Artikel 5 VO (EU) 2015/2365

Registrierung eines Transaktionsregisters

(1) Für die Zwecke des Artikels 4 lässt sich ein Transaktionsregister unter den Bedingungen und nach dem Verfahren dieses Artikels bei der ESMA registrieren.

(2) Voraussetzung für eine Registrierung gemäß diesem Artikel ist, dass es sich bei dem Transaktionsregister um eine in der Union niedergelassene juristische Person handelt, die Verfahren anwendet, um die Vollständigkeit und Richtigkeit der ihr gemäß Artikel 4 Absatz 1 gemeldeten Einzelheiten zu überprüfen, und die den Anforderungen der Artikel 78, 79 und 80 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 genügt. Für die Zwecke des vorliegenden Artikels sind Verweise in den Artikeln 78 und 80 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 auf deren Artikel 9 als Verweise auf Artikel 4 der vorliegenden Verordnung zu verstehen.

(3) Die Registrierung eines Transaktionsregisters gilt für das gesamte Gebiet der Union.

(4) Ein registriertes Transaktionsregister muss zu jedem Zeitpunkt die Voraussetzungen für die Registrierung erfüllen. Ein Transaktionsregister unterrichtet die ESMA unverzüglich über jede wesentliche Änderung der Voraussetzungen für die Registrierung.

(5) Ein Transaktionsregister richtet an die ESMA entweder:

a)
einen Antrag auf Registrierung oder
b)
einen Antrag auf eine Ausweitung der Registrierung für die Zwecke des Artikels 4 der vorliegenden Verordnung, wenn es bereits gemäß Titel VI Kapitel 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 registriert ist.

(6) Die ESMA überprüft den Antrag innerhalb von 20 Arbeitstagen nach seinem Eingang auf Vollständigkeit.

Ist der Antrag unvollständig, so setzt die ESMA eine Frist, innerhalb deren ihr das Transaktionsregister zusätzliche Informationen zu übermitteln hat.

Hat die ESMA festgestellt, dass der Antrag vollständig ist, teilt sie das dem Transaktionsregister mit.

(7) Um die einheitliche Anwendung dieses Artikels sicherzustellen, arbeitet die ESMA Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen die Einzelheiten zu allen nachstehenden Punkten festgelegt werden:

a)
den Verfahren nach Absatz 2 des vorliegenden Artikels, mit deren Hilfe die Transaktionsregister die Vollständigkeit und Richtigkeit der ihnen nach Artikel 4 Absatz 1 gemeldeten Einzelheiten überprüfen,
b)
dem Antrag auf Registrierung nach Absatz 5 Buchstabe a,
c)
einem vereinfachten Antrag auf eine Ausweitung der Registrierung nach Absatz 5 Buchstabe b zur Vermeidung einer Doppelung der Anforderungen.

Die ESMA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis 13. Januar 2017 vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Regulierungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.

(8) Um einheitliche Bedingungen für die Anwendung der Absätze 1 und 2 zu gewährleisten, arbeitet die ESMA Entwürfe technischer Durchführungsstandards aus, in denen das Format für die beiden folgenden Punkte festgelegt wird:

a)
den Antrag auf Registrierung nach Absatz 5 Buchstabe a
b)
den Antrag auf eine Ausweitung der Registrierung nach Absatz 5 Buchstabe b.

Für die Zwecke des Unterabsatzes 1 Buchstabe b arbeitet die ESMA ein vereinfachtes Format zur Vermeidung einer Doppelung der Verfahren aus.

Die ESMA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Durchführungsstandards bis 13. Januar 2017 vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Durchführungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.

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