Artikel 15 VO (EU) 2015/2219
Errichtung
Sofern angemessen und unter Berücksichtigung sowohl der Erfordernisse der Organisation als auch der finanziellen Ressourcen beschließt der Verwaltungsrat mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder die Errichtung eines wissenschaftlichen Beirats für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen. Das gleiche Verfahren gilt im Falle des Widerrufs dieser Errichtung.
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