Artikel 21 VO (EU) 2015/2219
Finanzregelung
(1) Der Verwaltungsrat erlässt nach Anhörung der Kommission die für die EPA geltende Finanzregelung. Diese darf von der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 nur abweichen, wenn dies für den Betrieb der EPA eigens erforderlich ist und die Kommission vorher ihre Zustimmung erteilt hat.
(2) In hinreichend begründeten Fällen und mit vorheriger Zustimmung des Verwaltungsrats kann die EPA den Mitgliedstaaten für die Durchführung von Aus- und Fortbildungsmaßnahmen in Bezug auf die in Artikel 4 Absätze 2 und 4 genannten Aufgaben ohne offene Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen Finanzhilfen gewähren.
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