Artikel 1 VO (EU) 2015/2222

Die Verordnung (EU) Nr. 908/2014 wird wie folgt geändert:

(1)
Artikel 23 Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:

(1) Die Beteiligung der Union an den öffentlichen förderfähigen Ausgaben wird wie folgt berechnet:

a)
für die Entwicklungsprogramme für den ländlichen Raum gemäß Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates: für jeden Bezugszeitraum gemäß Artikel 22 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung auf der Grundlage des ELER-Beteiligungssatzes für jede Priorität des Finanzierungsplans, der am ersten Tag dieses Zeitraums gültig ist;
b)
für die Entwicklungsprogramme für den ländlichen Raum gemäß Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013: für jeden Bezugszeitraum gemäß Artikel 22 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung auf der Grundlage des in dem am ersten Tag dieses Zeitraums gültigen Finanzierungsplan angegebenen ELER-Beteiligungssatzes für jede Maßnahme, für jede Art von Vorhaben mit einem spezifischen Beteiligungssatz des ELER und für jede technische Hilfestellung.

Bei der Berechnung werden die in der Ausgabenerklärung für diesen Zeitraum gemeldeten Berichtigungen der Unionsbeteiligung berücksichtigt.

Abweichend von Unterabsatz 1 wird die Beteiligung der Union für die gemäß Artikel 70 Absatz 4c der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 geänderten Entwicklungsprogramme für den ländlichen Raum auf der Grundlage des ELER-Beteiligungssatzes für jede Priorität des Finanzierungsplans berechnet, der am letzten Tag des Bezugszeitraums gültig ist.

(2) Liegt die Summe der im Rahmen des Programms zur Entwicklung des ländlichen Raums zu zahlenden Unionsbeteiligung über dem vorgesehenen Gesamtbetrag für eine Maßnahme bei den Programmen zur Entwicklung des ländlichen Raums gemäß Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 bzw. für eine Priorität bei den Programmen zur Entwicklung des ländlichen Raums gemäß Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005, so wird der zu zahlende Betrag unbeschadet der Obergrenze gemäß Artikel 34 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 auf den für diese Maßnahme bzw. Priorität vorgesehenen Betrag begrenzt. Eine gegebenenfalls dadurch ausgeschlossene Unionsbeteiligung kann zu einem späteren Zeitpunkt gezahlt werden, sofern der betreffende Mitgliedstaat einen entsprechend abgeänderten Finanzierungsplan bei der Kommission vorgelegt und diese ihn genehmigt hat.

2.
Artikel 34 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 9 erhält folgende Fassung:

(9) In ausreichend begründeten Fällen, die den betreffenden Mitgliedstaaten mitzuteilen sind, kann die Kommission die Fristen gemäß den Absätzen 3, 4 und 5 verlängern.

b)
Folgender Absatz 11 wird angefügt:

(11) Umfassen die Fristen gemäß den Absätzen 2, 3, 4 und 5 ganz oder teilweise den Monat August, so wird der Fristlauf während dieses Monats unterbrochen.

3.
Dem Artikel 40 wird folgender Absatz angefügt:

(5) Umfassen die Fristen gemäß den Absätzen 1, 3 und 4 ganz oder teilweise den Monat August, so wird der Fristlauf während dieses Monats unterbrochen.

4.
Anhang II erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.

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