Artikel 18 VO (EU) 2015/2365

Berufsgeheimnis

(1) Vertrauliche Informationen, die gemäß dieser Verordnung empfangen, ausgetauscht oder übermittelt werden, unterliegen den Vorschriften der Absätze 2 und 3 über das Berufsgeheimnis.

(2) Die Pflicht zur Wahrung des Berufsgeheimnisses gilt für alle Personen, die für die in Artikel 12 Absatz 2 genannten Stellen und die zuständigen Behörden nach Artikel 16, die ESMA, die EBA und die EIOPA oder für die von den zuständigen Behörden oder der ESMA, der EBA und der EIOPA beauftragten Prüfer und Sachverständigen tätig sind oder waren. Unbeschadet des nationalen Strafrechts oder Steuerrechts oder dieser Verordnung dürfen diese Personen vertrauliche Informationen, die sie bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben erhalten, an keine Person oder Behörde weitergeben, es sei denn in zusammengefasster oder aggregierter Form, sodass einzelne Gegenparteien, Transaktionsregister oder sonstige Personen nicht identifiziert werden können.

(3) Unbeschadet des nationalen Strafrechts oder Steuerrechts dürfen die zuständigen Behörden, die ESMA, die EBA, die EIOPA, andere Stellen oder andere natürliche oder juristische Personen als zuständige Behörden vertrauliche Informationen, die sie aufgrund dieser Verordnung erhalten, nur zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben und zur Ausübung ihrer Funktionen verwenden, und zwar im Fall der zuständigen Behörden innerhalb des Anwendungsbereichs dieser Verordnung und im Fall anderer Behörden, Stellen oder natürlicher oder juristischer Personen für die Zwecke, für die ihnen die entsprechenden Informationen zur Verfügung gestellt wurden, und/oder in Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren, die in besonderem Zusammenhang mit der Ausübung ihrer Funktionen stehen. Gibt die ESMA, die EBA, die EIOPA, die zuständige Behörde oder eine andere Behörde, Stelle oder Person, die Informationen übermittelt, ihr Einverständnis, darf die Behörde, die Empfänger der Informationen ist, diese auch für andere nichtkommerzielle Zwecke verwenden.

(4) Die Absätze 2 und 3 stehen dem jedoch nicht entgegen, dass die ESMA, die EBA, die EIOPA, die zuständigen Behörden oder die betroffenen Zentralbanken vertrauliche Informationen austauschen oder übermitteln, wenn das gemäß dieser Verordnung und gemäß anderen für Wertpapierfirmen, Kreditinstitute, Pensionsfonds, Versicherungs- und Rückversicherungsvermittler, Versicherungsunternehmen, geregelte Märkte oder Marktteilnehmer geltenden Rechtsvorschriften oder mit Zustimmung der zuständigen Behörde bzw. der anderen Behörde oder Stelle oder juristischen oder natürlichen Person, die die Informationen übermittelt hat, geschieht.

(5) Die Absätze 2 und 3 stehen dem Austausch oder der Weitergabe vertraulicher Informationen durch die zuständigen Behörden nach Maßgabe des nationalen Rechts nicht entgegen, wenn diese Informationen nicht von einer zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaats empfangen wurden.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.