Präambel VO (EU) 2015/2346

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern(1) (im Folgenden „Grundverordnung” ), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 3 und Artikel 14 Absatz 5,

nach Unterrichtung der Mitgliedstaaten,

in Erwägung nachstehender Gründe:

A.
ANTRAG
(1)
Die Europäische Kommission (im Folgenden „Kommission” ) erhielt einen nach Artikel 13 Absatz 3 und Artikel 14 Absatz 5 der Grundverordnung gestellten Antrag auf Untersuchung der mutmaßlichen Umgehung der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren manueller Palettenhubwagen und wesentlicher Teile davon mit Ursprung in der Volksrepublik China durch Einfuhren geringfügig veränderter manueller Palettenhubwagen mit Ursprung in der Volksrepublik China und auf zollamtliche Erfassung dieser Einfuhren.
(2)
Der Antrag wurde am 4. November 2015 von BT Products AS, Lifter SRL und PR Industrial SRL, Unionsherstellern von manuellen Palettenhubwagen, eingereicht.
B.
WARE
(3)
Bei der von der mutmaßlichen Umgehung betroffenen Ware handelt es sich um manuelle Palettenhubwagen und wesentliche Teile davon, d. h. Chassis und Hydraulik, mit Ursprung in der Volksrepublik China, die derzeit unter den KN-Codes ex84279000 und ex84312000 (TARIC-Codes 8427900019 und 8431200019) eingereiht werden. Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck „manuelle Palettenhubwagen” Flurförderzeuge mit einer mit Rollen ausgestatteten Hubgabel, die auf glatten, ebenen und harten Flächen zum Hantieren von Paletten eingesetzt werden und im Mitgängerbetrieb mit Hilfe einer schwenkbaren Deichsel von Hand geschoben, gezogen und gelenkt werden. Sie sind lediglich dafür ausgelegt, eine Last durch Pumpen mit der Deichsel so weit anzuheben, dass sie transportiert werden kann; sie haben keinerlei zusätzliche Funktionen oder Verwendungen wie beispielsweise i) Lasten zu transportieren, hochzuheben oder zu lagern (Hochhubwagen), ii) Paletten übereinander zu stapeln (Stapler), iii) Lasten zu einer Arbeitsbühne hochzuheben (Scherenhubwagen) oder iv) Lasten hochzuheben und zu wiegen (Waagehubwagen) (im Folgenden „betroffene Ware” ).
(4)
Bei der zu untersuchenden Ware handelt es sich um dieselbe wie die im vorausgegangenen Erwägungsgrund definierte Ware, die jedoch bei der Einfuhr mit einem sogenannten Gewichtsangabesystem gestellt wird, das aus einem nicht in das Chassis eingebauten Wiegemechanismus mit einer Fehlertoleranz von gleich oder größer als 1 % der Last besteht; sie wird derzeit zwar unter denselben KN-Codes eingereiht wie die betroffene Ware, jedoch unter einem anderen TARIC-Code (nämlich bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung unter 8427900090 und 8431200090) und hat ihren Ursprung in der Volksrepublik China (im Folgenden „zu untersuchende Ware” ).
C.
GELTENDE MASSNAHMEN
(5)
Bei den derzeit geltenden und mutmaßlich umgangenen Maßnahmen handelt es sich um die Antidumpingmaßnahmen, die mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1008/2011 des Rates gegenüber den Einfuhren bestimmter manueller Palettenhubwagen und wesentlicher Teile davon mit Ursprung in der Volksrepublik China(2), geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 372/2013 des Rates(3), eingeführt wurden (im Folgenden „geltende Maßnahmen” ).
D.
GRÜNDE
(6)
Der Antrag enthält hinreichende Anscheinsbeweise dafür, dass die Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren manueller Palettenhubwagen mit Ursprung in der Volksrepublik China durch Praktiken, Fertigungsprozesse oder Arbeiten umgangen werden, für die es außer der Einführung des Antidumpingzolls keine hinreichende Erklärung oder wirtschaftliche Rechtfertigung gibt.
(7)
Folgende Anscheinsbeweise wurden vorgelegt:
(8)
Der Antrag zeigt, dass sich das Handelsgefüge der Ausfuhren aus der Volksrepublik China in die Union erheblich verändert hat, seit mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 372/2013 der endgültige Antidumpingzoll auf die betroffene Ware erhöht wurde; für diese Veränderung gibt es außer der Einführung des Zolls keine hinreichende Erklärung oder wirtschaftliche Rechtfertigung.
(9)
Diese Veränderung scheint darauf zurückzuführen zu sein, dass die zu untersuchende Ware in die Union eingeführt wird. Der Antrag enthält hinreichende Anscheinsbeweise dafür, dass die zu untersuchende Ware dieselben wesentlichen Eigenschaften und Verwendungen wie die betroffene Ware aufweist. Den im Antrag enthaltenen Anscheinsbeweisen zufolge handelt es sich bei dem Gewichtsangabesystem, mit dem die Ware bei der Einfuhr gestellt wird, um einen preiswerten Mechanismus, der keine genauen Gewichtsangaben ermöglicht, weil er eine Fehlertoleranz von gleich oder größer als 1 % der Last aufweist und nach der Einfuhr einfach entfernt und entsorgt werden kann, da er nicht in das Chassis eingebaut ist. Das betreffende Gewichtsangabesystem ändert daher die wesentlichen Eigenschaften und Verwendungen der betroffenen Ware nicht und macht die betroffene Ware auch nicht zu einem „Waagehubwagen” , da ein solcher andere wesentliche Eigenschaften und Verwendungen aufweist. Die Untersuchung befasst sich jedoch mit Praktiken, Fertigungsprozessen oder Arbeiten, für die es außer der Einführung des Antidumpingzolls keine hinreichende Erklärung oder wirtschaftliche Rechtfertigung gibt.
(10)
Außerdem enthält der Antrag hinreichende Anscheinsbeweise dafür, dass die Abhilfewirkung der für die betroffene Ware geltenden Antidumpingmaßnahmen sowohl quantitativ als auch preislich unterlaufen wird. Dem Anschein nach werden anstelle der betroffenen Ware erhebliche Mengen der zu untersuchenden Ware eingeführt. Des Weiteren liegen hinreichende Anscheinsbeweise dafür vor, dass die Preise der Einfuhren der zu untersuchenden Ware unter dem nicht schädigenden Preis liegen, der in der Untersuchung ermittelt wurde, die zu den geltenden Maßnahmen führte.
(11)
Zudem enthält der Antrag hinreichende Anscheinsbeweise dafür, dass die Preise der zu untersuchenden Ware im Vergleich zum ursprünglich ermittelten Normalwert gedumpt sind.
E.
VERFAHREN
(12)
Aus den vorstehenden Gründen ist die Kommission zu dem Schluss gelangt, dass die Beweise ausreichen, um die Einleitung einer Untersuchung nach Artikel 13 Absatz 3 der Grundverordnung zu rechtfertigen und die Einfuhren der zu untersuchenden Ware nach Artikel 14 Absatz 5 der Grundverordnung zollamtlich zu erfassen.
a)
Fragebogen
(13)
Die Kommission wird den ihr bekannten Ausführern/Herstellern und den ihr bekannten Ausführer-/Herstellerverbänden in der Volksrepublik China, den ihr bekannten Einführern und den ihr bekannten Einführerverbänden in der Union sowie den Behörden der Volksrepublik China Fragebogen zusenden, um die für ihre Untersuchung benötigten Informationen einzuholen. Gegebenenfalls werden auch Informationen vom Wirtschaftszweig der Union eingeholt.
(14)
Unabhängig davon sollten alle interessierten Parteien innerhalb der in Artikel 3 dieser Verordnung gesetzten Frist die Kommission kontaktieren und innerhalb der in Artikel 3 erster Absatz dieser Verordnung gesetzten Frist einen Fragebogen anfordern, da die Frist in Artikel 3 zweiter Absatz dieser Verordnung für alle interessierten Parteien gilt.
(15)
Die Behörden der Volksrepublik China werden von der Einleitung der Untersuchung in Kenntnis gesetzt.
b)
Einholung von Informationen und Anhörungen
(16)
Alle interessierten Parteien sind gebeten, ihren Standpunkt unter Vorlage sachdienlicher Beweise schriftlich darzulegen. Die Kommission kann interessierte Parteien außerdem anhören, sofern die Parteien dies schriftlich beantragen und nachweisen, dass besondere Gründe für ihre Anhörung sprechen.
c)
Befreiung von der zollamtlichen Erfassung der Einfuhren oder von den Maßnahmen
(17)
Nach Artikel 13 Absatz 4 der Grundverordnung können Einfuhren der zu untersuchenden Ware von der zollamtlichen Erfassung oder den Maßnahmen befreit werden, wenn die Einfuhr keine Umgehung darstellt.
(18)
Da die mutmaßliche Umgehung außerhalb der Union erfolgt, können nach Artikel 13 Absatz 4 der Grundverordnung denjenigen Herstellern der zu untersuchenden Ware in der Volksrepublik China Befreiungen gewährt werden, die nachweislich nicht mit einem Hersteller verbunden(4) sind, der von den geltenden Maßnahmen betroffen ist(5), und die festgestelltermaßen nicht an Umgehungspraktiken im Sinne des Artikels 13 Absätze 1 und 2 der Grundverordnung beteiligt sind. Hersteller, die eine Befreiung erwirken möchten, sollten innerhalb der in Artikel 3 dritter Absatz dieser Verordnung gesetzten Frist einen hinreichend mit Beweisen versehenen Antrag stellen.
F.
ZOLLAMTLICHE ERFASSUNG
(19)
Nach Artikel 14 Absatz 5 der Grundverordnung sind die Einfuhren der zu untersuchenden Ware zollamtlich zu erfassen, damit auf diese Einfuhren ab dem Zeitpunkt der zollamtlichen Erfassung Antidumpingzölle in angemessener Höhe erhoben werden können, falls bei der Untersuchung eine Umgehung festgestellt wird.
G.
FRISTEN
(20)
Im Interesse einer ordnungsgemäßen Verwaltung sollten Fristen festgesetzt werden, innerhalb deren:
(21)
Es wird darauf hingewiesen, dass die Wahrnehmung der meisten der in der Grundverordnung verankerten Verfahrensrechte voraussetzt, dass sich die betreffende Partei innerhalb der in Artikel 3 gesetzten Fristen meldet.
H.
MANGELNDE BEREITSCHAFT ZUR MITARBEIT
(22)
Verweigert eine interessierte Partei den Zugang zu den erforderlichen Informationen, erteilt sie diese nicht fristgerecht oder behindert sie die Untersuchung erheblich, können nach Artikel 18 der Grundverordnung positive oder negative Feststellungen auf der Grundlage der verfügbaren Informationen getroffen werden.
(23)
Wird festgestellt, dass eine interessierte Partei unwahre oder irreführende Informationen vorgelegt hat, werden diese Informationen nicht berücksichtigt; stattdessen können die verfügbaren Informationen zugrunde gelegt werden.
(24)
Arbeitet eine interessierte Partei nicht oder nur eingeschränkt mit und stützen sich die Feststellungen daher nach Artikel 18 der Grundverordnung auf die verfügbaren Informationen, so kann dies zu einem Ergebnis führen, das für diese Partei ungünstiger ist, als wenn sie mitgearbeitet hätte.
(25)
Werden die Antworten nicht elektronisch übermittelt, so gilt dies nicht als mangelnde Bereitschaft zur Mitarbeit, sofern die interessierte Partei darlegt, dass die Übermittlung der Antwort in der gewünschten Form die interessierte Partei über Gebühr zusätzlich belasten würde oder mit unangemessenen zusätzlichen Kosten verbunden wäre. Die interessierte Partei sollte unverzüglich mit der Kommission Kontakt aufnehmen.
I.
ZEITPLAN FÜR DIE UNTERSUCHUNG
(26)
Nach Artikel 13 Absatz 3 der Grundverordnung wird die Untersuchung binnen neun Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung abgeschlossen.
J.
VERARBEITUNG PERSONENBEZOGENER DATEN
(27)
Alle im Rahmen der Untersuchung erhobenen personenbezogenen Daten werden nach der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates(6) verarbeitet.
K.
ANHÖRUNGSBEAUFTRAGTER
(28)
Interessierte Parteien können sich an den Anhörungsbeauftragten für Handelsverfahren wenden. Er fungiert als Schnittstelle zwischen den interessierten Parteien und den untersuchenden Kommissionsdienststellen. Er befasst sich mit Anträgen auf Zugang zum Dossier, Streitigkeiten über die Vertraulichkeit von Unterlagen, Anträgen auf Fristverlängerung und Anträgen Dritter auf Anhörung. Der Anhörungsbeauftragte kann die Anhörung einer einzelnen interessierten Partei ansetzen und als Vermittler tätig werden, um zu gewährleisten, dass die interessierten Parteien ihre Verteidigungsrechte umfassend wahrnehmen können.
(29)
Eine Anhörung durch den Anhörungsbeauftragten ist schriftlich zu beantragen und zu begründen. Der Anhörungsbeauftragte bietet den Parteien außerdem die Möglichkeit, bei einer Anhörung ihre unterschiedlichen Ansichten vorzutragen und Gegenargumente vorzubringen.
(30)
Weiterführende Informationen und Kontaktdaten können interessierte Parteien den Webseiten des Anhörungsbeauftragten im Internet-Auftritt der Generaldirektion Handel entnehmen: http://ec.europa.eu/trade/trade-policy-and-you/contacts/hearing-officer/ —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN —

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51.

(2)

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1008/2011 des Rates vom 10. Oktober 2011 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren manueller Palettenhubwagen und wesentlicher Teile davon mit Ursprung in der Volksrepublik China, ausgeweitet auf aus Thailand versandte Einfuhren manueller Palettenhubwagen und wesentlicher Teile davon, ob als Ursprungserzeugnis Thailands angemeldet oder nicht, im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 (ABl. L 268 vom 13.10.2011, S. 1).

(3)

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 372/2013 des Rates vom 22. April 2013 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1008/2011 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren manueller Palettenhubwagen und wesentlicher Teile davon mit Ursprung in der Volksrepublik China im Anschluss an eine teilweise Interimsüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 (ABl. L 112 vom 24.4.2013, S. 1).

(4)

Nach Artikel 143 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission mit Durchführungsvorschriften zum Zollkodex der Gemeinschaften gelten Personen nur dann als verbunden, wenn: a) sie der Leitung des Geschäftsbetriebs der jeweils anderen Person angehören; b) sie Teilhaber oder Gesellschafter von Personengesellschaften sind; c) sie sich in einem Arbeitgeber-Arbeitnehmerverhältnis zueinander befinden; eine beliebige Person unmittelbar oder mittelbar 5 % oder mehr der im Umlauf befindlichen stimmberechtigten Anteile oder Aktien beider Personen besitzt, kontrolliert oder innehat; e) eine von ihnen unmittelbar oder mittelbar die andere kontrolliert; f) beide unmittelbar oder mittelbar von einer dritten Person kontrolliert werden; g) sie zusammen unmittelbar oder mittelbar eine dritte Person kontrollieren oder h) sie Mitglieder derselben Familie sind. Personen werden nur dann als Mitglieder derselben Familie angesehen, wenn sie in einem der folgenden Verwandtschaftsverhältnisse zueinander stehen: i) Ehegatten, ii) Eltern und Kind, iii) Geschwister (auch Halbgeschwister), iv) Großeltern und Enkel, v) Onkel oder Tante und Neffe oder Nichte, vi) Schwiegereltern und Schwiegersohn oder Schwiegertochter, vii) Schwäger und Schwägerinnen. (ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1). In diesem Zusammenhang ist mit „Person” jede natürliche oder juristische Person gemeint.

(5)

Selbst wenn Hersteller in diesem Sinne mit Unternehmen verbunden sind, die den gegenüber den Einfuhren mit Ursprung in der Volksrepublik China geltenden Maßnahmen unterliegen, kann dennoch eine Befreiung gewährt werden, wenn es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass die Beziehung zu den Unternehmen, die den ursprünglichen Maßnahmen unterliegen, zu dem Zweck aufgenommen oder genutzt wurde, die ursprünglichen Maßnahmen zu umgehen.

(6)

Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1).

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