Artikel 2 VO (EU) 2015/2365

Anwendungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt für

a)
Gegenparteien eines Wertpapierfinanzierungsgeschäfts, die niedergelassen sind:

i)
in der Union einschließlich aller ihrer Zweigniederlassungen, unabhängig von deren Standort;
ii)
in einem Drittland, wenn das Wertpapierfinanzierungsgeschäft im Rahmen der Tätigkeiten einer Zweigniederlassung in der Union dieser Gegenparteien geschlossen wird;

b)
Verwaltungsgesellschaften von Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) und OGAW-Investmentgesellschaften gemäß der Richtlinie 2009/65/EG;
c)
Manager alternativer Investmentfonds ( „AIFM” ), die gemäß der Richtlinie 2011/61/EU zugelassen sind;
d)
Gegenparteien, die Weiterverwendung betreiben und die niedergelassen sind:

i)
in der Union einschließlich aller ihrer Zweigniederlassungen unabhängig von deren Standort;
ii)
in einem Drittland, wenn entweder

die Weiterverwendung im Rahmen der Tätigkeiten einer Zweigniederlassung in der Union dieser Gegenparteien erfolgt oder

die Weiterverwendung Finanzinstrumente betrifft, die eine in der Union niedergelassene Gegenpartei oder eine Zweigniederlassung in der Union einer in einem Drittland niedergelassenen Gegenpartei gemäß einer Sicherheitenvereinbarung gestellt hat.

(2) Die Artikel 4 und 15 gelten nicht für

a)
Mitglieder des Europäischen Systems der Zentralbanken (ESZB), andere Stellen in den Mitgliedstaaten mit ähnlichen Aufgaben sowie sonstige öffentliche Stellen der Union, die für die staatliche Schuldenverwaltung zuständig oder daran beteiligt sind;
b)
die Bank für Internationalen Zahlungsausgleich;
c)
die Zentralbank, andere Stellen mit ähnlichen Aufgaben sowie sonstige öffentliche Stellen, die für die staatliche Schuldenverwaltung im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland zuständig oder daran beteiligt sind.

(3) Artikel 4 gilt nicht für Geschäfte, bei denen ein Mitglied des ESZB Gegenpartei ist.

(4) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 30 delegierte Rechtsakte zur Änderung der Auflistung in Absatz 2 des vorliegenden Artikels zu erlassen.

Zu diesem Zweck und vor dem Erlass eines solchen delegierten Rechtsakts legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht vor, in dem beurteilt wird, wie Zentralbanken und öffentliche Stellen, die für die staatliche Schuldenverwaltung zuständig oder daran beteiligt sind, international behandelt werden.

Dieser Bericht enthält eine vergleichende Analyse der Behandlung der Zentralbanken und jener Stellen innerhalb des Rechtsrahmens mehrerer Drittländer. Ergibt sich aus dem Bericht — vor allem angesichts der vergleichenden Analyse und möglicher Folgen —, dass es notwendig ist, die geldpolitischen Aufgaben der Zentralbanken und Stellen jener Drittländer von Artikel 15 auszunehmen, so erlässt die Kommission einen delegierten Rechtsakt und nimmt diese Zentralbanken und Stellen in die Auflistung in Absatz 2 des vorliegenden Artikels auf.

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