Artikel 13 VO (EU) 2015/220

Zahlung der Pauschalvergütung

Der Gesamtbetrag der Pauschalvergütung gemäß Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1217/2009 wird in zwei Tranchen gezahlt:

a)
50 % des Gesamtbetrags, berechnet anhand des in Artikel 14 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung festgesetzten Betrags, werden zu Beginn jedes Rechnungsjahrs für die in Anhang II der vorliegenden Verordnung vorgesehene Zahl der Buchführungsbetriebe gezahlt;
b)
der Rest wird gezahlt, nachdem die Kommission festgestellt hat, dass die übersandten Betriebsbögen ordnungsgemäß ausgefüllt waren.

Zur Berechnung des Restbetrags gemäß Absatz 1 Buchstabe b wird die auf der Grundlage von Artikel 14 der vorliegenden Verordnung berechnete Pauschalvergütung pro Betriebsbogen mit der Zahl der ordnungsgemäß ausgefüllten Betriebsbögen, für die gemäß Artikel 12 der vorliegenden Verordnung eine Pauschalvergütung gezahlt werden kann, multipliziert und die in Absatz 1 Buchstabe a des vorliegenden Artikels genannte Zahlung abgezogen.

Die Pauschalvergütung trägt zu den Kosten für das ordnungsgemäße Ausfüllen der Betriebsbögen und für Verbesserungen bei den Fristen, Prozessen, Systemen und Verfahren der Datenübermittlung sowie bei der Gesamtqualität der Betriebsbögen bei, insbesondere durch die Buchstellen und die Verwaltungsstellen, die diesbezüglich Aufgaben von Buchstellen wahrnehmen.

Die Pauschalvergütung, die die Mitgliedstaaten für die entsprechende Anzahl ordnungsgemäß ausgefüllter und an die Kommission übermittelter Betriebsbögen erhalten, geht in die Ressourcen des Mitgliedstaats über und ist nicht länger Teil der Ressourcen der Union.

Die durch die Einsetzung und Tätigkeit des nationalen Ausschusses, der Gebietsausschüsse und der Verbindungsstellen erwachsenden Kosten werden von den Mitgliedstaaten getragen.

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