendungsbereich

2.1.
Fahrzeuge der Klasse C müssen den Anforderungen dieses Anhangs entsprechen.
2.1.1.
Fahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von bis zu 15 km/h müssen entweder mit Gleisketten oder mit Laufbändern ausgestattet sein.
2.1.2.
Fahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von über 15 km/h und bis zu 40 km/h dürfen nur mit Laufbändern ausgestattet sein.
2.1.3.
Fahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 40 km/h dürfen nur mit Laufbändern ausgestattet sein.

3.
Anforderungen

3.1. Fahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mindestens 15 km/h müssen mit Laufbändern ausgestattet sein.

3.2. Kettenfahrwerke dürfen die Straßen nicht beschädigen. Fahrzeuge mit Kettenfahrwerken beschädigen die Straßen nicht, wenn die Grenzwerte unter den Nummern 3.3 bis 3.5 nicht überschritten werden und die Kontaktfläche des Kettenfahrwerks mit dem Straßenbelag aus Elastomeren (etwa aus Gummi) besteht.

3.3.
Mittlerer Bodenkontaktdruck

3.3.1.
Gleisketten

3.3.1.1.
Bei Fahrzeugen, die unter Nummer 2.1.1 fallen, darf der mittlere Bodenkontaktdruck P höchstens 0,65 MPa betragen; er ist nach folgender Formel zu berechnen:

Pin MPaZulässige Gesamtmasse des Fahrzeugs in kg 9,81NR AP

Dabei ist NR die Gesamtzahl der Laufrollen, die (über die Ketten und Auflagen) direkt Last auf die Fahrbahnoberfläche übertragen, und AP die Außenfläche jeder Auflage (d. h. die Fläche, die mit der Straße in Berührung kommt) in mm2. Zur Bestimmung von AP wird der Abdruck einer Kettenauflage senkrecht unter dem Mittelpunkt einer Laufrolle gemessen, die nicht an einem der Enden gelegen ist, indem ein beladenes Fahrzeug auf ein geeignetes Stück Pappe oder ein sonstiges permanent verformbares Material heruntergelassen und die so erzeugte Vertiefung gemessen wird.

3.3.1.2.
Bei Fahrzeugen mit einer Kombination aus Achsen mit Rädern und solchen mit Ketten ist zur Berechnung von P die Last, die über die Radachsen des beladenen Fahrzeugs übertragen wird, mit geeigneten Wiegeplatten zu messen und vom Gesamtwert der maximal zulässigen Masse abzuziehen. Alternativ kann die höchstzulässige Fahrzeugmasse durch den Höchstwert der kombinierten Last für die Kettenfahrwerke gemäß Herstellerangabe ersetzt werden.

3.3.2.
Laufbänder

3.3.2.1.
Bei Fahrzeugen, die unter Nummer 2.1.2 fallen, darf der mittlere Bodenkontaktdruck P höchstens 0,5 MPa betragen; er ist nach folgender Formel zu berechnen:

P in MPaZulässige Gesamtmasse des Fahrzeugs in kg 9,81AL

Dabei ist AL die Gesamtfläche der mit der Fahrbahn in Berührung kommenden Gummistollen zwischen den Mittelpunkten der äußersten Laufrollen, unter denen die Kette den Boden berührt. Der Lieferant der Gummikette muss den prozentualen Anteil der Stollenfläche(1) gegenüber der Gesamtfläche der Kette (definiert als Produkt der Kettenlänge und der Kettenbreite) angeben, oder die mit der Fahrbahn in Berührung kommende Stollen-Gesamtfläche muss messbar sein, indem ein beladenes Fahrzeug auf ein geeignetes Stück Pappe oder ein sonstiges verformbares Material heruntergelassen und die Gesamtfläche der so geschaffenen Vertiefung gemessen wird.

3.3.2.2.
Bei Fahrzeugen mit einer Kombination aus Achsen mit Rädern und solchen mit Ketten ist zur Berechnung von P die Last, die über die Radachsen des beladenen Fahrzeugs übertragen wird, mit geeigneten Wiegeplatten zu messen und vom Gesamtwert der maximal zulässigen Masse abzuziehen. Alternativ kann die höchstzulässige Fahrzeugmasse durch den Höchstwert der kombinierten Last für die Kettenfahrwerke gemäß Herstellerangabe ersetzt werden.
3.3.2.3.
Bei Fahrzeugen, die unter Nummer 2.1.3 fallen, darf der mittlere Bodenkontaktdruck P höchstens 0,2 MPa betragen; er ist gemäß den Nummern 3.3.2.1 und 3.3.2.2 zu berechnen.

3.4. Die maximale Last pro Laufrolle darf 2250 kg nicht überschreiten; diese ist zu berechnen, indem die höchstzulässige Gesamtmasse in kg (wobei für Massen, die auf Achsen mit Rädern wirken, Abzüge wie unter Nummer 3.3.1.2 oder 3.3.2.2 vorzunehmen sind) durch die Gesamtzahl der Laufrollen, die direkt Last auf die Fahrbahn übertragen, geteilt wird.

3.5. Die maximale Last pro Längeneinheit der mit der Fahrbahn in Berührung kommenden Kettenfläche ist zu berechnen, indem die höchstzulässige Masse in kg (wobei für Massen, die auf Achsen mit Rädern wirken, Abzüge wie unter Nummer 3.3.1.2 oder 3.3.2.2 vorzunehmen sind) durch die Gesamtlänge der jederzeit mit der Fahrbahn in Berührung kommenden Ketten (d. h. des Kettenabschnitts zwischen den Mittelpunkten der äußersten Laufrollen) dividiert wird; Grundlage sind die Grenzwerte nach Nummer 3.3.1.1, 3.3.2.1 oder 3.3.2.3, je nachdem, ob die Nummer 2.1.1, 2.1.2 bzw. 2.1.3 zutrifft, und die Grenzwerte nach Nummer 3.4.

3.6. An der Innenseite der Ketten müssen Elemente vorhanden sein, die dafür sorgen, dass die Kette über die Rollen geführt wird. Die Struktur an der Außenseite muss für den jeweiligen vorgesehenen Verwendungszweck im land- oder forstwirtschaftlichen Bereich geeignet sein.

3.7. Drehmoment kann durch Reibung (direkt) oder durch eine formschlüssige Verbindung zwischen Laufrollen und Ketten übertragen werden.

3.8. In Fahrzeugen, deren Ketten durch Reibung angetrieben werden, muss dem Bediener die Kettenspannung bei Fahrt auf der Straße ständig angezeigt werden, oder es muss ein optisches und/oder akustisches Signal aktiviert werden, wenn die Mindestspannung erreicht ist.

3.9.
Lenkung

3.9.1.
Fahrzeuge, die unter Nummer 2.1.1 oder 2.1.2 fallen

3.9.1.1.
Bei Fahrzeugen mit nur einem Kettenfahrwerk an jeder Seite muss die Lenkung durch Veränderung der Geschwindigkeit der Kettenfahrwerke an der rechten und der linken Seite erfolgen.
3.9.1.2.
Bei Fahrzeugen mit zwei Kettenfahrwerken an jeder Seite muss die Lenkung durch Drehung des vorderen und hinteren Fahrzeugteils um eine senkrechte Mittelachse oder durch Drehung von zwei gegenüberliegenden oder von allen vier Kettenfahrwerken erfolgen.

3.9.2.
Unter Nummer 2.1.3 fallende Fahrzeuge

3.9.2.1.
Die Lenkung muss durch Drehung des vorderen und hinteren Fahrzeugteils um eine senkrechte Mittelachse oder durch Drehung aller Kettenfahrwerke erfolgen.

3.9.3.
Fahrzeuge, die unter Nummer 2.1.1, 2.1.2 oder 2.1.3 fallen, deren Fahrwerk eine Kombination aus einer Achse mit Rädern und einem Satz entsprechender Ketten ist.

3.9.3.1.
Die Lenkung muss durch Änderung der Richtung der Räder an der Achse mit Rädern und/oder durch Drehung des vorderen und hinteren Fahrzeugteils um eine senkrechte Mittelachse erfolgen. Die Achse mit Rädern kann vorn oder hinten am Fahrzeug angebracht sein.

3.10.
Kennzeichnung

Das Typgenehmigungszeichen ist auf dem Fabrikschild gemäß Anhang XX, mit dem die Übereinstimmung des Fahrzeugs mit den zutreffenden Anforderungen der Nummern 3.1 bis 3.7 angezeigt wird, anzubringen.

Fußnote(n):

(1)

% der Stollenfläche, auch englisch als „land and sea” bezeichnet.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.