ANHANG VI VO (EU) 2015/220
STANDARDOUTPUT-KOEFFIZIENTEN GEMÄSS ARTIKEL 6
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1.
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DEFINITION DER STANDARDOUTPUT-KOEFFIZIENTEN UND GRUNDSÄTZE FÜR IHRE BERECHNUNG
- a)
- Der Standardoutput, der Standardoutput-Koeffizient und der gesamte Standardoutput eines Betriebs sind in Anhang IV dieser Verordnung definiert.
- b)
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Erzeugungszeitraum
Die Standardoutput-Koeffizienten entsprechen einem Erzeugungszeitraum von zwölf Monaten.
Für die pflanzlichen und tierischen Erzeugnisse, deren Erzeugungsdauer weniger oder mehr als zwölf Monate beträgt, wird der Standardoutput-Koeffizient berechnet, der dem Zuwachs oder der jährlichen Erzeugung in einem 12-Monats-Zeitraum entspricht.
- c)
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Basisdaten und Bezugszeitraum
Die Standardoutput-Koeffizienten werden auf der Grundlage der Erzeugung je Einheit und des Ab-Hof-Preises gemäß der Begriffsbestimmung des Standardoutput-Koeffizienten in Anhang IV bestimmt. Zu diesem Zweck werden in den Mitgliedstaaten die Basisdaten für den in Artikel 4 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1198/2014 der Kommission(1) festgelegten Bezugszeitraum ermittelt.
- d)
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Einheiten
- 1)
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Mengen- und Flächeneinheiten:
- a)
- Die Standardoutput-Koeffizienten für die Variablen des Pflanzenbaus werden auf der Grundlage der in Hektar angegebenen Fläche bestimmt.
- b)
- Für die Pilzzucht werden die Standardoutput-Koeffizienten auf der Grundlage der Bruttoerzeugung aus allen aufeinanderfolgenden Ernten innerhalb eines Jahres bestimmt und je 100 m2 Pilzbeetfläche angegeben. Für die Verwendung im Rahmen des INLB werden die so ermittelten Standardoutput-Koeffizienten für Pilze durch die Anzahl aufeinanderfolgender Ernten pro Jahr geteilt, die der Kommission gemäß Artikel 8 dieser Verordnung mitgeteilt wird.
- c)
- Die Standardoutput-Koeffizienten für die Variablen der Tierhaltung werden pro Stück Vieh bestimmt.
- d)
- Ausnahmen gelten für Geflügel, für das die Standardoutput-Koeffizienten pro 100 Stück, und für Bienen, für die sie pro Bienenstock bestimmt werden.
- 2)
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Währungseinheiten und Abrundung
Die Basisdaten für die Bestimmung der Standardoutput-Koeffizienten und die berechneten Standardoutputs werden in Euro festgesetzt. Für die Mitgliedstaaten, die nicht an der Wirtschafts- und Währungsunion teilnehmen, werden die Standardoutput-Koeffizienten anhand der durchschnittlichen Umrechnungskurse für den Bezugszeitraum gemäß Nummer 1 Buchstabe c dieses Anhangs in Euro umgerechnet. Diese durchschnittlichen Umrechnungskurse werden auf der Grundlage der von der Kommission (Eurostat) veröffentlichten amtlichen Umrechnungskurse berechnet.
Die Standardoutput-Koeffizienten können auf jeweils 5 EUR auf- oder abgerundet werden, wenn dies zweckmäßig erscheint.
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2.
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AUFGLIEDERUNG DER STANDARDOUTPUT-KOEFFIZIENTEN
- a)
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Nach Variablen des Pflanzenbaus und der Tierhaltung
Die Standardoutput-Koeffizienten werden für alle landwirtschaftlichen Variablen bestimmt, die den in Tabelle B.I in Anhang IV dieser Verordnung aufgeführten Rubriken für die Anwendung der Standardoutput-Koeffizienten entsprechen.
- b)
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Geografische Aufgliederung
- —
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Die Standardoutput-Koeffizienten werden mindestens auf der Grundlage von geografischen Einheiten bestimmt, die für die IFS und das INLB nutzbar sind. Diese geografischen Einheiten basieren durchweg auf der allgemeinen Systematik der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates(2). Diese Einheiten werden als eine Zusammenfassung von NUTS3-Regionen beschrieben. Gebiete mit naturbedingten Benachteiligungen gelten nicht als geografische Einheiten.
- —
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Für Variablen, die in der betreffenden Region nicht relevant sind, wird kein Standardoutput-Koeffizient bestimmt.
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3.
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ERHEBUNG VON DATEN FÜR DIE BESTIMMUNG DER STANDARDOUTPUT-KOEFFIZIENTEN
- a)
- Die Basisdaten für die Bestimmung der Standardoutput-Koeffizienten werden zumindest jedes Mal erneuert, wenn eine europäische Erhebung über die Struktur der landwirtschaftlichen Betriebe in Form einer Zählung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EU) 2018/1091 durchgeführt wird.
- b)
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Ist die Durchführung der IFS in Form einer Stichprobenerhebung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EU) 2018/1091 zulässig, so werden die Standardoutput-Koeffizienten wie folgt aktualisiert:
- i)
- entweder mittels der Erneuerung der Basisdaten in ähnlicher Weise wie gemäß Buchstabe a
- ii)
- oder durch Anwendung eines Umrechnungskoeffizienten, durch den die Standardoutput-Koeffizienten unter Berücksichtigung von Änderungen aktualisiert werden, die sich nach den Schätzungen der Mitgliedstaaten seit dem letzten Bezugszeitraum gemäß Artikel 4 der Delegierten Verordnung (EU) 1198/2014 bei den erzeugten Mengen je Einheit und bei den Preisen in Bezug auf jede Variable und jede Region ergeben haben.
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4.
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DURCHFÜHRUNG
Es ist Aufgabe der Mitgliedstaaten, gemäß diesem Anhang die für die Berechnung der Standardoutput-Koeffizienten erforderlichen Basisdaten zu erheben, die Standardoutput-Koeffizienten zu berechnen und in Euro umzurechnen und die für eine etwaige Anwendung der Aktualisierungsmethode erforderlichen Daten zu erheben. Die Mitgliedstaaten legen der Kommission ihre Erhebungs- und Berechnungsverfahren vor und übermitteln auf Anfrage Erläuterungen im Hinblick auf eine Harmonisierung der Berechnungsmethode für die Standardoutput-Koeffizienten in allen Mitgliedstaaten.- 5.
- BEHANDLUNG VON SONDERFÄLLEN
Folgende Besonderheiten gelten für die Berechnung von Standardoutput-Koeffizienten für bestimmte Variablen und die Berechnung des gesamten Standardoutputs eines Betriebs:- a)
- Brachflächen
Der Standardoutput-Koeffizient für Brachflächen wird für die Berechnung des gesamten Standardoutputs des Betriebs nur berücksichtigt, wenn es andere positive Standardoutput-Koeffizienten im Betrieb gibt.
- b)
- Haus- und Nutzgärten
Da die Erzeugnisse aus Haus- und Nutzgärten normalerweise für den Eigenverbrauch des Betriebsinhabers und nicht zum Verkauf bestimmt sind, werden die Standardoutput-Koeffizienten für Haus- und Nutzgärten mit Null festgesetzt.
- c)
- Tierbestand
Für den Tierbestand werden die Variablen nach Altersklassen aufgeteilt. Der Output entspricht dem Wert des Wachstums des Tieres während der in der Klasse verbrachten Zeit. In anderen Worten entspricht der Output der Differenz zwischen dem Wert des Tieres beim Verlassen der Klasse und dem Wert des Tieres beim Eintreten in die Klasse (auch „Wiederbeschaffungswert” genannt).
- d)
- Rinder unter 1 Jahr alt
Die für Rinder unter einem Jahr ermittelten Standardoutput-Koeffizienten werden für die Berechnung des gesamten Standardoutputs des Betriebs nur berücksichtigt, wenn sich mehr Rinder unter einem Jahr als Kühe im Betrieb befinden. Nur die Standardoutput-Koeffizienten, die sich auf die überzählige Anzahl von Rindern unter einem Jahr beziehen, werden berücksichtigt Es gibt nur einen Standardoutput-Koeffizienten für Rinder unter 1 Jahr, unabhängig vom Geschlecht des Tieres.
- e)
- Sonstige Schafe und sonstige Ziegen
Die für sonstige Schafe ermittelten Standardoutput-Koeffizienten werden für die Berechnung des gesamten Standardoutputs des Betriebs nur berücksichtigt, wenn sich keine weiblichen Zuchtschafe in dem Betrieb befinden.
Die für sonstige Ziegen ermittelten Standardoutput-Koeffizienten werden für die Berechnung des gesamten Standardoutputs des Betriebs nur berücksichtigt, wenn sich keine weiblichen Zuchtziegen in dem Betrieb befinden.
- f)
- Ferkel
Die für Ferkel ermittelten Standardoutput-Koeffizienten werden für die Berechnung des gesamten Standardoutputs des Betriebs nur berücksichtigt, wenn sich keine Zuchtsauen im Betrieb befinden.
- g)
- Futterpflanzen
Gibt es kein Weidevieh (wie Rinder, Schafe oder Ziegen) im Betrieb, so gelten die Futterpflanzen (wie Hackfrüchte, grün geerntete Pflanzen, Wiesen und Weiden) als zum Verkauf bestimmt und gehören zum Ackerbau-Output.
Gibt es Weidevieh im Betrieb, so gelten die Futterpflanzen als zur Fütterung des Weideviehs bestimmt und gehören zum Weidevieh- und Futterpflanzen-Output.
Fußnote(n):
- (1)
Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1198/2014 der Kommission vom 1, August 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EG) Nr. 1217/2009 des Rates zur Bildung eines Informationsnetzes landwirtschaftlicher Buchführungen über die Einkommenslage und die betriebswirtschaftlichen Verhältnisse landwirtschaftlicher Betriebe in der Europäischen Union (ABl. L 321 vom 7.11.2014, S. 2).
- (2)
Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Schaffung einer gemeinsamen Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS) (ABl. L 154 vom 21.6.2003, S. 1).
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