Artikel 10 VO (EU) 2015/2219
Mehrjährige Programmplanung und jährliche Arbeitsprogramme
(1) Der Verwaltungsrat beschließt bis zum 30. November jeden Jahres ein Planungsdokument mit der mehrjährigen Programmplanung sowie das jährliche Arbeitsprogramm der EPA auf der Grundlage eines vom Exekutivdirektor vorgelegten Entwurfs unter Berücksichtigung der Stellungnahme der Kommission und — was das mehrjährige Programmplanung betrifft — nach Anhörung des Europäischen Parlaments. Der Verwaltungsrat übermittelt dieses Dokument dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission und den nationalen Parlamenten.
Nach der endgültigen Annahme des Gesamthaushaltsplans wird das in Unterabsatz 1 genannte Dokument endgültig wirksam und erforderlichenfalls entsprechend angepasst.
(2) In der mehrjährigen Programmplanung wird die strategische Gesamtplanung einschließlich Zielvorgaben, erwarteten Ergebnissen und Leistungsindikatoren festgelegt sowie außerdem die Ressourcenplanung einschließlich des mehrjährigen Finanz- und Personalplans. Ferner enthält es die Strategie für die Beziehungen zu Drittstaaten und internationalen Organisationen.
Die mehrjährige Programmplanung wird im Wege jährlicher Arbeitsprogramme umgesetzt und nach Maßgabe der externen und internen Bewertungen gemäß Artikel 32 gegebenenfalls aktualisiert. Den Schlussfolgerungen dieser Bewertungen wird, falls angebracht, im Arbeitsprogramm des folgenden Jahres Rechnung getragen.
(3) Das jährliche Arbeitsprogramm enthält Zielvorgaben, erwartete Ergebnisse und Leistungsindikatoren. Ferner enthält es eine Beschreibung der zu finanzierenden Maßnahmen sowie eine Aufstellung der den einzelnen Maßnahmen zugewiesenen finanziellen und personellen Ressourcen gemäß den Grundsätzen der tätigkeitsbezogenen Aufstellung des Haushaltsplans und des maßnahmenbezogenen Managements. Das jährliche Arbeitsprogramm steht mit der mehrjährigen Programmplanung in Einklang. Im jährlichen Arbeitsprogramm wird klar dargelegt, welche Aufgaben gegenüber dem vorherigen Haushaltsjahr hinzugefügt, geändert oder gestrichen wurden. Das jährliche Arbeitsprogramm enthält die Strategie für die Beziehungen zu Drittstaaten und internationalen Organisationen gemäß Artikel 3 und die mit dieser Strategie verknüpften Maßnahmen.
(4) Wenn der EPA nach der Annahme eines jährlichen Arbeitsprogramms eine neue Aufgabe übertragen wird, ändert der Verwaltungsrat das jährliche Arbeitsprogramm.
(5) Substanzielle Änderungen des jährlichen Arbeitsprogramms werden nach dem gleichen Verfahren angenommen, das für die Annahme des ursprünglichen jährlichen Arbeitsprogramms gilt. Der Verwaltungsrat kann dem Exekutivdirektor die Befugnis zur Vornahme nicht substanzieller Änderungen am jährlichen Arbeitsprogramm übertragen.
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