Artikel 14 VO (EU) 2015/2219
Aufgaben des Exekutivdirektors
(1) Der Exekutivdirektor leitet die EPA. Der Exekutivdirektor ist gegenüber dem Verwaltungsrat rechenschaftspflichtig.
(2) Unbeschadet der Zuständigkeiten der Kommission und des Verwaltungsrats übt der Exekutivdirektor sein Amt unabhängig aus; er fordert keine Weisungen von Regierungen oder sonstigen Stellen an und nimmt auch keine Weisungen von diesen entgegen.
(3) Der Exekutivdirektor erstattet dem Europäischen Parlament über seine Tätigkeit Bericht, wenn er dazu aufgefordert wird. Der Rat kann den Exekutivdirektor auffordern, über seine Tätigkeit Bericht zu erstatten.
(4) Der Exekutivdirektor ist der gesetzliche Vertreter der EPA.
(5) Der Exekutivdirektor ist für die Durchführung der der EPA durch diese Verordnung zugewiesenen Aufgaben verantwortlich, insbesondere dafür,
- a)
- die laufenden Geschäfte der EPA zu führen,
- b)
- dem Verwaltungsrat Vorschläge für die Errichtung der internen Strukturen der EPA und gegebenenfalls für deren Änderung zu unterbreiten,
- c)
- die vom Verwaltungsrat gefassten Beschlüsse durchzuführen,
- d)
- den Entwurf der mehrjährigen Programmplanung und der jährlichen Arbeitsprogramme auszuarbeiten und dem Verwaltungsrat nach Anhörung der Kommission zu unterbreiten,
- e)
- die mehrjährige Programmplanung und die jährliche Arbeitsprogramme durchzuführen und dem Verwaltungsrat über die Durchführung Bericht zu erstatten,
- f)
- einen geeigneten Entwurf der Durchführungsbestimmungen zum Statut der Beamten und zu den Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten nach dem Verfahren des Artikels 110 des Statuts auszuarbeiten,
- g)
- den Entwurf des konsolidierten Jahresberichts über die Tätigkeiten der EPA zu erstellen und dem Verwaltungsrat zur Annahme vorzulegen,
- h)
- einen Aktionsplan auf der Grundlage der Schlussfolgerungen interner oder externer Auditberichte und Bewertungen sowie der Untersuchungen des OLAF zu erstellen und der Kommission zweimal jährlich und dem Verwaltungsrat regelmäßig über die erzielten Fortschritte Bericht zu erstatten,
- i)
- die finanziellen Interessen der Union durch vorbeugende Maßnahmen gegen Betrug, Korruption und sonstige rechtswidrige Handlungen, unbeschadet der Untersuchungsbefugnisse des OLAF, durch wirksame Kontrollen sowie, falls Unregelmäßigkeiten festgestellt werden, durch die Einziehung rechtsgrundlos gezahlter Beträge und gegebenenfalls durch Verhängung wirksamer, verhältnismäßiger und abschreckender verwaltungsrechtlicher und finanzieller Sanktionen zu schützen,
- j)
- den Entwurf einer internen Betrugsbekämpfungsstrategie für die EPA auszuarbeiten und dem Verwaltungsrat zur Annahme vorzulegen,
- k)
- den Entwurf der für die EPA geltenden Finanzregelung auszuarbeiten,
- l)
- einen Entwurf des Voranschlags der Einnahmen und Ausgaben der EPA auszuarbeiten und den Haushaltsplan der EPA auszuführen,
- m)
- den Vorsitzenden des Verwaltungsrats bei der Vorbereitung der Verwaltungsratssitzungen zu unterstützen,
- n)
- andere sich aus dieser Verordnung ergebende Aufgaben zu erfüllen.
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