Artikel 20 VO (EU) 2015/2365

Indirekter Zugang zu Daten von Behörden untereinander

Die ESMA kann Kooperationsvereinbarungen mit den einschlägigen Behörden dritter Länder schließen, die ihre jeweiligen Aufgaben und Mandate in Bezug auf den gegenseitigen Austausch von Informationen über Wertpapierfinanzierungsgeschäfte, die der ESMA von Transaktionsregistern der Union gemäß Artikel 12 Absatz 2 zur Verfügung gestellt werden, und Daten über Wertpapierfinanzierungsgeschäfte, die von Drittlandsbehörden erhoben und vorgehalten werden, erfüllen müssen; Voraussetzung hierfür ist, dass Garantien zur Wahrung des Berufsgeheimnisses, einschließlich des Schutzes der von den Behörden Dritten mitgeteilten Geschäftsgeheimnisse, bestehen.

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