Artikel 3 VO (EU) 2015/2365

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

1.
„Transaktionsregister” eine juristische Person, die die Aufzeichnungen zu Wertpapierfinanzierungsgeschäften zentral erhebt und vorhält;
2.
„Gegenpartei” eine finanzielle oder eine nichtfinanzielle Gegenpartei;
3.
„finanzielle Gegenpartei”

a)
eine gemäß der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates(1) zugelassene Wertpapierfirma,
b)
ein gemäß der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates(2) oder der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 zugelassenes Kreditinstitut,
c)
ein gemäß der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(3) zugelassenes Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen,
d)
einen gemäß der Richtlinie 2009/65/EG zugelassenen OGAW und gegebenenfalls seine gemäß jener Richtlinie zugelassene Verwaltungsgesellschaft,
e)
einen AIF, der von gemäß der Richtlinie 2011/61/EU zugelassenen oder eingetragenen AIFM verwaltet wird,
f)
eine gemäß der Richtlinie 2003/41/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(4) zugelassene oder eingetragene Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung,
g)
eine gemäß der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 zugelassene zentrale Gegenpartei,
h)
einen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates(5) zugelassenen Zentralverwahrer,
i)
ein Drittlandsunternehmen, das eine Zulassung oder Registrierung gemäß den unter den Buchstaben a bis h aufgeführten Gesetzgebungsakten benötigte, wenn es in der Union niedergelassen wäre;

4.
„nichtfinanzielle Gegenpartei” ein in der Union oder einem Drittland niedergelassenes Unternehmen, das keines der Unternehmen im Sinne der Nummer 3 ist;
5.
„niedergelassen”

a)
bei einer Gegenpartei, die eine natürliche Person ist: der Ort, an dem sie ihre Hauptverwaltung hat,
b)
bei einer Gegenpartei, die eine juristische Person ist: der Ort, an dem sie ihren Sitz hat,
c)
bei einer Gegenpartei, die gemäß dem für sie maßgebenden nationalen Recht keinen Sitz hat: der Ort, an dem sie ihre Hauptverwaltung hat;

6.
„Zweigniederlassung” eine Geschäftsstelle, die nicht die Hauptverwaltung ist und einen rechtlich unselbstständigen Teil einer Gegenpartei bildet;
7.
„Wertpapier- oder Warenleihgeschäft” ein Geschäft, durch das eine Gegenpartei Wertpapiere oder Waren in Verbindung mit der Verpflichtung überträgt, dass die die Wertpapiere bzw. Waren entleihende Partei zu einem späteren Zeitpunkt oder auf Ersuchen der übertragenden Partei gleichwertige Papiere bzw. Waren zurückgibt; für die Gegenpartei, welche die Wertpapiere oder Waren überträgt, ist das ein Wertpapier- oder Warenverleihgeschäft und für die Gegenpartei, der sie übertragen werden, ein Wertpapier- oder Warenentleihgeschäft;
8.
„Kauf-/Rückverkaufgeschäft” (Buy/Sell-back-Geschäft) oder „Verkauf-/Rückkaufgeschäft” (Sell/Buy-back-Geschäft) ein Geschäft, bei dem eine Gegenpartei Wertpapiere, Waren oder garantierte Rechte an Wertpapieren oder Waren mit der Vereinbarung kauft oder verkauft, Wertpapiere, Waren oder garantierte Rechte mit denselben Merkmalen zu einem bestimmten Preis zu einem zukünftigen Zeitpunkt zurückzuverkaufen bzw. zurückzukaufen; dieses Geschäft ist ein „Kauf-/Rückverkaufgeschäft” für die Gegenpartei, die Wertpapiere, Waren oder garantierte Rechte kauft, und ein „Verkauf-/Rückkaufgeschäft” für die Gegenpartei, die sie verkauft, wobei derartige „Kauf-/Rückverkaufgeschäfte” oder „Verkauf-/Rückkaufgeschäfte” weder von einer Pensionsgeschäftsvereinbarung noch von einer umgekehrten Pensionsgeschäftsvereinbarung im Sinne der Nummer 9 erfasst sind;
9.
„Pensionsgeschäft” ein Geschäft aufgrund einer Vereinbarung, durch die eine Gegenpartei Wertpapiere, Waren oder garantierte Rechte an Wertpapieren oder Waren veräußert, und die Vereinbarung eine Verpflichtung zum Rückerwerb derselben Wertpapiere bzw. Waren oder Rechte — oder ersatzweise von Wertpapieren oder Waren mit denselben Merkmalen — zu einem festen Preis und zu einem vom Pensionsgeber festgesetzten oder noch festzusetzenden späteren Zeitpunkt enthält; Rechte an Wertpapieren oder Waren können nur dann Gegenstand eines solchen Geschäfts sein, wenn sie von einer anerkannten Börse garantiert werden, die die Rechte an den Wertpapieren oder Waren hält, und wenn die Vereinbarung der einen Gegenpartei nicht erlaubt, ein bestimmtes Wertpapier oder eine bestimmte Ware zugleich an mehr als eine andere Gegenpartei zu übertragen oder zu verpfänden; bei dem Geschäft handelt es sich für die Gegenpartei, die die Wertpapiere oder Waren veräußert, um eine Pensionsgeschäftsvereinbarung, und für die Gegenpartei, die sie erwirbt, um eine umgekehrte Pensionsgeschäftsvereinbarung;
10.
„Lombardgeschäft” (margin lending transaction) ein Geschäft, bei dem eine Gegenpartei im Zusammenhang mit dem Kauf, Verkauf, Halten oder Handel von Wertpapieren einen Kredit ausreicht, ausgenommen sonstige Darlehen, die durch Sicherheiten in Form von Wertpapieren besichert sind;
11.
„Wertpapierfinanzierungsgeschäft”

a)
ein Pensionsgeschäft,
b)
ein Wertpapier- oder Warenleihgeschäft,
c)
ein Kauf-/Rückverkaufgeschäft oder ein Verkauf-/Rückkaufgeschäft,
d)
ein Lombardgeschäft;

12.
„Weiterverwendung” die Verwendung von als Sicherheit erhaltenen Finanzinstrumenten durch eine Gegenpartei im eigenen Namen und für eigene Rechnung oder für Rechnung einer anderen Gegenpartei, einschließlich natürlicher Personen; eine solche Verwendung schließt die Vollrechtsübertragung oder die Ausübung eines Verfügungsrechts gemäß Artikel 5 der Richtlinie 2002/47/EG ein, nicht jedoch die Verwertung eines Finanzinstruments beim Ausfall der sicherungsgebenden Gegenpartei;
13.
„Sicherheit in Form der Vollrechtsübertragung” eine Finanzsicherheit in Form der Vollrechtsübertragung im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2002/47/EG, die zwischen Gegenparteien zur Besicherung einer Verbindlichkeit vereinbart wurde;
14.
„Sicherheit in Form eines beschränkten dinglichen Rechts” eine Finanzsicherheit in Form eines beschränkten dinglichen Rechts im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2002/47/EG, die zwischen Gegenparteien zur Besicherung einer Verbindlichkeit vereinbart wurde;
15.
„Sicherheitenvereinbarung” eine Vereinbarung über eine Sicherheit in Form der Vollrechtsübertragung oder über eine Sicherheit in Form eines beschränkten dinglichen Rechts;
16.
„Finanzinstrument” ein Finanzinstrument im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 15 der Richtlinie 2014/65/EU;
17.
„Ware” eine Ware im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 1287/2006 der Kommission(6);
18.
„Gesamtrendite-Swap” (total return swap) einen Derivatekontrakt im Sinne des Artikels 2 Nummer 7 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, bei dem eine Gegenpartei einer anderen den Gesamtertrag einer Referenzverbindlichkeit einschließlich Einkünften aus Zinsen und Gebühren, Gewinnen und Verlusten aus Kursschwankungen sowie Kreditverlusten überträgt.

Fußnote(n):

(1)

Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 349).

(2)

Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338).

(3)

Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (ABl. L 335 vom 17.12.2009, S. 1).

(4)

Richtlinie 2003/41/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Juni 2003 über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (ABl. L 235 vom 23.9.2003, S. 10).

(5)

Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 zur Verbesserung der Wertpapierlieferungen und -abrechnungen in der Europäischen Union und über Zentralverwahrer sowie zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG und 2014/65/EU und der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 1).

(6)

Verordnung (EG) Nr. 1287/2006 der Kommission vom 10. August 2006 zur Durchführung der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Aufzeichnungspflichten für Wertpapierfirmen, die Meldung von Geschäften, die Markttransparenz, die Zulassung von Finanzinstrumenten zum Handel und bestimmte Begriffe im Sinne dieser Richtlinie (ABl. L 241 vom 2.9.2006, S. 1).

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