Präambel VO (EU) 2015/2222
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates(1), insbesondere auf Artikel 36 Absatz 6, Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 57 Absatz 2 Buchstabe b,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- In Artikel 23 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 908/2014 der Kommission(2) ist festgelegt, wie die zu zahlende Beteiligung der Union an den gemeldeten Ausgaben zu berechnen ist. Es sollte klargestellt werden, dass diese Bestimmung für die Zahlungen im Zusammenhang mit den Programmen zur Entwicklung des ländlichen Raums gemäß Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates(3) und denjenigen gemäß Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates(4) gilt.
- (2)
- Des Weiteren sollte daher präzisiert werden, dass die Berechnung der Unionsbeteiligung für die Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums gemäß Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 auf der Grundlage des im Finanzierungsplan für jede Maßnahme, für jede Art von Vorhaben mit einem spezifischen Beteiligungssatz des ELER und für jede technische Hilfestellung angegebenen Beteiligungssatzes des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und für die Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums gemäß Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates auf der Grundlage des im Finanzierungsplan für jede Priorität angegebenen Beteiligungssatzes erfolgt.
- (3)
- Gemäß Artikel 70 Absatz 4c der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 können Mitgliedstaaten, die finanzielle Unterstützung erhalten, von den Höchstsätzen für die ELER-Beteiligung gemäß den Absätzen 3, 4 und 5 des genannten Artikels abweichen. In Artikel 23 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 908/2014 ist daher anzugeben, wie die Beteiligung der Union an geänderten Entwicklungsprogrammen für den ländlichen Raum gemäß Artikel 70 Absatz 4c der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 zu berechnen ist.
- (4)
- Darüber hinaus ist es angebracht, in Artikel 23 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 908/2014 klarzustellen, dass bei den Entwicklungsprogrammen für den ländlichen Raum gemäß Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 die Zwischenzahlungen auf die Gesamtbeteiligung des ELER an den einzelnen Prioritäten begrenzt ist.
- (5)
- Gemäß Artikel 34 Absatz 9 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 908/2014 kann die Kommission in ausreichend begründeten Fällen die Fristen gemäß den Absätzen 3 und 4 des genannten Artikels verlängern. Auch wenn in Artikel 34 Absatz 5 auf die Absätze 3 und 4 des Artikels verwiesen wird, ist es angebracht Absatz 5 in den Querverweis in Artikel 34 Absatz 9 aufzunehmen, um klarzustellen, dass Absatz 9 für alle in Artikel 34 Absätze 3, 4 und 5 genannten Fristen gilt.
- (6)
- In den Artikeln 34 und 40 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 908/2014 sind Fristen im Rahmen des Konformitätsabschlussverfahrens bzw. des Schlichtungsverfahrens festgelegt. Die bei der Anwendung dieser Fristen gemachten Erfahrungen haben gezeigt, dass der Monat August bei der Berechnung der Fristen nicht berücksichtigt werden sollte, da in diesen Monat in der Regel die Sommerferien fallen.
- (7)
- Die Mustertabelle in Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 908/2014 sollte geändert werden, um einige Ungenauigkeiten zu beseitigen. Insbesondere wird für neue Fälle von Unregelmäßigkeiten die Anforderung, anzugeben, ob diese Fälle im Debitorenbuch verzeichnet sind, als nicht mehr erforderlich angesehen, da sämtliche in der Tabelle nach Anhang II angegebenen neuen Fälle gemäß Artikel 54 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 bereits im Debitorenbuch verzeichnet sein sollten.
- (8)
- Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 908/2014 sollte daher entsprechend geändert werden.
- (9)
- Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die Agrarfonds —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 549.
- (2)
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 908/2014 der Kommission vom 6. August 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Zahlstellen und anderen Einrichtungen, der Mittelverwaltung, des Rechnungsabschlusses und der Bestimmungen für Kontrollen, Sicherheiten und Transparenz (ABl. L 255 vom 28.8.2014, S. 59).
- (3)
Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 487).
- (4)
Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates vom 20. September 2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) (ABl. L 277 vom 21.10.2005, S. 1). Verordnung aufgehoben durch die Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 mit Wirkung vom 1. Januar 2014.
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