Artikel 4 VO (EU) 2015/2195
Anpassung von Beträgen
1. Die in den Anhängen angegebenen Beträge werden entsprechend den in den Anhängen festgelegten Methoden angepasst.
2. Die gemäß Absatz 1 angepassten Beträge gelten für die Erstattung von Ausgaben für die Teile der Vorhaben, die an oder nach dem Tag der Anpassung durchgeführt werden.
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