ANHANG VII VO (EU) 2015/220

SONSTIGE DIREKT MIT DEM BETRIEB VERBUNDENE ERWERBSTÄTIGKEITEN (ARTIKEL 7)

A.
DEFINITION DER SONSTIGEN DIREKT MIT DEM BETRIEB VERBUNDENEN ERWERBSTÄTIGKEITEN

Die sonstigen direkt mit dem Betrieb verbundenen Erwerbstätigkeiten neben der landwirtschaftlichen Tätigkeit des Betriebs umfassen alle Tätigkeiten, bei denen es sich nicht um landwirtschaftliche Arbeiten handelt und die sich direkt auf den Betrieb beziehen und eine wirtschaftliche Auswirkung auf den Betrieb haben. Es handelt sich um Tätigkeiten, bei denen entweder die Betriebsmittel (Grund und Boden, Gebäude, Maschinen, landwirtschaftliche Erzeugnisse usw.) oder die Erzeugnisse des Betriebs eingesetzt werden. Unter Erwerbstätigkeiten ist hier aktive Arbeit zu verstehen; reine Finanzinvestitionen sind mithin ausgeschlossen. Die Verpachtung von Grund und Boden oder anderen landwirtschaftlichen Ressourcen des Betriebs für verschiedene Tätigkeiten ohne weitere Beteiligung an diesen Tätigkeiten gilt nicht als sonstige Erwerbstätigkeit sondern als Teil der landwirtschaftlichen Tätigkeit des Betriebs. Zu dieser Position gehört jegliche Verarbeitung landwirtschaftlicher Erzeugnisse, es sei denn, sie gilt als Teil der landwirtschaftlichen Tätigkeit. Die Wein- und die Olivenölerzeugung gelten als landwirtschaftliche Tätigkeiten, wenn der zugekaufte Anteil von Wein oder Olivenöl nicht erheblich ist. Hingegen fällt jegliche Verarbeitung eines landwirtschaftlichen Grunderzeugnisses zu einem verarbeiteten Nebenerzeugnis im Betrieb unter die Position, unabhängig davon, ob der Rohstoff im Betrieb erzeugt oder von außerhalb zugekauft wurde. Hierzu zählen die Fleischverarbeitung, die Käseherstellung usw.

B.
SCHÄTZUNG DER BEDEUTUNG DER SONSTIGEN DIREKT MIT DEM BETRIEB VERBUNDENEN ERWERBSTÄTIGKEITEN

Der Anteil der sonstigen direkt mit dem Betrieb verbundenen Erwerbstätigkeiten am Output des Betriebs wird als der Anteil der sonstigen direkt mit dem Betriebsumsatz verbundenen Erwerbstätigkeiten am Gesamtumsatz des Betriebs (einschließlich der Direktzahlungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013(1)) geschätzt:VERHÄLTNISUmsatz der sonstigen direkt mit dem Betrieb verbundenen ErwerbtätigkeitenGesamtumsatz des Betriebslandwirtschaftliche Tätigkeitensonstige direkt mit dem Betrieb verbundene ErwerbstätigkeitenDirektzahlungen

C.
KLASSEN, DIE DIE BEDEUTUNG DER SONSTIGEN DIREKT MIT DEM BETRIEB VERBUNDENEN ERWERBSTÄTIGKEITEN WIDERSPIEGELN

Die Betriebe werden in Klassen eingeteilt, die den Anteil der sonstigen direkt mit dem Betrieb verbundenen Erwerbstätigkeiten im Betriebsoutput widerspiegeln. Es gelten die folgenden Grenzwerte:
KlassenProzentklassen
I0 % bis 10 % (marginaler Anteil)
IImehr als 10 % bis 50 % (mittlerer Anteil)
IIImehr als 50 % bis weniger als 100 % (erheblicher Anteil)

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608).

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