Artikel 21 VO (EU) 2015/2365
Gleichwertigkeit der Meldungen
(1) Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte erlassen, in denen sie feststellt, dass die Rechts-, Aufsichts- und Durchsetzungsmechanismen eines Drittlands
- a)
- den in Artikel 4 festgelegten Anforderungen entsprechen,
- b)
- die Wahrung des Berufsgeheimnisses in einer Weise gewährleisten, die dieser Verordnung gleichwertig ist, und
- c)
- wirksam angewandt und in fairer und den Wettbewerb nicht verzerrender Weise durchgesetzt werden, sodass eine funktionierende Aufsicht und Rechtsdurchsetzung in diesem Drittland gewährleistet ist, und
- d)
- sicherstellen, dass die Einrichtungen nach Artikel 12 Absatz 2 zu den Einzelheiten von Wertpapierfinanzierungsgeschäften entweder direkten Zugang nach Artikel 19 Absatz 1 oder indirekten Zugang nach Artikel 20 haben.
(2) Hat die Kommission einen Durchführungsrechtsakt über die Gleichwertigkeit mit einem Drittland gemäß Absatz 1 dieses Artikels erlassen, so gelten die Pflichten nach Artikel 4 der Gegenparteien, die ein Geschäft im Rahmen dieser Verordnung abschließen, als erfüllt, wenn mindestens eine von ihnen in dem betreffenden Drittland niedergelassen ist und die Gegenparteien die einschlägigen Pflichten des betreffenden Drittlands im Zusammenhang mit diesem Geschäft erfüllt haben.
Der betreffende Durchführungsrechtsakt wird nach dem Prüfverfahren des Artikels 31 Absatz 2 erlassen.
Die Kommission überwacht in Zusammenarbeit mit der ESMA, ob die Drittländer, für die ein Durchführungsrechtsakt über die Gleichwertigkeit erlassen worden ist, die Anforderungen, die denen des Artikels 4 gleichwertig sind, tatsächlich erfüllen und erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat regelmäßig Bericht. Geht aus diesem Bericht hervor, dass Drittlandsbehörden die Gleichwertigkeitsanforderungen nur unzureichend oder inkohärent erfüllen, so prüft die Kommission innerhalb von 30 Kalendertagen nach Vorlage des Berichts, ob die Anerkennung der Gleichwertigkeit der betreffenden rechtlichen Regelung des Drittlands zurückzunehmen ist.
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