Artikel 19 VO (EU) 2015/2219
Ausführung des Haushaltsplans
(1) Der Exekutivdirektor führt den Haushaltsplan der EPA aus.
(2) Der Exekutivdirektor übermittelt dem Europäischen Parlament und dem Rat jährlich alle einschlägigen Informationen zu den Ergebnissen von Bewertungsverfahren und unterrichtet gleichzeitig den Rechnungshof über solche Ergebnisse.
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