Präambel VO (EU) 2015/228

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 4/2009 des Rates vom 18. Dezember 2008 über die Zuständigkeit, das anwendbare Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Zusammenarbeit in Unterhaltssachen(1), insbesondere auf Artikel 72,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Die Anhänge I bis VII der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 wurden im Wege der Verordnung (EU) Nr. 517/2013 des Rates(2) aufgrund des Beitritts Kroatiens zur Europäischen Union angepasst. Gleichzeitig wurde in der Verordnung (EU) Nr. 517/2013 der Einführung des Euro in Estland Rechnung getragen.
(2)
Die Umstellung auf den Euro in Lettland und Litauen gilt ab dem 1. Januar 2014 bzw. ab dem 1. Januar 2015. Die Anhänge I bis IV und VII sind folglich entsprechend anzupassen.
(3)
Das Vereinigte Königreich hat der Kommission mitgeteilt, dass es sich gemäß Artikel 4 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 21 über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts an der Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 beteiligen möchte. Daher sollten die Angaben zum Vereinigten Königreich in die Anhänge II und IV bis VII aufgenommen werden.
(4)
Dänemark hat sich nach Artikel 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks nicht an der Annahme der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 beteiligt und beteiligt sich auch nicht an der Annahme der vorliegenden Verordnung; Dänemark ist daher weder durch die Verordnung (EG) Nr. 4/2009 noch durch diese Durchführungsverordnung gebunden noch sind diese Verordnungen Dänemark gegenüber anwendbar.
(5)
Gemäß Artikel 3 Absatz 2 des Abkommens vom 19. Oktober 2005 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Dänemark über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen(3) hat Dänemark die Kommission über seine Entscheidung in Kenntnis gesetzt, den Inhalt der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 teilweise anzuwenden(4), soweit die Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates(5), die Gegenstand des oben genannten Abkommens vom 19. Oktober 2005 ist, durch die Verordnung (EG) Nr. 4/2009 geändert wird. Daher sollten die Angaben zu Dänemark in die Anhänge II und IV aufgenommen werden.
(6)
Zu ändern sind auch einige Abschnitte der Anhänge VI und VII, um deren Anwendung zu erleichtern.
(7)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 70 der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates(6) eingesetzten Ausschusses.
(8)
Der Eindeutigkeit halber sollten die Anhänge I bis VII der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 daher ersetzt werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 7 vom 10.1.2009, S. 1.

(2)

Verordnung (EU) Nr. 517/2013 des Rates vom 13. Mai 2013 zur Anpassung einiger Verordnungen und Beschlüsse in den Bereichen freier Warenverkehr, Freizügigkeit, Gesellschaftsrecht, Wettbewerbspolitik, Landwirtschaft, Lebensmittelsicherheit, Tier- und Pflanzengesundheit, Verkehrspolitik, Energie, Steuern, Statistik, transeuropäische Netze, Justiz und Grundrechte, Recht, Freiheit und Sicherheit, Umwelt, Zollunion, Außenbeziehungen, Außen-, Sicherheits- und Verteidigungspolitik und Organe aufgrund des Beitritts der Republik Kroatien (ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 1).

(3)

ABl. L 299 vom 16.11.2005, S. 62.

(4)

ABl. L 149 vom 12.6.2009, S. 80.

(5)

Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. L 12 vom 16.1.2001, S. 1).

(6)

Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27. November 2003 über die Zuständigkeit, Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 (ABl. L 338 vom 23.12.2000, S. 1).

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