Artikel 20 VO (EU) 2015/2219
Rechnungslegung und Entlastung
(1) Der Rechnungsführer der EPA übermittelt dem Rechnungsführer der Kommission und dem Rechnungshof die vorläufigen Rechnungen für das Haushaltsjahr (im Folgenden „Jahr N” ) bis zum 1. März des folgenden Haushaltsjahres (im Folgenden „Jahr N + 1” ).
(2) Die EPA übermittelt dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Rechnungshof einen Bericht über die Haushaltsführung und das Finanzmanagement für das Jahr N bis zum 31. März des Jahres N + 1.
(3) Der Rechnungsführer der Kommission übermittelt dem Rechnungshof die mit den Rechnungen der Kommission konsolidierten vorläufigen Rechnungen der EPA für das Jahr N bis zum 31. März des Jahres N + 1.
(4) Nach Eingang der Bemerkungen des Rechnungshofs zu den vorläufigen Rechnungen der EPA für das Jahr N gemäß Artikel 148 der Haushaltsordnung stellt der Rechnungsführer der EPA die endgültigen Jahresabschlüsse der EPA für dieses Jahr auf. Der Exekutivdirektor legt sie dem Verwaltungsrat zur Stellungnahme vor.
(5) Der Verwaltungsrat gibt eine Stellungnahme zu den endgültigen Jahresabschlüssen der EPA für das Jahr N ab.
(6) Der Rechnungsführer der EPA übermittelt die endgültigen Jahresabschlüsse für das Jahr N zusammen mit der Stellungnahme des Verwaltungsrats nach Absatz 5 bis zum 1. Juli des Jahres N + 1 dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof.
(7) Die endgültigen Jahresabschlüsse für das Jahr N werden bis zum 15. November des Jahres N + 1 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
(8) Der Exekutivdirektor übermittelt dem Rechnungshof bis zum 30. September des Jahres N + 1 eine Antwort auf dessen Bemerkungen. Der Exekutivdirektor übermittelt diese Antwort auch dem Verwaltungsrat.
(9) Der Exekutivdirektor unterbreitet dem Europäischen Parlament auf dessen Anfrage gemäß Artikel 165 Absatz 3 der Haushaltsordnung alle Informationen, die für die ordnungsgemäße Abwicklung des Entlastungsverfahrens für Jahr N erforderlich sind.
(10) Auf Empfehlung des Rates, der mit qualifizierter Mehrheit beschließt, erteilt das Europäische Parlament dem Exekutivdirektor vor dem 15. Mai des Jahres N + 2 Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans für das Jahr N.
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