Artikel 4 VO (EU) 2015/212

Dokumentation des Systems

Die Verwaltungsbehörde stellt eine detaillierte und aktualisierte funktionelle und technische Dokumentation über den Betrieb und die Merkmale des Systems bereit, die den relevanten für die Programmverwaltung zuständigen Stellen, der Kommission und dem Europäischen Rechnungshof auf Anfrage zugänglich ist.

Die Dokumentation gemäß Absatz 1 belegt die Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 223/2014 in dem jeweiligen Mitgliedstaat.

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