Artikel 36 VO (EU) 2015/2219

Rechtsnachfolge

(1) Die durch diese Verordnung errichtete EPA ist die Rechtsnachfolgerin für alle Verträge, Verbindlichkeiten und Vermögensgegenstände der durch den Beschluss 2005/681/JI errichteten Europäischen Polizeiakademie.

(2) Diese Verordnung lässt die von der EPA auf der Grundlage des Beschlusses 2005/681/JI vor dem 24. Dezember 2015 geschlossenen Vereinbarungen unberührt.

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