Artikel 19 VO (EU) 2015/2365

Gleichwertigkeit und Anerkennung von Transaktionsregistern

(1) Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte erlassen, in denen sie feststellt, dass die Rechts- und Aufsichtsmechanismen eines Drittlands gewährleisten, dass

a)
die in dem betreffenden Drittland zugelassenen Transaktionsregister rechtsverbindliche Anforderungen erfüllen, die denen dieser Verordnung entsprechen,
b)
in dem betreffenden Drittland dauerhaft eine wirksame Beaufsichtigung der Transaktionsregister und eine wirkungsvolle Rechtsdurchsetzung ihrer Verpflichtungen sichergestellt ist,
c)
Garantien hinsichtlich der Wahrung des Berufsgeheimnisses bestehen, einschließlich des Schutzes der von den Behörden Dritten mitgeteilten Geschäftsgeheimnisse, und diese Garantien mindestens denen dieser Verordnung gleichwertig sind und
d)
die in dem betreffenden Drittland zugelassenen Transaktionsregister der rechtsverbindlichen und durchsetzbaren Verpflichtung unterliegen, den Stellen nach Artikel 12 Absatz 2 unmittelbar und unverzüglich Zugang zu den Daten zu gewähren.

In dem Durchführungsrechtsakt nach Unterabsatz 1 wird auch festgelegt, welche Behörden des betreffenden Drittlands ein Recht auf Zugang zu den Daten über Wertpapierfinanzierungsgeschäfte in den Transaktionsregistern der Union haben.

Der Durchführungsrechtsakt nach Unterabsatz 1 dieses Absatzes wird gemäß dem Prüfverfahren des Artikels 31 Absatz 2 erlassen.

(2) Unterliegen die in einem Drittland zugelassenen Transaktionsregister nach dem Recht dieses Drittlands keiner rechtsverbindlichen und durchsetzbaren Verpflichtung, den Stellen nach Artikel 12 Absatz 2 unmittelbaren und unverzüglichen Zugang zu den Daten zu gewähren, so unterbreitet die Kommission dem Rat Empfehlungen für die Aushandlung internationaler Vereinbarungen mit dem betreffenden Drittland über den gegenseitigen Zugang zu Informationen über Wertpapierfinanzierungsgeschäfte in den Transaktionsregistern dieses Drittlands und den Austausch solcher Informationen, damit sicherstellt wird, dass alle in Artikel 12 Absatz 2 genannten Stellen unmittelbar und unverzüglich Zugang zu allen Informationen haben, die sie für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben benötigen.

(3) Ein in einem Drittland eingerichtetes Transaktionsregister darf für in der Union niedergelassene Einrichtungen Dienstleistungen und Tätigkeiten für die Zwecke des Artikels 4 erst erbringen, wenn es von der ESMA gemäß den Anforderungen des Absatzes 4 dieses Artikels anerkannt worden ist.

(4) Ein Transaktionsregister nach Absatz 3 des vorliegenden Artikels richtet an die ESMA einen der folgenden Anträge:

a)
einen Antrag auf Anerkennung oder
b)
einen Antrag auf Ausweitung von Registrierungen für die Zwecke des Artikels 4 der vorliegenden Verordnung, wenn es bereits gemäß der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 anerkannt ist.

(5) Einem Antrag nach Absatz 4 sind alle erforderlichen Informationen beizufügen, einschließlich mindestens der Informationen, die erforderlich sind, um zu überprüfen, dass das Transaktionsregister zugelassen ist und einer wirksamen Aufsicht in einem Drittland unterliegt, die sämtliche der folgenden Kriterien erfüllt:

a)
Die Kommission hat in einem Durchführungsrechtsakt gemäß Absatz 1 festgestellt, dass das Drittland über einen gleichwertigen und durchsetzbaren Rechts- und Aufsichtsrahmen verfügt;
b)
die einschlägigen Behörden des Drittlands haben mit der ESMA Kooperationsvereinbarungen geschlossen, in denen zumindest Folgendes festgelegt ist:

i)
ein Mechanismus für den Austausch von Informationen zwischen der ESMA und jeder anderen Behörde der Union, die infolge einer Delegation von Aufgaben aufgrund von Artikel 9 Absatz 1 Befugnisse ausübt, einerseits und den jeweils zuständigen Behörden des betroffenen Drittlands andererseits und
ii)
Verfahren für die Koordinierung von Aufsichtstätigkeiten.

Die ESMA wendet bei der Übermittlung personenbezogener Daten an Drittländer die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 an.

(6) Die ESMA prüft den Antrag innerhalb von 30 Arbeitstagen nach Eingang auf Vollständigkeit. Stellt die ESMA fest, dass der Antrag unvollständig ist, so setzt sie eine Frist, innerhalb deren das beantragende Transaktionsregister ihr zusätzliche Informationen zu übermitteln hat.

(7) Innerhalb von 180 Arbeitstagen nach Übermittlung eines vollständigen Antrags informiert die ESMA das beantragende Transaktionsregister schriftlich darüber, ob die Anerkennung gewährt oder abgelehnt wurde, und begründet ihre Entscheidung umfassend.

(8) Die ESMA veröffentlicht auf ihrer Website ein Verzeichnis der nach diesem Artikel anerkannten Transaktionsregister.

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