Artikel 8 VO (EU) 2015/2219
Zusammensetzung des Verwaltungsrats
(1) Der Verwaltungsrat setzt sich aus je einem Vertreter pro Mitgliedstaat und der Kommission zusammen. Alle Vertreter sind stimmberechtigt.
(2) Jedes Mitglied des Verwaltungsrats hat einen Stellvertreter. Das Mitglied wird bei Abwesenheit durch den Stellvertreter vertreten.
(3) Die Mitglieder des Verwaltungsrats und ihre Stellvertreter werden unter Berücksichtigung ihrer Kenntnisse im Bereich der Aus- und Fortbildung von Strafverfolgungsbediensteten sowie ihrer einschlägigen Führungs-, Verwaltungs- und haushaltstechnischen Kompetenzen ernannt. Der Grundsatz einer ausgewogenen Vertretung beider Geschlechter im Verwaltungsrat wird ebenfalls berücksichtigt.
(4) Unbeschadet des Rechts der Mitgliedstaaten und der Kommission, die Amtszeit ihres jeweiligen Mitglieds und Stellvertreters zu beenden, beträgt die Mitgliedschaft im Verwaltungsrat vier Jahre. Sie kann verlängert werden.
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