Artikel 12 VO (EU) 2015/220

Zahl der Betriebsbögen, für die die Pauschalvergütung gezahlt werden kann

Die Gesamtzahl der ordnungsgemäß ausgefüllten und übersandten Betriebsbögen je Mitgliedstaat gemäß Artikel 5a Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1217/2009, für die die Pauschalvergütung gezahlt werden kann, darf die in Anhang II der vorliegenden Verordnung festgesetzte Gesamtzahl der Buchführungsbetriebe für den betreffenden Mitgliedstaat nicht überschreiten.

Umfasst der Mitgliedstaat mehr als ein INLB-Gebiet, so darf die Zahl der ordnungsgemäß ausgefüllten und der Kommission übersandten Betriebsbögen, für die die Pauschalvergütung gezahlt werden kann, pro Gebiet um bis zu 20 % über der für das Gebiet festgesetzten Zahl liegen, vorausgesetzt, dass die Gesamtzahl der ordnungsgemäß ausgefüllten und der Kommission übersandten Betriebsbögen des betreffenden Mitgliedstaats die in Anhang II der vorliegenden Verordnung für jenen Mitgliedstaat festgesetzte Gesamtzahl nicht überschreitet.

Gleichwohl gelten Betriebsbögen aus einem INLB-Gebiet mit einer höheren Anzahl eingereichter Betriebsbögen als für dieses Gebiet in Anhang II festgelegt nicht für die Zahlung der Pauschalvergütung in einem INLB-Gebiet, für das weniger als 80 % der für dieses Gebiet festgelegten Betriebsbögen vom Mitgliedstaat übermittelt wurden.

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