Präambel VO (EU) 2015/2325

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern(1) (im Folgenden „Grundverordnung” ), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 5,

nach Unterrichtung der Mitgliedstaaten,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Am 14. Mai 2015 veröffentlichte die Europäische Kommission (im Folgenden „Kommission” ) im Amtsblatt der Europäischen Union eine Bekanntmachung über die Einleitung eines Antidumpingverfahrens(2) betreffend die Einfuhren bestimmter kaltgewalzter Flachstahlerzeugnisse mit Ursprung in der Volksrepublik China (im Folgenden „China” ) und der Russischen Föderation (im Folgenden „Russland” ); das Verfahren wurde auf einen Antrag hin eingeleitet, der am 1. April 2015 von EUROFER (im Folgenden: „Antragsteller” ) im Namen von Herstellern eingereicht worden war, auf die mehr als 25 % der gesamten Unionsproduktion bestimmter kaltgewalzter Flachstahlerzeugnisse entfallen.
1.
BETROFFENE WARE
(2)
Bei der zollamtlich zu erfassenden Ware (im Folgenden „betroffene Ware” ) handelt es sich um flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder nicht legiertem Stahl oder anderem legierten Stahl, ausgenommen aus nicht rostendem Stahl, beliebiger Breite, kaltgewalzt, weder plattiert noch überzogen und nur kaltgewalzt, ausgenommen:
2.
ANTRAG
(3)
Der Antrag auf zollamtliche Erfassung nach Artikel 14 Absatz 5 der Grundverordnung wurde vom Antragsteller am 12. November 2015 gestellt. Der Antragsteller beantragte, dass die Einfuhren der betroffenen Ware zollamtlich erfasst werden, so dass in der Folge Maßnahmen gegenüber diesen Einfuhren vom Zeitpunkt dieser zollamtlichen Erfassung an eingeführt werden können.
3.
GRÜNDE FÜR DIE ZOLLAMTLICHE ERFASSUNG
(4)
Nach Artikel 14 Absatz 5 der Grundverordnung kann die Kommission die Zollbehörden anweisen, geeignete Schritte zur zollamtlichen Erfassung der Einfuhren zu unternehmen, so dass in der Folge Maßnahmen gegenüber diesen Einfuhren eingeführt werden können. Die zollamtliche Erfassung der Einfuhren kann auf einen Antrag des Wirtschaftszweigs der Union vorgenommen werden, der ausreichende Beweise für die Rechtfertigung dieser Maßnahme enthält.
(5)
Nach Ansicht des Antragstellers ist die zollamtliche Erfassung gerechtfertigt, weil die betroffene Ware nach wie vor gedumpt werde und den Einführern die sich über einen längeren Zeitraum erstreckenden und den Wirtschaftszweig der Union schädigenden Dumpingpraktiken sehr wohl bekannt gewesen seien. Der Antragsteller brachte darüber hinaus vor, die russischen und chinesischen Einfuhren schädigten den Wirtschaftszweig der Union und das Ausmaß dieser Einfuhren sei selbst nach dem Untersuchungszeitraum beträchtlich gestiegen, was die Abhilfewirkung eines möglicherweise anzuwendenden Antidumpingzolls ernsthaft untergrabe.
(6)
Nach Ansicht der Kommission waren sich die Einführer der Dumpingpraktiken der Ausführer bewusst oder sie hätten sich ihrer bewusst sein müssen. Der Antrag enthielt diesbezüglich hinreichende Anscheinsbeweise, was auch in der Einleitungsbekanntmachung für dieses Verfahren angeführt wurde(3). In der nichtvertraulichen Fassung des Antrags wurde die Dumpingspanne auf 28 % für die chinesischen Einfuhren und auf bis zu 20-25 % für die russischen Einfuhren geschätzt. Angesichts der Höhe des möglichen Dumpings ist der Schluss naheliegend, dass den Einführern die Situation bewusst sein dürfte oder hätte bewusst sein müssen.
(7)
Was China betrifft, legte der Antragsteller im Antrag Beweise zum Normalwert auf der Grundlage der Preisinformationen eines kanadischen Herstellers vor, da er Kanada als Vergleichsland ausgewählt hatte. Im Hinblick auf Russland legte er Beweise anhand eines rechnerisch ermittelten Normalwerts vor (Schätzungen für Herstellungskosten, VVG-Kosten und Gewinn). Die Beweise für das Vorliegen von Dumping stützen sich auf einen Vergleich der so ermittelten Normalwerte mit dem Preis der betroffenen Ware bei der Ausfuhr in die Union (auf der Stufe ab Werk). Der chinesische Ausfuhrpreis wurde auf der Grundlage von neun Rechnungen für chinesische Ausfuhrverkäufe in die Union ermittelt, der russische Ausfuhrpreis anhand von Eurostat-Daten.
(8)
Außerdem legte der Antragsteller sowohl im Antrag auf Einleitung des Verfahrens als auch im Antrag auf zollamtliche Erfassung hinreichende Beweise in Form von Presseveröffentlichungen vor, in denen die Dumpingpraktiken der chinesischen und der russischen Ausführer beschrieben werden und die den Einführern dem Anschein nach hätten bekannt sein können und von ihnen hätten berücksichtigt werden müssen.
(9)
Werden die Einfuhrmengen aus den betroffenen Ländern im Zeitraum von Mai 2014 bis September 2014 mit den Mengen im gleichen Zeitraum 2015 (d. h. dem Zeitraum nach der Einleitung) verglichen, so ist seit der Einleitung des Verfahrens im Mai 2015 ein weiterer Anstieg von etwa 33 % für China und 45 % für Russland zu beobachten. Zudem verglich der Antragsteller im Antrag auf zollamtliche Erfassung die Gesamtmenge der Einfuhren der betroffenen Ware aus China und Russland von Januar 2014 bis September 2014 mit den Mengen von Januar 2015 bis September 2015. Hierbei ergab sich ein Anstieg der Menge der Einfuhren aus den beiden betroffenen Ländern um 24 %. Dies zeigt, dass die Einfuhren der betroffenen Ware aus Russland und China im ersten Halbjahr 2015 erheblich zugenommen haben, insbesondere nach der Einleitung dieser Untersuchung.
(10)
Ferner legte der Antragsteller im Antrag auf Einleitung dieses Verfahrens und im Antrag auf zollamtliche Erfassung Anscheinsbeweise für die rückläufige Entwicklung der Verkaufspreise bei den Einfuhren aus den betroffenen Ländern vor. Laut dem Antrag auf Einleitung des Verfahrens ging der durchschnittliche Preis der chinesischen Verkäufe in die Union von 2010 bis zum September 2014 um 16 % zurück und der durchschnittliche Preis der russischen Verkäufe in die Union um 7 %. Im Antrag auf zollamtliche Erfassung wurden die Einfuhrpreise für den Zeitraum von 2011 bis zum ersten Halbjahr 2015 verglichen, woraus sich ergab, dass der Durchschnittspreis der Einfuhren aus China um 21 % und der Durchschnittspreis der Einfuhren aus Russland um 26 % sank. Insgesamt und angesichts der Höhe der mutmaßlichen Dumpingspannen wird durch diese Beweise in diesem Stadium hinreichend belegt, dass die Ausführer sowohl in China als auch in Russland Dumping praktizieren. Nach der Einleitung des Verfahrens im Mai 2015 gingen die Preise der Einfuhren aus beiden betroffenen Ländern um weitere 5 % zurück, wie Zahlen von Eurostat von September 2015 belegen.
(11)
Außerdem enthält der Antrag hinreichende Anscheinsbeweise dafür, dass eine Schädigung verursacht wird, und die im Rahmen der Untersuchung einschließlich des Antrags auf zollamtliche Erfassung eingereichten Unterlagen enthalten Beweise dafür, dass eine anhaltende Zunahme dieser Einfuhren zu weiter rückläufigen Preisen eine zusätzliche Schädigung verursachen würde. In Anbetracht des Zeitaspekts dürften die steigende Menge der gedumpten Einfuhren und sonstige Umstände (z. B. die Überkapazitäten in China und das Preisverhalten der chinesischen und russischen Ausführer) die Abhilfewirkung endgültiger Zölle ernsthaft untergraben, es sei denn, solche Zölle würden rückwirkend angewandt. Darüber hinaus ist in Anbetracht der Einleitung des jetzigen Verfahrens und unter Berücksichtigung der bisherigen preislichen und mengenmäßigen Entwicklung der Einfuhren aus Russland und China davon auszugehen, dass die Einfuhren der betroffenen Ware vor der Einführung etwaiger vorläufiger Maßnahmen möglicherweise noch weiter zunehmen und dass die Einführer ihre Lagerbestände rasch aufstocken könnten.
4.
VERFAHREN
(12)
Aus den vorstehenden Gründen gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass die vom Antragsteller vorgelegten Anscheinsbeweise die zollamtliche Erfassung der Einfuhren der betroffenen Ware nach Artikel 14 Absatz 5 der Grundverordnung rechtfertigen.
(13)
Alle interessierten Parteien sind gebeten, ihren Standpunkt unter Vorlage sachdienlicher Beweise schriftlich darzulegen. Die Kommission kann interessierte Parteien außerdem anhören, sofern die Parteien dies schriftlich beantragen und nachweisen, dass besondere Gründe für ihre Anhörung sprechen.
5.
ZOLLAMTLICHE ERFASSUNG
(14)
Nach Artikel 14 Absatz 5 der Grundverordnung sollten die Einfuhren der betroffenen Ware zollamtlich erfasst werden, damit die betreffenden Zölle, falls die Untersuchungsergebnisse zur Einführung von Antidumpingzöllen führen und die nötigen Voraussetzungen erfüllt sind, im Einklang mit Artikel 10 Absatz 4 der Grundverordnung auf die zollamtlich erfassten Einfuhren rückwirkend erhoben werden können.
(15)
Der Antragsteller schätzt im Antrag für China für die betroffene Ware die durchschnittliche Dumpingspanne auf 28 % und die durchschnittliche Zielpreisunterbietungsspanne auf 19 % bis 22 %. Für Russland schätzt er die durchschnittlichen Dumpingspannen für die betroffene Ware im Bereich von 15 % bis 20 %. Die durchschnittliche Zielpreisunterbietungsspanne für Russland für die betroffene Ware liegt im Bereich von 23 % bis 27 %. Der geschätzte Betrag der möglichen zukünftigen Zollschuld wird für China auf die Höhe der Zielpreisunterbietungsspanne festgesetzt, wie sie anhand der Angaben im Antrag geschätzt wurde, d. h. auf 19 % bis 22 % ad valorem des CIF-Einfuhrwertes der betroffenen Ware. Für Russland wird der geschätzte Betrag der möglichen zukünftigen Zollschuld auf die Höhe der durchschnittlichen Dumpingspanne festgesetzt, wie sie anhand der Angaben im Antrag geschätzt wurde, d. h. auf 15 % bis 20 % ad valorem des CIF-Einfuhrwertes der betroffenen Ware.
6.
VERARBEITUNG PERSONENBEZOGENER DATEN
(16)
Alle im Rahmen dieser zollamtlichen Erfassung erhobenen personenbezogenen Daten werden nach der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates(4) verarbeitet —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51.

(2)

ABl. C 161 vom 14.5.2015, S. 9.

(3)

ABl. C 161 vom 14.5.2015, S. 9 (Abschnitt 3 der Einleitungsbekanntmachung).

(4)

Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1).

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