ANHANG XXXIV VO (EU) 2015/208

Anforderungen für mechanische Verbindungseinrichtungen

1.
Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Anhangs bezeichnet:
1.1.
„mechanische Verbindungseinrichtung zwischen Zugmaschine und Anhängefahrzeug” die Bauteile an der Zugmaschine und am gezogenen Fahrzeug, die die mechanische Verbindung zwischen diesen Fahrzeugen herstellen;
1.2.
„Typ einer mechanischen Verbindungseinrichtung zwischen Zugmaschine und Anhängefahrzeug” Teile, die sich insbesondere in folgenden wesentlichen Punkten nicht unterscheiden:

Art der mechanischen Verbindungseinrichtung,

Zugöse,

äußere Form, Abmessungen oder Wirkungsweise (z. B. selbsttätig oder nichtselbsttätig),

Werkstoff,

D-Wert gemäß der Definition in Anlage 2 bei Prüfung nach dem dynamischen Verfahren bzw. Anhängelast gemäß der Definition in Anlage 3 bei Prüfung nach dem statischen Verfahren sowie Stützlast am Kupplungspunkt S;

1.3.
„Bezugsmitte der mechanischen Verbindungseinrichtung an der Zugmaschine” den von den Flanschen abstandsgleichen Punkt auf der Bolzenachse im Falle einer Anhängekupplung mit Fangmaul und den Schnittpunkt zwischen der Symmetrieebene des Hakens und der Mantellinie des konkaven Teils dieses Hakens in Höhe der Berührung mit der Öse, wenn sich dieser in Zugposition befindet;
1.3.a.
„Bezugsmitte der mechanischen Verbindungseinrichtung am Anhängefahrzeug” bei Einrichtungen mit zylindrischem oder rundem Kopf den Schnittpunkt der senkrechten Achse durch den Mittelpunkt des Lochs in der Einrichtung und der Längsmittelebene des zylindrischen oder runden Kopfs der Einrichtung und bei Anhängevorrichtungen mit kugelförmigem Kopf den geometrischen Mittelpunkt des kugelförmigen Hohlraums;
1.4.
„Höhe der mechanischen Verbindungseinrichtung an der Zugmaschine über dem Boden” den Abstand zwischen der horizontalen Ebene durch die Bezugsmitte der mechanischen Verbindungseinrichtung an der Zugmaschine und der horizontalen Ebene, auf der die Räder der Zugmaschine stehen;
1.5.
„Stützlast am Kupplungspunkt” die im statischen Zustand durch die Zugöse des gezogenen Fahrzeugs auf die Bezugsmitte der Anhängevorrichtung übertragene Last;
1.6.
„Selbsttätige mechanische Verbindungseinrichtung” eine mechanische Verbindungseinrichtung, die sich beim Eingleiten der Zugöse ohne zusätzliche Betätigung schließt und sichert;
1.7.
„Vorderachslast der Zugmaschine bei Leergewicht” den Teil des Leergewichts der Zugmaschine, der unter statischen Bedingungen von der Vorderachse auf den Boden übertragen wird.

2.
Allgemeine Anforderungen

2.1.
Die mechanischen Verbindungseinrichtungen können nichtselbsttätig oder selbsttätig ausgeführt sein.
2.2.
Die mechanischen Verbindungseinrichtungen am Fahrzeug müssen die Anforderungen der Nummern 3.1 und 3.2 im Hinblick auf die Abmessungen und die Festigkeit sowie der Nummer 3.3 im Hinblick auf die Stützlast am Kupplungspunkt erfüllen.
2.3.
Die mechanischen Verbindungseinrichtungen müssen so konstruiert und hergestellt sein, dass sie unter normalen Bedingungen ununterbrochen zufriedenstellend funktionieren und die in diesem Anhang vorgeschriebenen Eigenschaften beibehalten.
2.4.
Alle Elemente der mechanischen Verbindungseinrichtungen müssen aus Werkstoffen sein, die die Erfüllung der Anforderungen unter Nummer 3.2 ermöglichen, und müssen ihre Festigkeitseigenschaften auf Dauer beibehalten.
2.5.
Alle Verbindungseinrichtungen und ihre Verriegelungen müssen leicht herzustellen und zu lösen sein, wobei zu gewährleisten ist, dass unter normalen Betriebsbedingungen keine unbeabsichtigte Entriegelung erfolgen kann.

Bei selbsttätigen Verbindungseinrichtungen muss die verriegelte Stellung durch zwei voneinander unabhängige Sicherungen formschlüssig gesichert werden. Diese dürfen jedoch durch eine gemeinsame Betätigungseinrichtung gelöst werden können.

2.6.
Bei mechanischen Verbindungseinrichtungen an Zugmaschinen muss es möglich sein, die Zugöse um mindestens 60 o beiderseits der Längsachse der am Fahrzeug nicht angebauten Verbindungseinrichtung zu schwenken. Außerdem muss jederzeit eine Beweglichkeit von je 20 o vertikal nach oben und unten gewährleistet sein (siehe auch Anlage 1).

Die Schwenkwinkel müssen nicht gleichzeitig erreicht werden.

2.7.
Bei mechanischen Verbindungseinrichtungen an Zugmaschinen muss das Fangmaul eine axiale Drehbarkeit der Zugöse von mindestens 90 o nach rechts oder links um die Kupplungslängsachse zulassen, die durch ein Festhaltemoment von 30 Nm bis 150 Nm gebremst wird.

Der Zughaken, die Anhängekupplung mit nicht drehbarem Fangmaul, die Zugkugelkupplung und die Zugzapfenkupplung (Hakenkupplung) müssen eine axiale Drehbarkeit der Zugöse von mindestens 20 o nach rechts oder links um die Kupplungslängsachse zulassen.

2.8.
Damit sich die Zugöse bei mechanischen Verbindungseinrichtungen an Zugmaschinen nicht ungewollt vom Zughaken löst, darf unter Nennstützlast der Abstand zwischen dem Zughakenende, dem Kugelkopf oder dem Ende des Zapfens (Hakens) und der Sicherungsplatte nicht größer als 10 mm sein.
2.9.
Zieht ein Anhängefahrzeug ein anderes Anhängefahrzeug, muss die mechanische Verbindungseinrichtung des ersten den Anforderungen für mechanische Verbindungseinrichtungen für Zugmaschinen entsprechen.

3.
Besondere Anforderungen

3.1.
Abmessungen

Die Abmessungen für die mechanischen Verbindungseinrichtungen an der Zugmaschine müssen der Anlage 1 Abbildungen 1 bis 5 und Tabelle 1 entsprechen. Die Abmessungen der mechanischen Verbindungseinrichtungen am Anhängefahrzeug müssen den zulässigen Abmessungen der Kombinationen nach Anlage 1 Tabelle 2 entsprechen.

3.2.
Festigkeit

3.2.1.
Zur Überprüfung der Festigkeit sind die mechanischen Verbindungseinrichtungen folgenden Prüfungen zu unterziehen:

i)
einer dynamischen Prüfung unter den Bedingungen nach Anlage 2 oder einer statischen Prüfung unter den Bedingungen nach Anlage 3, wenn sie an Fahrzeugen mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h verwendet werden;
ii)
einer dynamischen Prüfung unter den Bedingungen nach Anlage 2, wenn sie an Fahrzeugen mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 40 km/h verwendet werden.

Alternativ dazu kann in den beiden Fällen nach Punkt i und ii die dynamische Prüfung nach den Anforderungen der in Anhang I aufgeführten UNECE-Regelung Nr. 55 durchgeführt werden.

3.2.2.
Diese Prüfung darf keine bleibenden Verformungen, Brüche oder Risse verursachen.

3.3.
Stützlast am Kupplungspunkt (S)

3.3.1.
Die maximale statische Stützlast am Kupplungspunkt wird vom Hersteller festgelegt. Sie darf jedoch 3000 kg nicht überschreiten, außer bei Zugkugelkupplungen, wo der Höchstwert 4000 kg nicht überschreiten darf.
3.3.2.
Abnahmebedingungen

3.3.2.1.
Die zulässige statische Stützlast darf die vom Hersteller der Zugmaschine angegebene technisch zulässige Stützlast sowie die aufgrund der Bauteil-Typgenehmigung für die mechanische Verbindungseinrichtung festgelegte statische Stützlast nicht überschreiten.
3.3.2.2.
Unabhängig vom Beladungszustand der Zugmaschine darf die von den Rädern der vorderen (gelenkten) Achse auf die Fahrbahn übertragene Last nicht geringer sein als 20 % der Leermasse der Zugmaschine, die Höchstlast auf der hinteren (anderen) Achse darf jedoch nicht überschritten werden.

3.4.
Höhe der Verbindungseinrichtung über dem Boden

3.4.1.
Bei mechanischen Verbindungseinrichtungen an Zugmaschinen gilt: Jede Zugmaschine mit einer technisch zulässigen Gesamtmasse von über 2,5 Tonnen muss mit einer Verbindungseinrichtung ausgerüstet sein, deren Anbringungshöhe einer der beiden Bedingungen genügt:

h1ma 0,2 mt 1S c0,60,8 mt S oder

h2mla0,2mt1Sc0,6mlt0,2mtS, wobei gilt:

mt:
Masse der Zugmaschine,
mlt:
Masse der Zugmaschine mit Vorderachsballast,
ma:
Vorderachslast der unbeladenen Zugmaschine,
mla:
Vorderachslast der Zugmaschine mit Vorderachsballast,
l:
Radstand der Zugmaschine,
S:
Stützlast am Kupplungspunkt,
c:
Abstand zwischen dem Bezugsmittelpunkt der mechanischen Verbindungseinrichtung und der Vertikalebene durch die Achse der Hinterräder der Zugmaschine.

Die Massen mt, mlt, ma und mla werden in kg ausgedrückt.

4.
Bedingungen für die Erteilung der EU-Typgenehmigung

4.1.
Dem betreffenden technischen Dienst ist zur Erteilung der Typgenehmigung ein für den Fahrzeugtyp repräsentatives Fahrzeug mit einer Verbindungseinrichtung vorzuführen, für die eine ordnungsgemäße Bauteil-Typgenehmigung vorliegt.
4.2.
Der betreffende technische Dienst prüft, ob der Typ der Verbindungseinrichtung, für die eine Bauartgenehmigung vorliegt, für den Fahrzeugtyp geeignet ist, für den die Typgenehmigung beantragt wird. Er vergewissert sich insbesondere, ob die Befestigung der Verbindungseinrichtung derjenigen entspricht, die bei der EU-Bauteil-Typgenehmigung geprüft wurde.
4.3.
Dem Antrag für jeden Typ einer mechanischen Verbindungseinrichtung sind folgende Unterlagen sowie nachstehende Angaben beizufügen:

Maßstabgerechte Zeichnungen der Verbindungseinrichtung (in dreifacher Ausfertigung). In diesen Zeichnungen müssen insbesondere die geforderten Abmessungen im Detail dargestellt werden sowie die Maße für die Befestigung,

eine kurze technische Beschreibung der Verbindungseinrichtung, aus der vor allem die Bauart und der verwendete Werkstoff hervorgehen,

der D-Wert für die dynamische Prüfung gemäß Anlage 2 oder der T-Wert (Anhängelast in Tonnen) entsprechend dem 1,5-fachen der technisch zulässigen Anhängelast für die statische Prüfung gemäß Anlage 3 sowie die Stützlast am Kupplungspunkt S (in kg),

ein Muster bzw. auf Verlangen des technischen Dienstes mehrere Muster der Einrichtung.

4.4.
Der Inhaber der EU-Typgenehmigung kann beantragen, dass diese für andere Verbindungseinrichtungstypen erweitert wird.
4.5.
Die zuständigen Behörden gewähren diese Erweiterung unter folgenden Bedingungen:

4.5.1.
Für den neuen Typ einer Verbindungseinrichtung liegt eine EU-Bauteil-Typgenehmigung vor;
4.5.2.
sie ist für den Fahrzeugtyp geeignet, für den die Erweiterung der EU-Typgenehmigung beantragt wird;
4.5.3.
die Befestigung der Verbindungseinrichtung am Fahrzeug entspricht derjenigen, die bei der Erteilung der EU-Bauteil-Typgenehmigung vorgestellt wurde.

4.6.
Eine Bescheinigung nach dem Muster gemäß Anhang V der Durchführungsverordnung (EU) 2015/504 ist dem EU-Typgenehmigungsbogen für jede Typgenehmigung oder Erweiterung der Typgenehmigung, die erteilt oder verweigert wurde, als Anhang beizugeben.
4.7.
Wird der Antrag auf eine EU-Typgenehmigung für einen Fahrzeugtyp zur gleichen Zeit eingereicht wie der Antrag auf Erteilung der EU-Bauteil-Typgenehmigung für eine daran angebrachte Verbindungseinrichtung, werden die Nummern 4.1 und 4.2 gegenstandslos.
4.8.
Jeder mechanischen Verbindungseinrichtung muss vom Hersteller eine Bedienungsanleitung beigefügt sein. Diese Anleitung muss u. a. die EU-Bauteil-Typgenehmigungsnummer und den D-Wert (in kN) oder den T-Wert (in Tonnen) enthalten, je nachdem, welcher Prüfung die Verbindungseinrichtung unterzogen wurde.

5.
Kennzeichnungen

5.1.
Jede mechanische Verbindungseinrichtung, die dem Typ entspricht, für den eine EU-Bauteil-Typgenehmigung erteilt wurde, muss mit folgenden Aufschriften versehen sein:

5.1.1.
der Fabrik- oder Handelsmarke,
5.1.2.
dem EU-Typgenehmigungszeichen nach dem Muster gemäß Anhang IV der Durchführungsverordnung (EU) 2015/504,
5.1.3.
bei Festigkeitsprüfung nach Anlage 2 (dynamische Prüfung):

dem zulässigen D-Wert (kN),

dem S-Wert (statische Stützlast) (kg);

5.1.4.
bei Festigkeitsprüfung nach Anlage 3 (statische Prüfung):

Anhängelast T (Tonnen) und Stützlast am Kupplungspunkt S (kg).

5.1.5.
Die Angaben müssen gut sichtbar, leicht leserlich und dauerhaft angebracht sein.

6. Alternativ zur Erfüllung der Anforderungen dieses Anhangs kann der Hersteller auch eine Bauteil-Typgenehmigung für eine mechanische Verbindungseinrichtung nach der in Anhang I aufgeführten UNECE-Regelung Nr. 55 vorlegen.

7. Bei Fahrzeugen mit Lenkstange kann der Hersteller wahlweise entweder die Anforderungen der Punkte 2 bis 6 oder die einschlägigen Bestimmungen in Anhang II Teil C Nummer 4 der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 anwenden.

8. An folgenden Fahrzeugen können Verbindungseinrichtungen zur Verbindung mit dem Dreipunkt-Kraftheber der Zugmaschine oder dessen Unterlenkern angebracht werden:
a)
Fahrzeuge der Klasse Sa;
b)
Gezogene auswechselbare Geräte der Klasse R1a oder R2a, die hauptsächlich zur Bearbeitung von Materialien im Sinne des Artikels 3 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 vorgesehen sind;
c)
Fahrzeuge der Klasse Ra, bei denen die Differenz zwischen Gesamtmasse und Leermasse weniger als 2 Tonnen beträgt.

Sind die im ersten Absatz genannten Fahrzeuge mit Verbindungseinrichtungen zur Verbindung mit dem Dreipunkt-Kraftheber oder dem unteren Gelenkarm der Zugmaschine ausgestattet, müssen die Teile dieser Systeme mit den maßlichen Anforderungen des Abschnitts 5 von ISO 730:2009, Amd.1: 2014 übereinstimmen. Anstelle der Prüfergebnisse gemäß Nummer 3.2 dieses Anhangs sind dem technischen Dienst die Berechnungen des Herstellers oder die Ergebnisse der Prüfung der Festigkeit der Teile der Verbindungseinrichtungen zur Einhaltung der Richtlinie 2006/42/EG zu übermitteln. Der technische Dienst überprüft die Genauigkeit der Berechnungen des Herstellers oder der Prüfergebnisse. Geeignete Informationen über das sichere Ankuppeln und die sichere vertikale und seitliche Befestigung der unteren Gelenke sowie die Werkstoffqualität der Ersatzteile und das zulässige Spiel sind in der Betriebsanleitung anzugeben.

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