Artikel 18 VO (EU) 2015/2219

Aufstellung des Haushaltsplans

(1) Der Exekutivdirektor erstellt jährlich einen Entwurf des Voranschlags der Einnahmen und Ausgaben der EPA für das folgende Haushaltsjahr, einschließlich eines Stellenplans, und übermittelt ihn dem Verwaltungsrat.

(2) Auf der Grundlage dieses Entwurfs des Voranschlags nimmt der Verwaltungsrat einen vorläufigen Entwurf des Voranschlags der Einnahmen und Ausgaben der EPA für das folgende Haushaltsjahr an, und übermittelt ihn jedes Jahr bis zum 31. Januar der Kommission.

(3) Der endgültige Entwurf des Voranschlags der Einnahmen und Ausgaben der EPA wird der Kommission jedes Jahr bis zum 31. März vom Verwaltungsrat übermittelt.

(4) Die Kommission übermittelt den Voranschlag zusammen mit dem Entwurf des Gesamthaushaltsplans der Union dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(5) Auf der Grundlage des Voranschlags setzt die Kommission die von ihr für erforderlich erachteten Mittelansätze für den Stellenplan und den Betrag des Zuschusses aus dem Gesamthaushaltsplan in den Entwurf des Gesamthaushaltsplans der Union ein, den sie gemäß den Artikeln 313 und 314 AEUV dem Europäischen Parlament und dem Rat vorlegt.

(6) Das Europäische Parlament und der Rat bewilligen die Mittel für den Beitrag der Union an die EPA.

(7) Das Europäische Parlament und der Rat genehmigen den Stellenplan der EPA.

(8) Der Haushaltsplan der EPA wird vom Verwaltungsrat erlassen. Er wird endgültig, wenn der Gesamthaushaltsplan der Union endgültig erlassen ist. Erforderlichenfalls wird er entsprechend angepasst.

(9) Bei Immobilienprojekten, die voraussichtlich erhebliche Auswirkungen auf den Haushalt der EPA haben, gilt die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 der Kommission(1).

Fußnote(n):

(1)

Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 der Kommission vom 30. September 2013 über die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 208 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 328 vom 7.12.2013, S. 42).

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