Artikel 37 VO (EU) 2015/2219
Übergangsregelungen für den Verwaltungsrat
(1) Die Amtszeit der Mitglieder des auf der Grundlage von Artikel 10 des Beschlusses 2005/681/JI eingesetzten Verwaltungsrats der EPA endet am 1. Juli 2016.
(2) Der auf der Grundlage von Artikel 10 des Beschlusses 2005/681/JI eingesetzte Verwaltungsrat erfüllt im Zeitraum zwischen dem 24. Dezember 2015 und dem 1. Juli 2016 folgende Aufgaben:
- a)
- Er nimmt die Aufgaben des Verwaltungsrats gemäß Artikel 9 dieser Verordnung wahr.
- b)
- Er bereitet den Erlass der Vorschriften zur Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 in Bezug auf die EPA-Dokumente gemäß Artikel 28 der vorliegenden Verordnung, und in Bezug auf die Verpflichtung zur Zurückhaltung und Verschwiegenheit vor.
- c)
- Er arbeitet alle für die Anwendung dieser Verordnung erforderlichen Instrumente aus.
- d)
- Er überprüft die internen Vorschriften und Maßnahmen, die er auf der Grundlage des Beschlusses 2005/681/JI erlassen hat, damit der nach Artikel 8 der vorliegenden Verordnung eingesetzte Verwaltungsrat einen Beschluss nach Artikel 41 dieser Verordnung fassen kann.
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