Artikel 31 VO (EU) 2015/2219

Haftung

(1) Die vertragliche Haftung der EPA bestimmt sich nach dem Recht, das auf den betreffenden Vertrag anzuwenden ist.

(2) Für Entscheidungen aufgrund einer Schiedsklausel in einem von der EPA geschlossenen Vertrag ist der Gerichtshof der Europäischen Union zuständig.

(3) Im Bereich der außervertraglichen Haftung ersetzt die EPA die von ihren Dienststellen oder ihren Bediensteten in Ausübung ihrer Amtstätigkeit verursachten Schäden nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, die den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten gemeinsam sind.

(4) Für Streitfälle über den Schadensersatz nach Absatz 3 ist der Gerichtshof der Europäischen Union zuständig.

(5) Die persönliche Haftung der Bediensteten der EPA gegenüber der EPA bestimmt sich nach den Vorschriften des Beamtenstatuts beziehungsweise der für sie geltenden Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.