Präambel VO (EU) 2015/2179

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (im Folgenden „Grundverordnung” )(1), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 4, Artikel 13 Absatz 4 und Artikel 14 Absatz 5,

nach Unterrichtung der Mitgliedstaaten,

in Erwägung nachstehender Gründe:

1.
ÜBERPRÜFUNGSANTRAG
(1)
Bei der Europäischen Kommission (im Folgenden „Kommission” ) ging ein Antrag nach Artikel 11 Absatz 4 und Artikel 13 Absatz 4 der Grundverordnung auf Befreiung von den Antidumpingmaßnahmen betreffend die Einfuhren von Kabeln und Seilen aus Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China, ausgeweitet auf die aus der Republik Korea versandten Einfuhren, ob als Ursprungserzeugnisse der Republik Korea angemeldet oder nicht, ein.
(2)
Der Antrag wurde am 7. September 2015 von Daechang Steel Co. Ltd. (im Folgenden „Antragsteller” ), einem ausführenden Hersteller von Kabeln und Seilen aus Stahl in der Republik Korea (im Folgenden „betroffenes Land” ), gestellt und war auf den Antragsteller beschränkt.
2.
VON DER ÜBERPRÜFUNG BETROFFENE WARE
(3)
Die Überprüfung betrifft aus der Republik Korea versandte Kabel und Seile, einschließlich verschlossener Seile, aus Stahl, ausgenommen Kabel und Seile aus nicht rostendem Stahl, mit einer größten Querschnittsabmessung von mehr als 3 mm, ob als Ursprungserzeugnisse der Republik Korea angemeldet oder nicht ( „zu überprüfende Ware” ), die derzeit unter den KN-Codes ex73121081, ex73121083, ex73121085, ex73121089 und ex73121098 (TARIC-Codes 7312108113, 7312108313, 7312108513, 7312108913 und 7312109813) eingereiht werden.
3.
GELTENDE MASSNAHMEN
(4)
Der Rat führte mit der Verordnung (EG) Nr. 1796/1999(2) Antidumpingmaßnahmen gegenüber Kabeln und Seilen aus Stahl mit Ursprung unter anderem in der Volksrepublik China ein (im Folgenden „ursprüngliche Maßnahmen” ). Im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung beschloss der Rat mit der Verordnung (EG) Nr. 1858/2005(3), diese Maßnahmen aufrechtzuerhalten. Mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 400/2010(4) beschloss der Rat die Ausweitung der Maßnahmen auf aus der Republik Korea versandte Kabel und Seile aus Stahl, ob als Ursprungserzeugnisse der Republik Korea angemeldet oder nicht, ( „ausgeweitete Maßnahmen” ); davon ausgenommen waren die Waren, die von den namentlich in Artikel 1 jener Verordnung genannten Unternehmen hergestellt werden.
(5)
Derzeit gilt ein endgültiger Antidumpingzoll, der im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 102/2012 des Rates(5), zuletzt geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 493/2014 der Kommission(6), eingeführt wurde; danach unterliegen unter anderem die Einfuhren der zu überprüfenden Ware, die aus der Republik Korea versandt werden, einem endgültigen Antidumpingzoll von 60,4 % mit Ausnahme der Waren, die von den zollbefreiten Unternehmen hergestellt werden.
4.
GRÜNDE FÜR DIE ÜBERPRÜFUNG
(6)
Der Antragsteller legte Anscheinsbeweise dafür vor, dass er
(7)
die zu überprüfende Ware im Untersuchungszeitraum der Untersuchung, die zu den ausgeweiteten Maßnahmen geführt hat, nämlich in der Zeit vom 1. Juli 2008 bis zum 30. Juni 2009, nicht in die Union ausgeführt hat;
(8)
mit keinem der ausführenden Hersteller der zu überprüfenden Ware, die Antidumpingmaßnahmen unterliegen, verbunden ist und die für Kabel und Seile aus Stahl chinesischen Ursprungs geltenden Maßnahmen nicht umgangen hat und
(9)
eine unwiderrufliche vertragliche Verpflichtung zur Ausfuhr einer bedeutenden Menge in die Union eingegangen ist.
5.
VERFAHREN
5.1.
Einleitung der Untersuchung
(10)
Nach Prüfung der vorliegenden Beweise kam die Kommission zu dem Schluss, dass diese ausreichen, um eine Untersuchung nach Artikel 11 Absatz 4 und Artikel 13 Absatz 4 der Grundverordnung einzuleiten, in der geprüft werden soll, ob der Antragsteller von den ausgeweiteten Maßnahmen befreit werden kann. Die bekanntermaßen betroffenen Unionshersteller wurden über den Überprüfungsantrag unterrichtet und erhielten Gelegenheit zur Stellungnahme.
5.2.
Außerkraftsetzen des geltenden Zolls und zollamtliche Erfassung der Einfuhren
(11)
Nach Artikel 11 Absatz 4 der Grundverordnung sollte der geltende Antidumpingzoll für die Einfuhren der zu überprüfenden Ware, die vom Antragsteller hergestellt und zur Ausfuhr in die Union verkauft wird, außer Kraft gesetzt werden. Gleichzeitig sollte nach Artikel 14 Absatz 5 der Grundverordnung eine zollamtliche Erfassung dieser Einfuhren vorgesehen werden, um zu gewährleisten, dass Antidumpingzölle ab dem Zeitpunkt der zollamtlichen Erfassung dieser Einfuhren erhoben werden können, wenn bei dem Antragsteller im Rahmen der Überprüfung eine Umgehung festgestellt wird. Die Höhe der möglichen künftigen Zollschuld des Antragstellers kann in dieser Phase der Untersuchung nicht geschätzt werden.
5.3.
Untersuchung des Antragstellers
(12)
Die Kommission wird dem Antragsteller einen Fragebogen übermitteln, um die für ihre Untersuchung benötigten Informationen einzuholen. Sofern nichts anderes vorgesehen ist, muss der Antragsteller den ausgefüllten Fragebogen nach Artikel 6 Absatz 2 der Grundverordnung innerhalb von 37 Tagen nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung übermitteln.
5.4.
Andere schriftliche Beiträge
(13)
Vorbehaltlich der Bestimmungen dieser Verordnung werden alle interessierten Parteien gebeten, ihren Standpunkt unter Vorlage von Informationen und sachdienlichen Nachweisen darzulegen. Falls nichts anderes festgelegt ist, müssen diese Informationen und sachdienlichen Hinweise innerhalb von 37 Tagen nach Inkrafttreten dieser Verordnung bei der Kommission eingehen.
5.5.
Möglichkeit der Anhörung durch die untersuchenden Kommissionsdienststellen
(14)
Jede interessierte Partei kann eine Anhörung durch die untersuchenden Kommissionsdienststellen beantragen. Der Antrag ist schriftlich zu stellen und zu begründen. Betrifft die Anhörung Fragen, die sich auf die Einleitungsphase der Untersuchung beziehen, muss der Antrag innerhalb von 15 Tagen nach Inkrafttreten dieser Verordnung gestellt werden. Danach ist eine Anhörung innerhalb der Fristen zu beantragen, welche die Kommission in ihrem Schriftwechsel mit den Parteien jeweils festlegt.
5.6.
Schriftliche Beiträge, Rücksendung ausgefüllter Fragebogen und Schriftwechsel
(15)
Der Kommission für die Zwecke von Handelsschutzuntersuchungen vorgelegte Angaben dürfen nicht dem Urheberrecht unterliegen. Bevor interessierte Parteien der Kommission Angaben und/oder Daten vorlegen, für die Urheberrechte Dritter gelten, müssen sie vom Urheberrechtsinhaber eine spezifische Genehmigung einholen, die es der Kommission ausdrücklich gestattet, a) die Angaben und Daten für die Zwecke dieses Handelsschutzverfahrens zu verwenden und b) den interessierten Parteien dieser Untersuchung die Angaben und/oder Daten so vorzulegen, dass sie ihre Verteidigungsrechte wahrnehmen können.
(16)
Alle von interessierten Parteien übermittelten schriftlichen Beiträge, die vertraulich behandelt werden sollen, darunter auch die mit dieser Verordnung angeforderten Informationen, die ausgefüllten Fragebogen und sonstige Schreiben, sollten den Vermerk „Limited” (zur eingeschränkten Verwendung)(7) tragen.
(17)
Interessierte Parteien, die Informationen mit dem Vermerk „Limited” übermitteln, müssen nach Artikel 19 Absatz 2 der Grundverordnung eine nichtvertrauliche Zusammenfassung vorlegen, die den Vermerk „For inspection by interested parties” (zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien) trägt. Diese Zusammenfassung sollte so ausführlich sein, dass sie ein angemessenes Verständnis des wesentlichen Inhalts der vertraulichen Informationen ermöglicht. Legt eine interessierte Partei, die vertrauliche Informationen übermittelt, hierzu keine nichtvertrauliche Zusammenfassung im vorgeschriebenen Format und in der vorgeschriebenen Qualität vor, können diese vertraulichen Informationen unberücksichtigt bleiben.
(18)
Interessierte Parteien werden gebeten, alle Beiträge und Anträge, darunter auch gescannte Vollmachten und Bescheinigungen, per E-Mail zu übermitteln; ausgenommen sind umfangreiche Antworten, die auf CD-ROM oder DVD gespeichert und persönlich abgegeben oder per Einschreiben übermittelt werden sollten. Verwenden die interessierten Parteien E-Mail, erklären sie sich mit den Regeln für die elektronische Übermittlung von Unterlagen im Leitfaden zum Schriftwechsel mit der Europäischen Kommission bei Handelsschutzuntersuchungen ( „CORRESPONDENCE WITH THE EUROPEAN COMMISSION IN TRADE DEFENCE CASES” ) einverstanden, der auf der Website der Generaldirektion Handel veröffentlicht ist: http://trade.ec.europa.eu/doclib/docs/2011/june/tradoc_148003.pdf. Die interessierten Parteien müssen ihren Namen sowie ihre Anschrift, Telefonnummer und eine gültige E-Mail-Adresse angeben und sollten sicherstellen, dass die genannte E-Mail-Adresse zu einer aktiven offiziellen Mailbox des Unternehmens führt, die täglich eingesehen wird. Hat die Kommission die Kontaktdaten erhalten, kommuniziert sie ausschließlich per E-Mail mit den interessierten Parteien, es sei denn, diese wünschen ausdrücklich, alle Unterlagen von der Kommission auf einem anderen Kommunikationsweg zu erhalten, oder die Art der Unterlage macht den Versand per Einschreiben erforderlich. Weitere Regeln und Informationen bezüglich des Schriftverkehrs mit der Kommission, einschließlich der Leitlinien für Übermittlungen per E-Mail, können dem genannten Leitfaden für interessierte Parteien entnommen werden.
6.
MANGELNDE BEREITSCHAFT ZUR MITARBEIT
(19)
Verweigert eine interessierte Partei den Zugang zu den erforderlichen Informationen oder erteilt sie die Auskünfte nicht fristgerecht oder behindert sie die Untersuchung erheblich, können nach Artikel 18 der Grundverordnung positive oder negative Feststellungen auf der Grundlage der verfügbaren Informationen getroffen werden.
(20)
Wird festgestellt, dass eine interessierte Partei unwahre oder irreführende Informationen vorgelegt hat, können diese Informationen unberücksichtigt bleiben; stattdessen können die verfügbaren Informationen zugrunde gelegt werden.
(21)
Arbeitet eine interessierte Partei nicht oder nur eingeschränkt mit und stützen sich die Feststellungen daher nach Artikel 18 der Grundverordnung auf verfügbare Informationen, so kann dies zu einem Ergebnis führen, das für diese Partei ungünstiger ist, als wenn sie mitgearbeitet hätte.
(22)
Werden die Antworten nicht elektronisch übermittelt, gilt dies nicht als mangelnde Bereitschaft zur Mitarbeit, sofern die interessierte Partei darlegt, dass die Übermittlung der Antwort in der gewünschten Form die interessierte Partei über Gebühr zusätzlich belasten würde oder mit unangemessenen zusätzlichen Kosten verbunden wäre. Die interessierte Partei sollte unverzüglich mit der Kommission Kontakt aufnehmen.
7.
ANHÖRUNGSBEAUFTRAGTER
(23)
Interessierte Parteien können sich an den Anhörungsbeauftragten für Handelsverfahren wenden. Er fungiert als Schnittstelle zwischen den interessierten Parteien und den untersuchenden Kommissionsdienststellen. Er befasst sich mit Anträgen auf Zugang zum Dossier, Streitigkeiten über die Vertraulichkeit von Unterlagen, Anträgen auf Fristverlängerung und Anträgen Dritter auf Anhörung. Der Anhörungsbeauftragte kann die Anhörung einer einzelnen interessierten Partei ansetzen und als Vermittler tätig werden, um zu gewährleisten, dass die interessierten Parteien ihre Verteidigungsrechte umfassend wahrnehmen können. Der Anhörungsbeauftragte bietet den Parteien außerdem die Möglichkeit, bei einer Anhörung ihre unterschiedlichen Ansichten vorzutragen und Gegenargumente vorzubringen.
(24)
Eine Anhörung durch den Anhörungsbeauftragten ist schriftlich zu beantragen und zu begründen. Betrifft die Anhörung Fragen, die sich auf die Anfangsphase der Untersuchung beziehen, muss der Antrag innerhalb von 15 Tagen nach Inkrafttreten dieser Verordnung gestellt werden. Danach ist eine Anhörung innerhalb der Fristen zu beantragen, welche die Kommission in ihrem Schriftwechsel mit den Parteien jeweils festlegt.
(25)
Weiterführende Informationen und Kontaktdaten können interessierte Parteien den Webseiten des Anhörungsbeauftragten im Internet-Auftritt der Generaldirektion Handel entnehmen: http://ec.europa.eu/trade/trade-policy-and-you/contacts/hearing-officer/.
8.
ZEITPLAN FÜR DIE UNTERSUCHUNG
(26)
Nach Artikel 11 Absatz 5 der Grundverordnung ist die Untersuchung binnen neun Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung abzuschließen.
9.
VERARBEITUNG PERSONENBEZOGENER DATEN
(27)
Alle im Rahmen der Untersuchung erhobenen personenbezogenen Daten werden gemäß der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates(8) behandelt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51.

(2)

Verordnung (EG) Nr. 1796/1999 des Rates vom 12. August 1999 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Kabeln und Seilen aus Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China, Ungarn, Indien, Mexiko, Polen, Südafrika und der Ukraine, zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Antidumpingzolls auf diese Einfuhren und zur Einstellung des Antidumpingverfahrens gegenüber den Einfuhren mit Ursprung in der Republik Korea (ABl. L 217 vom 17.8.1999, S. 1).

(3)

Verordnung (EG) Nr. 1858/2005 des Rates vom 8. November 2005 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Kabeln und Seilen aus Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China, Indien, Südafrika und der Ukraine nach einer Überprüfung gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 (ABl. L 299 vom 16.11.2005, S. 1).

(4)

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 400/2010 des Rates vom 26. April 2010 zur Ausweitung des mit der Verordnung (EG) Nr. 1858/2005 eingeführten endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Kabeln und Seilen aus Stahl mit Ursprung unter anderem in der Volksrepublik China auf die Einfuhren von aus der Republik Korea versandten Kabeln und Seilen aus Stahl, ob als Ursprungserzeugnisse aus der Republik Korea angemeldet oder nicht, und zur Einstellung der Untersuchung betreffend die aus Malaysia versandten Einfuhren (ABl. L 117 vom 11.5.2010, S. 1).

(5)

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 102/2012 des Rates vom 27. Januar 2012 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Kabeln und Seilen aus Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China und der Ukraine, ausgeweitet auf die Einfuhren von aus Marokko, der Republik Moldau und der Republik Korea versandten Kabeln und Seilen aus Stahl, ob als Ursprungserzeugnisse aus diesen Ländern angemeldet oder nicht, im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 und zur Einstellung des Verfahrens der Auslaufüberprüfung betreffend die Einfuhren von Kabeln und Seilen aus Stahl mit Ursprung in Südafrika nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 (ABl. L 36 vom 9.2.2012, S. 1).

(6)

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 493/2014 der Kommission vom 13. Mai 2014 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 102/2012 des Rates zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Kabeln und Seilen aus Stahl mit Ursprung unter anderem in der Volksrepublik China, ausgeweitet auf die Einfuhren von unter anderem aus der Republik Korea versandten Kabeln und Seilen aus Stahl, ob als Ursprungserzeugnisse der Republik Korea angemeldet oder nicht (ABl. L 139 vom 14.5.2014, S. 7).

(7)

Eine Unterlage mit dem Vermerk „Limited” gilt als vertraulich im Sinne des Artikels 19 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates (ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51) und des Artikels 6 des WTO-Übereinkommens zur Durchführung des Artikels VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (Antidumping-Übereinkommen). Sie ist ferner nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43) geschützt.

(8)

Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1).

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