Artikel 3 VO (EU) 2015/2195

Definition der standardisierten Einheitskosten und Pauschalfinanzierungen und ihrer Beträge

Die Definition und die Beträge der standardisierten Einheitskosten und Pauschalfinanzierungen gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1304/2013 für jede Art von Vorhaben sind in den Anhängen aufgeführt.

Konnten die einschlägigen Bedingungen für eine Erstattung durch die Kommission wie in den Anhängen festgelegt aufgrund von Einschränkungen oder Empfehlungen, die die zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten zur Verzögerung der Ausbreitung des Coronavirus verhängt bzw. ausgesprochen haben, nicht erfüllt werden, so kann die Kommission den Mitgliedstaaten die Erstattung basierend auf Input, Output oder erzielten Ergebnissen mittels Fernkommunikation gewähren.

Für die betreffenden in Absatz 2 genannten Vorhaben gilt die Verpflichtung aus den Anhängen nicht, für alle ähnlichen Arten von Vorhaben im Rahmen desselben operationellen Programms eine vereinfachte Kostenoption zu nutzen.

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