Artikel 2 VO (EU) 2015/2378

Elektronische Formate für den verpflichtenden automatischen Informationsaustausch

(1) Das elektronische Format, über das der verpflichtende automatische Informationsaustausch gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Richtlinie 2011/16/EU zu erfolgen hat, erfüllt die Anforderungen in Anhang V dieser Verordnung.

(2) Das elektronische Format, über das der verpflichtende automatische Informationsaustausch gemäß Artikel 8 Absatz 3a der Richtlinie 2011/16/EU zu erfolgen hat, erfüllt die Anforderungen in Anhang VI dieser Verordnung.

(3) Das elektronische Format, über das der verpflichtende automatische Informationsaustausch gemäß Artikel 8ac Absatz 2 der Richtlinie 2011/16/EU zu erfolgen hat, erfüllt die Anforderungen in Anhang XIV dieser Verordnung.

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