Präambel VO (EU) 2015/2219

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe b,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren(1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Die Europäische Polizeiakademie (EPA) wurde durch den Beschluss 2005/681/JI des Rates(2) als Einrichtung der Union mit dem Ziel errichtet, Aus- und Fortbildungsmaßnahmen für ranghohe Polizeibedienstete der Mitgliedstaaten durchzuführen und die Zusammenarbeit zwischen den nationalen Polizeidiensten durch die Organisation und Koordination von Aus- und Fortbildungsmaßnahmen über Aspekte der europaweiten Polizeiarbeit zu erleichtern.
(2)
Das „Stockholmer Programm — Ein offenes und sicheres Europa im Dienste und zum Schutz der Bürger” zielt darauf ab, dass auf nationaler Ebene und auf Unionsebene europäische Aus- und Fortbildungsprogramme sowie Austauschprogramme für das Fachpersonal im Bereich der Strafverfolgung aufgelegt werden sollen, um eine echte europäische Strafverfolgungskultur zu schaffen.
(3)
Als Reaktion auf die Forderung des Europäischen Rates im Stockholmer Programm nach einer Intensivierung der Aus- und Fortbildungsmaßnahmen zu unionsbezogenen Fragen sowie auf seine Forderung, dass Strafverfolgungsbedienstete aller Dienstgrade systematisch Zugang zu einem entsprechenden Angebot an Aus- und Fortbildungsmaßnahmen erhalten sollen, und als Reaktion auf die Forderung des Europäischen Parlaments nach einem besseren Unionsrahmen für polizeiliche und justizielle Fortbildungsmaßnahmen sollten die Ziele der EPA im Einklang mit den folgenden allgemeinen Grundsätzen strukturiert werden, wobei dem Schutz der Menschenrechte und der Grundfreiheiten im Rahmen der Strafverfolgung besondere Aufmerksamkeit zu widmen ist: Erstens sollte die EPA die Mitgliedstaaten bei der Durchführung von Aus- und Fortbildungsmaßnahmen zur Verbesserung der grundlegenden Kenntnisse über die unionsweite Dimension der Strafverfolgung unterstützen, zweitens sollte sie die Mitgliedstaaten auf deren Antrag hin beim Auf- und Ausbau der bilateralen und regionalen Zusammenarbeit durch Aus- und Fortbildungsmaßnahmen bei der Strafverfolgung unterstützen, drittens Aus- und Fortbildungsmaßnahmen in spezifischen Themenbereichen entwickeln, implementieren und koordinieren und viertens Aus- und Fortbildungsmaßnahmen in Bezug auf Missionen der Union und Maßnahmen zum Aufbau von Strafverfolgungskapazitäten in Drittländern entwickeln, implementieren und koordinieren. Diese allgemeinen Grundsätze sollten das Europäische Fortbildungsprogramm für den Bereich Strafverfolgung (LETS) darstellen, mit dem gewährleistet werden soll, dass die Aus- und Fortbildung für Strafverfolgungsbedienstete auf Unionsebene von hoher Qualität, kohärent und einheitlich ist. Sie spiegeln die vier Schwerpunkte wider, die die Kommission auf der Grundlage einer von der EPA in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten erstellten Übersicht über den Bedarf an Aus- und Fortbildungsmaßnahmen und das Angebot ermittelt hat.
(4)
Bei ihren Aus- und Fortbildungsmaßnahmen sollte die EPA sich für eine von allen gemeinsam getragene Achtung der Grund- und Menschenrechte im Bereich der Strafverfolgung einsetzen sowie das Wissen um diese Rechte fördern, wie etwa Privatsphäre, Datenschutz und Rechte, Unterstützung und Schutz der Opfer, Zeugen und Verdächtigen von Straftaten, einschließlich dem Schutz der Rechte der Opfer geschlechtsspezifischer Gewalt.
(5)
Unbeschadet nationaler Initiativen von Mitgliedstaaten im Bereich der Aus- und Fortbildung von Strafverfolgungsbediensteten ergeben sich dort, wo durch diese Aus- und Fortbildungsmaßnahmen auf Unionsebene ein zusätzlicher Nutzen für die Mitgliedstaaten und die Union entstehen kann, aufgrund der Vereinfachung und Verbesserung der Arbeitsweise der EPA mit Blick auf das LETS-Programm weitere Möglichkeiten für die EPA zur Unterstützung, Entwicklung, Implementierung und Koordinierung von Aus- und Fortbildungsmaßnahmen für Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten.
(6)
Damit die EPA ihre Ressourcen möglichst effizient nutzen kann, sollte die Agentur ihre Tätigkeiten auf diejenigen Prioritäten und Bereiche konzentrieren, in denen durch Aus- und Fortbildungsmaßnahmen für die Mitgliedstaaten und die Union — entsprechend dem gegenwärtigen und künftigen Bedarf und den betriebsbedingten Erfordernissen — ein zusätzlicher Nutzen entstehen kann.
(7)
Die EPA sollte sicherstellen, dass die Aus- und Fortbildungsmaßnahmen ausgewertet und die bei den Bewertungen des Bedarfs an Aus- und Fortbildungsmaßnahmen gewonnenen Erkenntnisse in ihre Planung einfließen, damit künftige Maßnahmen eine größere Wirkung entfalten. Die EPA sollte in der Lage sein, die gegenseitige Anerkennung von Aus- und Fortbildungsmaßnahmen der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Strafverfolgung zu fördern und sich dafür einzusetzen, dass Aus- und Fortbildungsmaßnahmen auf Unionsebene von den Mitgliedstaaten anerkannt werden.
(8)
Zur Vermeidung von Redundanzen und Überschneidungen sowie zur besseren Koordination von Aus- und Fortbildungsmaßnahmen für die zuständigen Strafverfolgungsbediensteten, die von den Agenturen der Europäischen Union und sonstigen relevanten Stellen durchgeführt werden, sollte die EPA eine strategische Bewertung des Bedarfs an Aus- und Fortbildungsmaßnahmen vornehmen und den Prioritäten der Union im Bereich der inneren Sicherheit und ihrer externen Aspekte im Einklang mit den entsprechenden Politikzyklen Rechnung tragen.
(9)
Die EPA sollte ein Netz der Aus- und Fortbildungseinrichtungen der Mitgliedstaaten für Strafverfolgungsbedienstete zusammenführen und in jedem Mitgliedstaat mit einer einzigen nationalen Stelle in Verbindung stehen, die innerhalb des Netzes tätig ist.
(10)
Die Mitgliedstaaten und die Kommission sollten im Verwaltungsrat der EPA (im Folgenden „Verwaltungsrat” ) vertreten sein, damit wirksam überwacht werden kann, inwieweit die EPA ihren Aufgaben gerecht wird. Die Mitglieder des Verwaltungsrats sowie ihre Stellvertreter sollten nach Maßgabe ihrer Vertrautheit mit der nationalen Strategie für die Aus- und Fortbildung von Strafverfolgungsbediensteten sowie ihrer einschlägigen Führungs-, Verwaltungs- und haushaltstechnischen Kompetenzen ernannt werden.
(11)
Um die Kontinuität der Arbeit des Verwaltungsrats zu gewährleisten sollten sich alle im Verwaltungsrat vertretenen Parteien darum bemühen, die Fluktuation ihrer Vertreter so gering wie möglich zu halten. Alle Parteien sollten eine ausgewogene Vertretung der Geschlechter im Verwaltungsrat anstreben.
(12)
Der Verwaltungsrat sollte mit den nötigen Befugnissen ausgestattet werden, insbesondere mit der Befugnis, den Haushaltsplan aufzustellen und seinen Vollzug zu überprüfen, entsprechende Finanzregeln und die mehrjährigen sowie jährlichen Arbeitsprogramme der EPA zu beschließen, transparente Verfahren für die Beschlussfassung durch die EPA festzulegen, den Exekutivdirektor zu ernennen, Leistungsindikatoren festzulegen und im Einklang mit dem Statut der Beamten der Europäischen Union (im Folgenden „Beamtenstatut” ) und Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union (im Folgenden „Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten” ), die beide in der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 des Rates(3) festgelegt sind, die Befugnisse der Anstellungsbehörde auszuüben.
(13)
Um einen effizienten Alltagsbetrieb der EPA sicherzustellen, sollte der Exekutivdirektor der gesetzliche Vertreter und Leiter der EPA sein, seinen Pflichten unabhängig nachkommen können und sicherstellen, dass die EPA die in dieser Verordnung vorgesehenen Aufgaben erfüllt. Insbesondere sollte er für die Vorbereitung der Haushalts- und Planungsdokumente zur Vorlage an den Verwaltungsrat zur Beschlussfassung sowie für die Umsetzung der mehrjährigen Programmplanung und der jährlichen Arbeitsprogramme der EPA zuständig sein.
(14)
Gegebenenfalls und unter Berücksichtigung sowohl der Betriebserfordernisse als auch der finanziellen Ressourcen sollte der Verwaltungsrat, um die wissenschaftliche Qualität der Arbeit der EPA zu gewährleisten, über die Errichtung eines wissenschaftlichen Beirats für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen als unabhängiges Beratungsgremium Beschluss fassen. Dieses Gremium sollte sich aus unabhängigen, ranghohen Akademikern und im Bereich der Strafverfolgung Tätigen in unter diese Verordnung fallenden Themenbereichen zusammensetzen. Die Mitglieder des wissenschaftlichen Beirats sollten vom Verwaltungsrat im Anschluss an ein transparentes Stellenausschreibungs- und Auswahlverfahren ernannt werden, das im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wird.
(15)
Die EPA sollte sicherstellen, dass die von ihr angebotenen Aus- und Fortbildungsmaßnahmen relevanten Forschungsentwicklungen Rechnung tragen. Sie sollte eine Partnerschaft mit den für unter diese Verordnung fallende Fragen zuständigen Einrichtungen der Union sowie mit öffentlichen und privaten Hochschuleinrichtungen fördern und schließen und in der Lage sein, engere Partnerschaften zwischen Hochschulen und Aus- und Fortbildungseinrichtungen im Bereich der Strafverfolgung in den Mitgliedstaaten zu fördern, um durch eine verstärkte Zusammenarbeit Synergien zu schaffen.
(16)
Um die vollständige Selbstständigkeit und Unabhängigkeit der EPA sicherzustellen und sie in die Lage zu versetzen, die Ziele und Aufgaben, die ihr mit dieser Verordnung übertragen wurden, angemessen zu verwirklichen bzw. wahrzunehmen, sollte die EPA mit einem angemessenen und autonomen Haushalt ausgestattet werden, dessen Einnahmen im Wesentlichen aus einem Beitrag aus dem Gesamthaushalt der Union bestehen. Das Haushaltsverfahren der Union sollte Anwendung finden, soweit der Beitrag der Union und etwaige andere Zuschüsse aus dem Gesamthaushaltsplan der Union betroffen sind. Die Rechnungsprüfung sollte durch den Rechnungshof erfolgen.
(17)
Zur Erfüllung ihrer Aufgaben sollte die EPA an Aus- und Fortbildungseinrichtungen und Forschungsinstitute der Mitgliedstaaten Finanzhilfen für die Durchführung der Kurse, Seminare und Konferenzen der EPA vergeben können. Diese sollten zudem dazu beitragen, die Zusammenarbeit der Aus- und Fortbildungseinrichtungen der Mitgliedstaaten innerhalb des Netzes zu intensivieren und die gegenseitige Anerkennung von Strafverfolgung zu fördern.
(18)
Zur Wahrnehmung ihres Auftrags und soweit es für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist, sollte die EPA mit Einrichtungen der Union, den Behörden und Aus- und Fortbildungseinrichtungen von Drittstaaten und internationalen Organisationen mit Zuständigkeit in den in dieser Verordnung geregelten Belangen im Rahmen von gemäß dieser Verordnung geschlossenen oder mit nationalen Aus- und Fortbildungseinrichtungen von Drittstaaten aufgrund von Artikel 8 des Beschlusses 2005/681/JI geschlossenen Arbeitsvereinbarungen sowie mit privaten Parteien zusammenarbeiten.
(19)
Der Beschluss 2005/681/JI sieht vor, dass die EPA ihren Sitz in Bramshill, Vereinigtes Königreich, hat. Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 543/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates(4) wurde der Sitz der EPA nach Budapest, Ungarn, verlegt, und die Kommission wurde aufgefordert, im Anschluss an eine gründliche Kosten-Nutzen-Analyse und eine Folgenabschätzung einen Bericht über die Wirksamkeit des Beschlusses 2005/681/JI vorzulegen.
(20)
Der Sitzmitgliedstaat sollte für die notwendigen Voraussetzungen für eine reibungslose Arbeitsweise der EPA, einschließlich mehrsprachiger, europäisch ausgerichteter Schulen und geeigneter Verkehrsanbindungen, sorgen, damit die EPA hoch qualifizierte Mitarbeiter auf möglichst breiter geografischer Grundlage einstellen kann.
(21)
Diese Verordnung zielt darauf ab, die Bestimmungen des Beschlusses 2005/681/JI, geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 543/2014, abzuändern und zu erweitern. Da die auf der Grundlage dieser Verordnung vorzunehmenden Änderungen von Zahl und Art her erheblich sind, sollte der Beschluss 2005/681/JI, geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 543/2014, aus Gründen der Klarheit in Bezug auf die durch diese Verordnung gebundenen Mitgliedstaaten vollständig ersetzt werden. Die durch diese Verordnung eingesetzte Agentur EPA sollte an die Stelle der durch den Beschluss 2005/681/JI errichteten EPA treten und deren Aufgaben übernehmen und wahrnehmen. Der Beschluss 2005/681/JI sollte daher aufgehoben werden.
(22)
Die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates(5) sollte auf die EPA Anwendung finden.
(23)
Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Errichtung einer für die Aus- und Fortbildung im Bereich der Strafverfolgung auf Unionsebene zuständigen Agentur, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sondern vielmehr wegen des Umfangs und der Wirkungen dieses Vorhabens auf Unionsebene besser zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.
(24)
Diese Verordnung steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die insbesondere mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden „Charta” ) anerkannt wurden, insbesondere mit dem Recht auf Schutz personenbezogener Daten und dem Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäß den Artikeln 7 und 8 der Charta und Artikel 16 des Vertrags über die Arbeitsweisen der Europäischen Union (AEUV).
(25)
Nach den Artikeln 1 und 2 und Artikel 4a Absatz 1 des dem EUV und dem AEUV beigefügten Protokolls Nr. 21 über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts und unbeschadet des Artikels 4 dieses Protokolls beteiligen sich diese Mitgliedstaaten nicht an der Annahme dieser Verordnung und sind weder durch diese gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet.
(26)
Nach den Artikeln 1 und 2 des dem EUV und dem AEUV beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieser Verordnung, die für Dänemark daher weder bindend noch Dänemark gegenüber anwendbar ist —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 29. Oktober 2015 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 16. November 2015.

(2)

Beschluss 2005/681/JI des Rates vom 20. September 2005 zur Errichtung der Europäischen Polizeiakademie und zur Aufhebung des Beschlusses 2000/820/JI (ABl. L 256 vom 1.10.2005, S. 63).

(3)

ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 1.

(4)

Verordnung (EU) Nr. 543/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Änderung des Beschlusses 2005/681/JI des Rates über die Errichtung der Europäischen Polizeiakademie (EPA) (ABl. L 163 vom 29.5.2014, S. 5).

(5)

Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43).

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