Artikel 23 VO (EU) 2015/2219

Exekutivdirektor

(1) Der Exekutivdirektor wird als Zeitbediensteter der EPA gemäß Artikel 2 Buchstabe a der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten eingestellt.

(2) Der Exekutivdirektor wird vom Verwaltungsrat im Anschluss an ein offenes und transparentes Auswahlverfahren aus einer Auswahlliste von mindestens drei Bewerbern, die ein vom Verwaltungsrat eingesetzter und aus von den Mitgliedstaaten und der Kommission designierten Mitgliedern bestehender Auswahlausschuss vorgeschlagen hat, ernannt.

Der Auswahlausschuss erstellt diese Auswahlliste aus seiner Liste aller Bewerber, die die Kommission auf transparente Weise identifiziert hat, deren Profil den Anforderungen für die Funktion entspricht, so wie sie in einer im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Stellenausschreibung festgelegt wurden.

Die Kommission übermittelt dem Auswahlausschuss eine Kopie aller auf die Stellenausschreibung eingegangenen Bewerbungen.

Für den Abschluss eines Vertrags mit dem Exekutivdirektor wird die EPA durch den Vorsitz des Verwaltungsrats vertreten.

(3) Die Amtszeit des Exekutivdirektors beträgt vier Jahre. Vor Ablauf dieses Zeitraums nimmt die Kommission in Zusammenarbeit mit dem Verwaltungsrat eine Bewertung vor, bei der die Leistung des Exekutivdirektors und die künftigen Aufgaben und Herausforderungen der EPA berücksichtigt werden.

(4) Der Verwaltungsrat kann unter Berücksichtigung der Bewertung nach Absatz 3 die Amtszeit des Exekutivdirektors einmal und um höchstens vier Jahre verlängern. In einem derartigen Fall darf der Exekutivdirektor am Ende des Gesamtzeitraums nicht an einem anderen Auswahlverfahren für dieselbe Stelle teilnehmen.

(5) Der Exekutivdirektor kann seines Amtes durch Beschluss des Verwaltungsrats enthoben werden.

(6) Der Verwaltungsrat entscheidet über die Ernennung, die Verlängerung der Amtszeit und die Amtsenthebung des Exekutivdirektors mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder.

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