Artikel 2 VO (EU) 2015/2378
Elektronische Formate für den verpflichtenden automatischen Informationsaustausch
(1) Das elektronische Format, über das der verpflichtende automatische Informationsaustausch gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Richtlinie 2011/16/EU zu erfolgen hat, erfüllt die Anforderungen in Anhang V dieser Verordnung.
(2) Das elektronische Format, über das der verpflichtende automatische Informationsaustausch gemäß Artikel 8 Absatz 3a der Richtlinie 2011/16/EU zu erfolgen hat, erfüllt die Anforderungen in Anhang VI dieser Verordnung.
(3) Das elektronische Format, über das der verpflichtende automatische Informationsaustausch gemäß Artikel 8ac Absatz 2 der Richtlinie 2011/16/EU zu erfolgen hat, erfüllt die Anforderungen in Anhang XIV dieser Verordnung.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.