Artikel 5a VO (EU) 2015/2120

Endkundenentgelte für regulierte intra-EU-Kommunikation

(1) Ab dem 15. Mai 2019 dürfen Endkundenpreise (ohne MwSt.), die Verbrauchern für regulierte intra-EU-Kommunikation berechnet werden, 0,19 EUR pro Minute für Anrufe und 0,06 EUR je SMS nicht überschreiten.

(2) Ungeachtet der Verpflichtungen gemäß Absatz 1 können Anbieter regulierter intra-EU-Kommunikation zusätzlich einen den Verbrauchern alternativ zur ausdrücklich Wahl zur Verfügung stehenden Tarif für internationale Kommunikation, einschließlich regulierter intra-EU-Kommunikation, anbieten, bei dem es sich nicht um den Tarif gemäß Absatz 1 handelt und in dessen Rahmen Verbraucher einen anderen Tarif für regulierte intra-EU-Kommunikation nutzen können, als sie ohne diese Wahlmöglichkeit erhalten hätten. Bevor Verbraucher einen solchen anderen Tarif wählen, unterrichtet der Anbieter regulierter intra-EU-Kommunikation diese darüber, welcher Art die Vorteile sind, die sie dadurch verlieren würden.

(3) Überschreitet ein Tarif für regulierte intra-EU-Kommunikation gemäß Absatz 2 die in Absatz 1 festgelegten Obergrenzen, so erhalten Verbraucher, die nicht innerhalb von zwei Monaten ab dem 15. Mai 2019 ihre Entscheidung für einen Tarif gemäß Absatz 2 bestätigt oder sich entsprechend geäußert haben, automatisch die in Absatz 1 vorgesehenen Tarife.

(4) Verbraucher können innerhalb eines Arbeitstages nach Eingang des Antrags beim Anbieter aus einem oder in einen Tarif gemäß Absatz 1 kostenfrei wechseln, wobei die Anbieter sicherstellen, dass ein solcher Wechsel keine Bedingungen oder Einschränkungen in Bezug auf andere Bestandteile des Vertrags als die regulierte intra-EU-Kommunikation nach sich zieht.

(5) Soweit die Höchstpreise gemäß Absatz 1 in einer anderen Währung als dem Euro angegeben werden, sind die zunächst geltenden Obergrenzen in diesen Währungen anhand der durchschnittlichen Referenzwechselkurse festzulegen, die am 15. Januar, 15. Februar und 15. März 2019 von der Europäischen Zentralbank im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden. Die in anderen Währungen als dem Euro angegebenen Obergrenzen werden ab 2020 jährlich überprüft. Die jährlich überprüften Obergrenzen gelten ab 15. Mai, wobei die am 15. Januar, 15. Februar und 15. März desselben Jahres veröffentlichten Referenzwechselkurse angewendet werden.

(6) Die nationalen Regulierungsbehörden überwachen den Markt und die Preisentwicklungen für regulierte intra-EU-Kommunikation und erstatten der Kommission Bericht.

Wenn der Anbieter einer regulierten intra-EU-Kommunikation nachweist, dass aufgrund besonderer und außergewöhnlicher Umstände, die ihn von den meisten anderen Anbietern in der Union unterscheiden, die Anwendung der in Absatz 1 genannten Obergrenzen erhebliche Auswirkungen auf seine Fähigkeit hätte, seine geltenden Preise für inländische Kommunikation aufrechtzuerhalten, kann eine nationale Regulierungsbehörde auf Antrag des Anbieters eine Ausnahme von Absatz 1 gewähren; dies ist auf das erforderliche Maß begrenzt und erfolgt für einen erneuerbaren Zeitraum von einem Jahr. Die Bewertung der Tragfähigkeit des inländischen Entgeltmodells muss sich auf relevante objektive Faktoren, die speziell für den Anbieter regulierter intra-EU-Kommunikation gelten, sowie auf das Niveau der Inlandspreise und -erlöse stützen.

Hat sich der antragstellende Anbieter der betreffenden Beweislast entledigt, so bestimmt die nationale Regulierungsbehörde das maximale Preisniveau oberhalb eines oder beider Obergrenzen gemäß Absatz 1, welches unabdingbar ist, um die Tragfähigkeit des inländischen Entgeltmodells des Anbieters zu gewährleisten. Das GEREK veröffentlicht Leitlinien für die Parameter, die von den nationalen Regulierungsbehörden bei ihren Bewertungen zu berücksichtigen sind.

(7) Ab dem 1. Januar 2029 berechnen Anbieter für inländische Kommunikation und Intra-EU-Kommunikation keine unterschiedlichen Endkundenpreise für Verbraucher, sofern technische Vorschriften über Schutzvorkehrungen wie etwa Nachhaltigkeit, angemessene Nutzung und Betrugsbekämpfungsmaßnahmen erlassen werden. Bis zum 30. Juni 2028 erlässt die Kommission nach Anhörung des GEREK einen Durchführungsrechtsakt, in dem diese technischen Vorschriften gemäß dem in Artikel 5b genannten Prüfverfahren festgelegt werden.

(8) Ab dem 1. Januar 2025 können Anbieter freiwillig der Verpflichtung gemäß Absatz 7 nachkommen, keine unterschiedlichen Endkundenpreise anzuwenden. Vorbehaltlich einer Regelung der angemessenen Nutzung sind diese Anbieter von den in Absatz 1 festgelegten Verpflichtungen ausgenommen, damit Verbraucher früher von den Vorteilen gleicher Endkundenpreise für inländische Kommunikation und Intra-EU-Kommunikation profitieren können. Zu diesem Zweck erlässt die Kommission nach Anhörung des GEREK bis zum 31. Dezember 2024 einen Durchführungsrechtsakt über die angemessene Nutzung auf der Grundlage typischer Nutzungsmuster und Betrugsbekämpfungsmaßnahmen. Dieser Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem in Artikel 5b Absatz 2 genannten Prüfverfahren angenommen.

(9) Bis zum 30. Juni 2027 überprüft die Kommission nach Anhörung des GEREK den vorliegenden Artikel, und auf der Grundlage der Bewertung seiner Auswirkungen kann die Kommission gegebenenfalls beschließen, einen Gesetzgebungsvorschlag zu seiner Änderung vorzulegen.

(10) Die in Absatz 9 genannte Bewertung umfasst Folgendes:

a)
die Entwicklung der Großkundenkosten im Zusammenhang mit der Bereitstellung von Intra-EU-Kommunikation;
b)
die Entwicklung des Wettbewerbs auf dem Markt für die Bereitstellung nummerngebundener interpersoneller Kommunikationsdienste und die Entwicklung der Endkundenpreise für Intra-EU-Kommunikation in den verschiedenen Mitgliedstaaten;
c)
die Entwicklung der Verbraucherpräferenzen und die Auswahl an Sonderangeboten und Paketen, die nicht auf der Grundlage des tatsächlichen Verbrauchs von Intra-EU-Kommunikation berechnet werden;
d)
die möglichen Auswirkungen auf die nationalen Märkte für die Bereitstellung nummerngebundener interpersoneller Kommunikationsdienste und insbesondere auf die Endkundenpreise, die Verbrauchern im Allgemeinen in Rechnung gestellt werden, unter Berücksichtigung der Kosten für die Bereitstellung von Intra-EU-Kommunikation, und die potenziellen Auswirkungen der Maßnahmen auf die Einnahmen der Anbieter und, wenn möglich, auf die Investitionskapazität der Anbieter, insbesondere im Hinblick auf den künftigen Netzaufbau im Einklang mit den im Beschluss (EU) 2022/2481 festgelegten Konnektivitätszielen, sofern keine zusätzlichen Entgelte für Intra-EU-Kommunikation erhoben werden;
e)
das Ausmaß der Nutzung, die Verfügbarkeit und die Wettbewerbsfähigkeit nummernunabhängiger interpersoneller Kommunikationsdienste oder etwaiger Alternativen zu Intra-EU-Kommunikation;
f)
die Entwicklung von Tarifen für Intra-EU-Kommunikation und insbesondere das Ausmaß, in dem die Umsetzung der in Absatz 8 vorgesehenen Maßnahmen Ergebnisse in Richtung der Beseitigung von Endkundenpreisunterschieden zwischen inländischer Kommunikation und Intra-EU-Kommunikation für Verbraucher gezeitigt hat.

(11) Zur Durchführung der in Absatz 9 genannten Bewertung erhebt das GEREK regelmäßig einschlägige Informationen von den nationalen Regulierungsbehörden. Gegebenenfalls können die nationalen Regulierungsbehörden diese Daten in Abstimmung mit anderen zuständigen Behörden bereitstellen. Die vom GEREK gemäß diesem Absatz erhobenen Daten werden der Kommission mindestens einmal jährlich mitgeteilt. Die Kommission veröffentlicht diese Daten. Um sicherzustellen, dass das GEREK seinen Verpflichtungen gemäß diesem Absatz nachkommen kann, sind Anbieter verpflichtet zusammenzuarbeiten, indem sie den zuständigen nationalen Behörden die angeforderten Daten, einschließlich vertraulicher Daten, zur Verfügung stellen.

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