VO (EU) 2015/220
Standardoutput-Koeffizient und gesamter Standardoutput eines Betriebs
(1) Die Methoden für die Berechnung des Standardoutput-Koeffizienten der in Artikel 5b Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1217/2009 erwähnten Merkmale und das Verfahren für die Erhebung der entsprechenden Daten sind in den Anhängen IV und VI der vorliegenden Verordnung enthalten.
Der Standardoutput-Koeffizient der verschiedenen in Artikel 5b Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1217/2009 erwähnten Merkmale eines Betriebs wird für die in Anhang IV Teil B.I der vorliegenden Verordnung aufgeführten Variablen für den Pflanzenbau und die Tierhaltung sowie für jede der in Anhang VI Nummer 2 Buchstabe b der vorliegenden Verordnung genannte geografische Einheit festgesetzt.
(2) Der gesamte Standardoutput eines Betriebs ergibt sich aus der Multiplikation des Standardoutput-Koeffizienten jeder Variablen für den Pflanzenbau und die Tierhaltung mit der Anzahl der entsprechenden Einheiten.
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