Artikel 4 VO (EU) 2015/2365

Meldepflicht und Sicherheitsvorkehrungen für Wertpapierfinanzierungsgeschäfte

(1) Gegenparteien von Wertpapierfinanzierungsgeschäften melden jedes von ihnen abgeschlossene Wertpapierfinanzierungsgeschäft sowie jede Änderung oder Beendigung eines solchen Geschäfts einem gemäß Artikel 5 registrierten oder gemäß Artikel 19 anerkannten Transaktionsregister. Diese Einzelheiten sind spätestens an dem auf den Abschluss, die Änderung oder die Beendigung des Geschäfts folgenden Arbeitstag zu melden.

Die Meldepflicht nach Unterabsatz 1 gilt für Wertpapierfinanzierungsgeschäfte, die

a)
vor dem in Artikel 33 Absatz 2 Buchstabe a bezeichneten jeweiligen Anwendungszeitpunkt abgeschlossen werden und zu diesem Zeitpunkt noch ausstehen, sofern

i)
die Restlaufzeit der betreffenden Wertpapierfinanzierungsgeschäfte zu dem genannten Zeitpunkt noch mehr als 180 Tage beträgt oder
ii)
die Laufzeit dieser Wertpapierfinanzierungsgeschäfte unbefristet ist und sie 180 Tage nach dem genannten Zeitpunkt noch offen stehen;

b)
am oder nach dem in Artikel 33 Absatz 2 Buchstabe a bezeichneten jeweiligen Anwendungszeitpunkt abgeschlossen werden.

Die Wertpapierfinanzierungsgeschäfte im Sinne des Unterabsatzes 2 Buchstabe a sind innerhalb von 190 Tagen nach dem in Artikel 33 Absatz 2 Buchstabe a bezeichneten jeweiligen Anwendungszeitpunkt zu melden.

(2) Eine der Meldepflicht unterliegende Gegenpartei darf die Meldung der Einzelheiten von Wertpapierfinanzierungsgeschäften delegieren.

(3) Schließt eine finanzielle Gegenpartei ein Wertpapierfinanzierungsgeschäft mit einer nichtfinanziellen Gegenpartei ab, die an ihren Bilanzstichtagen die Grenzen von mindestens zwei der drei Größenmerkmale gemäß Artikel 3 Absatz 3 der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates(1) nicht überschreitet, so obliegt die Verantwortung für die Meldung im Namen beider Gegenparteien der finanziellen Gegenpartei.

Ist ein von einer Verwaltungsgesellschaft verwalteter OGAW Gegenpartei von Wertpapierfinanzierungsgeschäften, so ist die Verwaltungsgesellschaft für die Meldung im Namen dieses OGAW verantwortlich.

Ist ein AIF Gegenpartei von Wertpapierfinanzierungsgeschäften, so ist die AIFM für die Meldung für dieses AIF verantwortlich.

(4) Gegenparteien bewahren die Aufzeichnungen für von ihnen abgeschlossene, geänderte oder beendete Wertpapierfinanzierungsgeschäfte mindestens fünf Jahre nach Beendigung des Geschäfts auf.

(5) Steht kein Transaktionsregister zur Verfügung, um die Einzelheiten eines Wertpapierfinanzierungsgeschäfts aufzuzeichnen, so stellen die Gegenparteien sicher, dass diese Einzelheiten der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde, ESMA) gemeldet werden.

In diesen Fällen stellt die ESMA sicher, dass alle in Artikel 12 Absatz 2 genannten einschlägigen Stellen zu allen Einzelheiten von Wertpapierfinanzierungsgeschäften, die sie für die Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben und Mandate benötigen, Zugang haben.

(6) Die Transaktionsregister und die ESMA halten bei den nach diesem Artikel erhaltenen Informationen die einschlägigen Bestimmungen über die Vertraulichkeit, die Integrität und den Schutz der Informationen ein und erfüllen insbesondere die Pflichten des Artikels 80 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012. Für die Zwecke des vorliegenden Artikels sind Verweise in Artikel 80 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 auf deren Artikel 9 und auf „Derivatekontrakte” als Verweise auf den vorliegenden Artikel bzw. auf Wertpapierfinanzierungsgeschäfte zu verstehen.

(7) Eine Gegenpartei, die einem Transaktionsregister oder der ESMA die Einzelheiten eines Wertpapierfinanzierungsgeschäfts meldet, oder eine Einrichtung, die die Meldung solcher Angaben im Namen einer Gegenpartei übernimmt, verstößt damit nicht gegen Beschränkungen, die vertraglich oder aufgrund von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften für die Weitergabe von Informationen gelten.

(8) Die meldende Einrichtung oder ihre Leitungsmitglieder oder Beschäftigten haften nicht für die Weitergabe von Informationen.

(9) Um die einheitliche Anwendung dieses Artikels und die Kohärenz mit den Meldungen gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 und international vereinbarten Standards zu gewährleisten, arbeitet die ESMA in enger Zusammenarbeit mit dem ESZB und unter Berücksichtigung dessen Bedarfs Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen die Einzelheiten der Meldungen nach den Absätzen 1 und 5 des vorliegenden Artikels für die verschiedenen Arten von Wertpapierfinanzierungsgeschäften präzisiert werden und die zumindest Folgendes umfassen:

a)
die Parteien des Wertpapierfinanzierungsgeschäfts und — falls mit diesen nicht identisch — den Inhaber der daraus erwachsenden Rechte und Pflichten,
b)
Nennwert; Währung; als Sicherheit verwendete Vermögenswerte und ihre Art und Qualität sowie ihr Wert; Methode zur Bereitstellung der Sicherheit; Verfügbarkeit der Sicherheit für die Weiterverwendung; etwaige Weiterverwendung der Sicherheit, wenn sie von anderen Vermögenswerten unterscheidbar ist; etwaige Ersatzsicherheit; Pensionssatz, Leihgebühr oder Spitzenrefinanzierungssatz; jeden Abschlag; Wertstellungstag; Fälligkeitstermin; erstmöglicher Kündigungstermin und Marktsegment.
c)
Je nach Wertpapierfinanzierungsgeschäft Einzelheiten zu Folgendem:

i)
Wiederanlage von Barsicherheiten,
ii)
Wertpapiere oder Waren, die Gegenstand eines Leihgeschäfts sind.

Bei der Ausarbeitung dieser Entwürfe für technische Standards trägt die ESMA den technischen Besonderheiten der Pools von Vermögenswerten Rechnung und sieht die Möglichkeit vor, Daten zu Sicherheiten auf Positionsebene zu melden.

Die ESMA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis 13. Januar 2017 vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Regulierungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.

(10) Um einheitliche Bedingungen für die Anwendung des Absatzes 1 des vorliegenden Artikels und — soweit möglich — die Kohärenz mit den Meldungen gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 sowie die Harmonisierung der von den Transaktionsregistern verwendeten Formate zu gewährleisten, arbeitet die ESMA in enger Zusammenarbeit mit dem ESZB und unter Berücksichtigung dessen Bedarfs Entwürfe technischer Durchführungsstandards aus, in denen das Format und die Häufigkeit der Meldungen nach den Absätzen 1 und 5 des vorliegenden Artikels für die verschiedenen Arten von Wertpapierfinanzierungsgeschäften festgelegt werden.

Das Format umfasst insbesondere

a)
globale Rechtsträgerkennungen (LEI) oder — bis zur vollständigen Anwendung des Systems der globalen Rechtsträgerkennungen — vorläufige LEI,
b)
internationale Wertpapier-Identifikationsnummern (ISIN) und
c)
eindeutige Transaktionskennungen.

Bei der Ausarbeitung dieser Entwürfe für technische Standards trägt die ESMA den internationalen Entwicklungen und auf Unionsebene oder weltweit vereinbarten Standards Rechnung.

Die ESMA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Durchführungsstandards bis 13. Januar 2017 vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Durchführungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.

Fußnote(n):

(1)

Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates (ABl. L 182 vom 29.6.2013, S. 19).

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