Artikel 1 VO (EU) 2015/2325
(1) Die Zollbehörden werden angewiesen, die geeigneten Maßnahmen nach Artikel 14 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 zu ergreifen, um die Einfuhren flachgewalzter Erzeugnisse aus Eisen oder nicht legiertem Stahl oder anderem legierten Stahl, ausgenommen aus nicht rostendem Stahl, beliebiger Breite, kaltgewalzt, weder plattiert noch überzogen und nur kaltgewalzt, zollamtlich zu erfassen — ausgenommen sind davon:
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Elektrobleche aus Eisen oder nicht legiertem Stahl beliebiger Breite, kaltgewalzt, weder plattiert noch überzogen, nur kaltgewalzt, auch in Rollen (Coils), beliebiger Dicke,
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Schwarzbleche aus Eisen oder nicht legiertem Stahl jeglicher Breite, kaltgewalzt, weder plattiert noch überzogen, in Rollen (Coils), mit einer Dicke von weniger als 0,35 mm, geglüht,
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Flacherzeugnisse aus anderem legiertem Stahl jeglicher Breite, aus Silicium-Elektrostahl und
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Flacherzeugnisse aus legiertem Stahl, nur kaltgewalzt, aus Schnellarbeitsstahl —
mit Ursprung in der Volksrepublik China und der Russischen Föderation (im Folgenden „betroffene Länder” ), die derzeit unter den KN-Codes ex72091500 (TARIC-Code 7209150090), 72091690, 72091790, 72091891, ex72091899 (TARIC-Code 7209189990), ex72092500 (TARIC-Code 7209250090), 72092690, 72092790, 72092890, 72112330, ex72112380 (TARIC-Codes 7211238019, 7211238095 und 7211238099), ex72112900 (TARIC-Codes 7211290019 und 7211290099), 72255080 und 72269200 eingereiht werden.
Die zollamtliche Erfassung endet neun Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung.
(2) Alle interessierten Parteien sind gebeten, innerhalb von 20 Tagen nach Veröffentlichung dieser Verordnung unter Vorlage sachdienlicher Beweise schriftlich Stellung zu nehmen oder eine Anhörung zu beantragen.
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