Artikel 1 VO (EU) 2015/2378
Standardformblätter für den Informationsaustausch auf Ersuchen, den spontanen Informationsaustausch sowie für Zustellungen und Rückmeldungen
(1) In Bezug auf die zu verwendenden Formblätter bezeichnet der Begriff „Feld” eine Stelle in einem Formblatt, an der die gemäß der Richtlinie 2011/16/EU auszutauschenden Informationen eingetragen werden können.
(2) Das Formblatt für Ersuchen um Informationen und um behördliche Ermittlungen gemäß Artikel 5 der Richtlinie 2011/16/EU sowie für die gemäß Artikel 7 der genannten Richtlinie erfolgenden Antworten, Empfangsbestätigungen, Ersuchen um zusätzliche Hintergrundinformationen und Mitteilungen, dass die ersuchte Behörde zur Beantwortung des Ersuchens nicht in der Lage ist oder eine Beantwortung ablehnt, erfüllt die Anforderungen in Anhang I dieser Verordnung.
(3) Das Formblatt für den spontanen Informationsaustausch und seine Bestätigung gemäß den Artikeln 9 und 10 der Richtlinie 2011/16/EU erfüllt die Anforderungen in Anhang II dieser Verordnung.
(4) Das Formblatt für Zustellungsersuchen gemäß Artikel 13 Absätze 1 und 2 der Richtlinie 2011/16/EU sowie die erfolgenden Antworten gemäß Artikel 13 Absatz 3 der genannten Richtlinie erfüllt die Anforderungen in Anhang III dieser Verordnung.
(5) Das Formblatt für Rückmeldungen gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Richtlinie 2011/16/EU erfüllt die Anforderungen in Anhang IV dieser Verordnung.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.