Artikel 9 VO (EU) 2015/2219

Aufgaben des Verwaltungsrats

(1) Der Verwaltungsrat

a)
beschließt jedes Jahr mit Zweidrittelmehrheit seiner Mitglieder nach Maßgabe von Artikel 10 ein Dokument, das die mehrjährige Programmplanung der EPA und ihr jährliches Arbeitsprogramm für das Folgejahr enthält;
b)
beschließt mit Zweidrittelmehrheit seiner Mitglieder den jährlichen Haushaltsplan der EPA und nimmt andere Aufgaben in Bezug auf den Haushaltsplan der EPA gemäß Kapitel IV wahr;
c)
nimmt einen konsolidierten Jahresbericht über die Tätigkeiten der EPA an und übermittelt ihn bis spätestens 1. Juli des darauf folgenden Jahres dem Europäischen Parlament, den nationalen Parlamenten, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof. Der konsolidierte jährliche Tätigkeitsbericht wird veröffentlicht;
d)
erlässt die für die EPA geltende Finanzregelung nach Artikel 21;
e)
beschließt eine interne Betrugsbekämpfungsstrategie, die in einem angemessenen Verhältnis zu dem Betrugsrisiko steht und das Kosten-Nutzen-Verhältnis der durchzuführenden Maßnahmen berücksichtigt;
f)
erlässt interne Bestimmungen zur Vermeidung und Beilegung von Interessenkonflikten bei Mitgliedern des Verwaltungsrats und des Auswahlausschusses sowie eines wissenschaftlichen Beirats für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen;
g)
beschließt auf der Grundlage einer Bedarfsanalyse die in Artikel 4 genannten Pläne für die Öffentlichkeitsarbeit und Verbreitung und aktualisiert sie regelmäßig;
h)
gibt sich eine Geschäftsordnung;
i)
übt im Einklang mit Absatz 2 in Bezug auf das EPA-Personal die Befugnisse aus, die der Anstellungsbehörde im Beamtenstatut und der zum Abschluss von Dienstverträgen ermächtigten Behörde in den Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten übertragen werden (im Folgenden „Befugnisse der Anstellungsbehörde” );
j)
erlässt im Einklang mit Artikel 110 des Beamtenstatuts geeignete Durchführungsbestimmungen zum Beamtenstatut und zu den Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten;
k)
errichtet bei Bedarf eine interne Auditstelle;
l)
erlässt interne Bestimmungen über das Verfahren zur Auswahl des Exekutivdirektors, einschließlich der Bestimmungen über die Zusammensetzung des Auswahlausschusses, damit dessen Unabhängigkeit und Unparteilichkeit sichergestellt ist;
m)
ernennt gemäß Artikel 23 den Exekutivdirektor und verlängert gegebenenfalls dessen Amtszeit oder enthebt ihn seines Amtes;
n)
ernennt einen Rechnungsführer, der dem Beamtenstatut und den Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten unterliegt und in der Wahrnehmung seiner Aufgaben funktionell unabhängig ist;
o)
errichtet, sofern angemessen und unter Berücksichtigung sowohl der Erfordernisse der Organisation als auch der finanziellen Ressourcen einen wissenschaftlichen Beirat für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen gemäß Artikel 15 und ernennt seine Mitglieder gemäß Artikel 16 Absatz 2;
p)
ergreift angemessene Folgemaßnahmen zu den Feststellungen und Empfehlungen der internen oder externen Auditberichte und Bewertungen sowie der Untersuchungsberichte des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF);
q)
trifft unter Berücksichtigung sowohl der Erfordernisse der Organisation als auch der finanziellen Erfordernisse sämtliche Entscheidungen zur Errichtung und erforderlichenfalls Änderung der internen Strukturen der EPA;
r)
genehmigt den Abschluss von Arbeitsvereinbarungen gemäß Artikel 34;
s)
verabschiedet gemeinsame Lehrpläne, Aus- und Fortbildungsmodule, Lernmethoden und sonstige Lehr- und Lernmittel;
t)
erlässt gegebenenfalls andere interne Vorschriften.

(2) Der Verwaltungsrat erlässt im Einklang mit Artikel 110 des Beamtenstatuts einen Beschluss auf der Grundlage von Artikel 2 Absatz 1 des Beamtenstatuts und Artikel 6 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten, mit dem dem Exekutivdirektor die entsprechenden Befugnisse der Anstellungsbehörde übertragen und die Bedingungen festgelegt werden, unter denen eine solche Befugnisübertragung gegebenenfalls ausgesetzt werden kann. Der Exekutivdirektor kann ermächtigt werden, diese Befugnisse zu delegieren.

(3) Bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände kann der Verwaltungsrat die Übertragung von Befugnissen der Anstellungsbehörde auf den Exekutivdirektor sowie die von diesem weiter übertragenen Befugnisse durch einen Beschluss vorübergehend aussetzen und die Befugnisse selbst ausüben oder sie einem seiner Mitglieder oder einem anderen Bediensteten als dem Exekutivdirektor übertragen.

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